Einsatzort und Versetzung

Von: , Frage gestellt am Mo, 30. Mai 2005

Hi!

Mal angenommen, der Mitarbeiter eines Unternehmens mit einigen Außenstellen hat im Arbeitsvertrag stehen, dass er nach Bedarf auch an anderen Einsatzorten eingesetzt werden darf (die typische Versetzungsklausel halt)....
Weiter angenommen, er hätte eine Anlage zum AV, aus dem hervorgeht, dass er an einem bestimmten Arbeitsort eingesetzt wird...

Was wäre da jetzt bindend?
Oder anders gefragt: Wäre zur Versetzung eine Änderungskündigung von Nöten?
Würde da eine BV ausreichen?

Ich habe da eine ziemlich gefestigte Meinung, aber der BR teilt diese eher nicht, weshalb ich einige fundierte Meinungen sammeln möchte....


LG
Guido

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Nachtrag: Wortlaut

    Hi!

    Mal die angenommenen Wortlaute:

    Im Vertrag: Der Arbeitnehmer kann seiner Qualifikation entsprechend an anderen Orten eingesetzt werden, wenn es die betrieblichen Belange erfordern.

    In der Anlage: Der ständige Einsatzort ist die Außenstelle XYZ.
    (Nix von: XXXXXX bleiben unberührt, oder so)


    LG
    Guido

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re: Nachtrag: Wortlaut

      Hallo Guido In der Anlage: Der ständige Einsatzort ist die Außenstelle
      XYZ.
      Was steht denn da noch so alles in der "Anlage"?

      Gruß,
      LeoLo

      • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re^2: Nachtrag: Wortlaut

        Hi! Was steht denn da noch so alles in der "Anlage"?
        Nichts weiter!

        Einfach nur Briefkopp, dann Anlage zum Arbeitsvertrag mit Herrn Hödeldödel, Datum, Betreff, dann

        "Der ständige Einsatzort ab dem 1.9.1996 ist der XXX auf der YYY-Straße in ZZZ-Stadt"

        , zweimal Datum/Unterschrift (AG/AN) und die Bankverbindung des AG ;-)


        LG
        Guido -> wenn ich von genauem Wortlaut rede, dann lasse ich nix wichtiges weg!

        • Antwort von nach 5 Stunden 1 hilfreich
          Re^3: Nachtrag: Wortlaut

          Hallo Guido

          So, wie Du es darstellst, wäre der Passus im Ursprungsvertrag in meinen Augen ersetzt. Es bedürfe einer Änderungskü. Ansonsten ergäbe sich für mich auch keinerlei Notwendigkeit diese Anlage überhaupt zu unterzeichnen. Es erscheint meines Erachtens eindeutig im Willen der Parteien gelegen zu haben, einen städnigen Arbeitsort konkret zu definieren.

          Inwieweit die BV da eingreifen könnte (du ahnst es schon) hängt davon ab, was genau in der BV steht. Theoretisch kann das sein, mag mich da jetzt lieber nicht festlegen. Auch spricht imho dagegen, daß in der Anlage nicht erneut hierauf verwiesen wird. Allerdings vermute ich mal, daß man es trotzdem "wagen" könnte, selbst bei anderslautender BV, auf die individualrechtliche Vereinbarung zu verweisen.

          Gruß,
          LeoLo

          • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
            Puh - da wären wir zu zweit!

            Huhu! So, wie Du es darstellst,
            Genauso IST es! wäre der Passus im Ursprungsvertrag
            in meinen Augen ersetzt. Es bedürfe einer Änderungskü.
            Ich hatte schon echte Zweifel an meiner Meinung! Ansonsten ergäbe sich für mich auch keinerlei Notwendigkeit
            diese Anlage überhaupt zu unterzeichnen. Es erscheint meines
            Erachtens eindeutig im Willen der Parteien gelegen zu haben,
            einen städnigen Arbeitsort konkret zu definieren.
            Eben! Damals war ursprünglich ein anderer Arbeitsort mit einer (nicht unbedingt niedergeschriebenen, aber erwähnten) Springeroption vorgesehen.
            Da der (natürlich völlig fiktive) Mitarbeiter aber seinen (im Nachhinein dauernden) Arbeitsplatz maßgeblich mitgestaltet, weil mit aufgebaut hat, gab es diese Ergänzung. Inwieweit die BV da eingreifen könnte (du ahnst es schon)
            hängt davon ab, was genau in der BV steht. Theoretisch kann
            das sein, mag mich da jetzt lieber nicht festlegen.
            Hm - das hätte ich jetzt ausgeschlossen! Da muss ich mal schauen, ob ich das Teil irgendwie zu Gesicht bekomme... Auch
            spricht imho dagegen, daß in der Anlage nicht erneut hierauf
            verwiesen wird. Allerdings vermute ich mal, daß man es
            trotzdem "wagen" könnte, selbst bei anderslautender BV, auf
            die individualrechtliche Vereinbarung zu verweisen.
            Naja - wäre nicht das erste Mal, dass dieser (fiktive) Arbeitnehmer erfolgreich gegen seinen (natürlich auch fiktiven) Arbeitgeber (fiktiv) klagt...

            Wie so oft ist der (fiktive) Betriebsrat aber auch hier mit 90 % Ahnungslosen gesegnet, weshalb die eigentlichen Ansprechpartner als ernstzunehmende wegfallen!

            Vielen Dank!

            LG
            Guido, der sich jetzt zumindest etwas bestätigt fühlt

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