Anderes Arbeitsrecht für Aushilfen?

eine Aushilfe wird nach 2 Monaten Vollzeit nicht mehr benötigt.

muß man Aushilfen freistellen?
Alle Mitarbeiter können bestätigen, daß es nur eine Aushilfe war.
Ein schriftl. Vertrag existiert nicht.

Jedoch eine Meldung zur Sozialversicherung und eine Abrechnung von August:

Steuerklasse: 1 (Steuerkarte liegt vor)
Personengruppe: 101

  • bedeutet: keine besonderen Merkmale
    Angaben zur Tätigkeit: 91347
  • die 4 heißt „Vollzeitarbeit“
  • die 7 heißt „keine Angaben zur Ausbildung“
    GV: nein
  • kein geringfügig Beschäftigter
    MFB: nein
  • kein mehrfach geringfügig Beschäftigter

im Speptember hat die Aushilfe 10 Tage Urlaub gemacht und hat für 5 Tage eine Krankmeldung eingereicht.
Sie wurde an allen Tagen durch andere Aushilfen ersetzt.

kann die „Aushilfe“ beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung der Weiterbeschäftigung stellen?
Ebenfalls eine Klage auf Lohnfortzahlung?
Darf das August-Gehalt als Durchschnitts-Bruttolohn angegeben werden?
Eine September-Abrechnung und eine Abmeldung bei der Krankenkasse ist noch nicht erfolgt. Ebenso ist die Steuerkarte noch nicht wieder abgeholt/zugeschickt worden.

Ist die Rechtslage eindeutig?
Reicht die Abrechnung/Meldebescheinigung als Beweis?

Gruß:smile:

Hallo samo,

das Problem ist wie so oft der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag, der immer nur für den gut ist, der sich nicht dran halten möchte.

Die „Aushilfe“ muss nämlich beweisen, dass es sich um einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag handelt.
Am besten beweist er auch, dass er keine Probezeit vereinbart hat - der AG wird 6 Monate behaupten.

Die vorliegenden Unterlagen dürften kaum ausreichen.
Ohne Zeugen sehe ich keine Chancen.
Im Betrieb scheint es leider keine zu geben.

Gruß Ivo

Hallo

Was verbirgt sich hier hinter dem Begriff „Aushilfe“? Deine Schilderung klingt eher nach einem „stinknormalen“ Vollzeitarbeitsverhältnis… Ob ein AV schriftlich abgeschlossen wurde, ist erst einmal irrelevant.

Die „Aushilfe“ muß, wenn keine Kü erfolgte, die Arbeitsleistung natürlich weiter nachweislich anbieten, wenn sie vor Gericht einen Annahmeverzug geltend machen will.

Gruß,
LeoLo