Fragen zu §§ aus dem AV

Hallo,

eine Person arbeitet für ein Nagelstudio.

In dem AV steht, dass

  1. §) bestehende Kunden nicht abgeworben werden dürfen, wenn sich die angestellte Nageldesignerin selbstständig macht,

  2. §) Kosten für Seminare von der angestellten Nageldesignerin zurückbezahlt werden müssen, wenn diese innerhalb des ersten Jahres kündigt bzw. die Hälfte der Seminarkosten bezahlen muss, wenn der AG diese innerhalb des ersten Jahres entlässt.

zu 1. §)

1.) Ist dieser § rechtmäßig?
2.) Wenn dieser rechtmäßig ist, was kann passieren, falls ein Kunde doch abgeworben wird?
3.) Auf was bezieht sich das abwerben? Ist dies direkt gemeint, wenn man zu einem Kunden sagt, dass er doch in das neue eigene Geschäft kommen soll oder reicht eine indirekte Abwerbung, sprich, wenn der Altkunde sich selbst um die Daten des neuen Geschäfts kümmert und dieses dann aufsucht!?

zu 2. §)

1.) Ist dieser rechtmäßig?

Was muss man evtl. sonst bei diesen §§ beachten?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß

Hallo,

eine Person arbeitet für ein Nagelstudio.

In dem AV steht, dass

  1. §) bestehende Kunden nicht abgeworben werden dürfen, wenn
    sich die angestellte Nageldesignerin selbstständig macht,

  2. §) Kosten für Seminare von der angestellten Nageldesignerin
    zurückbezahlt werden müssen, wenn diese innerhalb des ersten
    Jahres kündigt bzw. die Hälfte der Seminarkosten bezahlen
    muss, wenn der AG diese innerhalb des ersten Jahres entlässt.

zu 1. §)

1.) Ist dieser § rechtmäßig?

Ja

2.) Wenn dieser rechtmäßig ist, was kann passieren, falls ein
Kunde doch abgeworben wird?

Schadenersatzklage des früheren AG, allerdings trägt Kläger Beweispflicht

3.) Auf was bezieht sich das abwerben? Ist dies direkt
gemeint, wenn man zu einem Kunden sagt, dass er doch in das
neue eigene Geschäft kommen soll oder reicht eine indirekte
Abwerbung, sprich, wenn der Altkunde sich selbst um die Daten
des neuen Geschäfts kümmert und dieses dann aufsucht!?

Abwerben ist gezieltes Handeln unter Ausnutzung von Kenntnissen über Kundenbeziehungen. Dabei reicht u. U. schon der bloße Hinweis auf geplanten Stellenwechsel oder Selbstständigkeit.
Keine Abwerbung ist die Kundenwerbung über allgemeine Känale wie Anzeigen, Flugblätter etc. außerhalb des alten Arbeitsplatzes, auch wenn dadurch Kunden des ehemaligen AG geworben werden.

zu 2. §)

1.) Ist dieser rechtmäßig?

Prinzipiell Ja bei Kündigung durch AN, bei Kündigung durch den AG kommt es auf den Einzelfall an.

Was muss man evtl. sonst bei diesen §§ beachten?

Bei Auflösungsverträgen o.ä. versuchen, Kostenerstattung auszuschließen.

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß

Hallo

zu 1. §)

1.) Ist dieser § rechtmäßig?

Ja

Warum sollte dieser $ rechtmäßig sein? „Rechtmäßig“ wäre höchstens ein Wettbewerbsverbot bei gleichzeitiger Zahlung einer KArenzentschädigung für den entsprechenden Zeitraum. Einfach so das Abwerben von Kunden zu verbieten, ist nicht möglich.

Dabei reicht u. U. schon
der bloße Hinweis auf geplanten Stellenwechsel oder
Selbstständigkeit.

Auch das ist durchaus erlaubt.

Keine Abwerbung ist die Kundenwerbung über allgemeine Känale
wie Anzeigen, Flugblätter etc. außerhalb des alten
Arbeitsplatzes, auch wenn dadurch Kunden des ehemaligen AG
geworben werden.

zu 2. §)

1.) Ist dieser rechtmäßig?

Prinzipiell Ja bei Kündigung durch AN, bei Kündigung durch den
AG kommt es auf den Einzelfall an.

Jein, höchstens, wenn der AN den Grund der Kü zu verantworten hat, wäre ein Rückzahlung denkbar. Ansonsten generell nicht! Ob die Bindungsdauer überhaupt rechtens ist, kann man ohne genaue Details nicht sagen.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Warum sollte dieser $ rechtmäßig sein? „Rechtmäßig“ wäre
höchstens ein Wettbewerbsverbot bei gleichzeitiger Zahlung
einer KArenzentschädigung für den entsprechenden Zeitraum.
Einfach so das Abwerben von Kunden zu verbieten, ist nicht
möglich.

Da bin ich nicht Deiner Meinung.
Richtig ist, dass ein NACHVERTRAGLICHES Wettbewebsverbot ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung nichtig ist.
Wer hierzu nachlesen will:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Aber die Abwerbung von Kunden während eines laufenden Arbeitsverhältnisses dürfte wohl gegen die Treuepflicht des AN verstoßen und vermutlich sogar für eine Kündigung reichen.
Aber da googel ich doch glatt nochmal

Gruß
Peter

die entsprechenden BAG-Urteile sind scheinbar schon sehr alt. Per Internet kommt man da nicht dran.
Ich muss mich mit einem LAG-Urteil begnügen. Da werden auch Ausführungen dazu gemacht, was als Vorbereitungshandlung noch zulässig ist.
Der in der Frage angesprochene §1 ist schlicht überflüssig, weil er einerseits KEIN nachvertragliches Wttbewerbsverbot begründet - insofern wäre er nichtig, aber ein Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag selbst.

Gruß
Peter

http://www.arbeitsgerichte.landbw.de/lag/home.nsf/AB…

„…Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (BAG, Urteil vom 16.08.1990 – 2 AZR 113/90 – AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht). Dieses bleibt auch bei einer Suspendierung oder Freistellung des Arbeitnehmers bestehen (BAG, Urteil vom 30.05.1978 – 2 AZR 598/76 – AP Nr. 9 zu § 60 HGB)…“

Hallo Peter

Da bin ich nicht Deiner Meinung.
Richtig ist, dass ein NACHVERTRAGLICHES Wettbewebsverbot ohne
die Vereinbarung einer Karenzentschädigung nichtig ist.

Das ist korrekt und das meinte ich auch. In Zusammenhang mit Rückzahlung bei Kündigung und Selbständigkeit bin ich automatisch von der Zeit NACH der Anstellung ausgegangen (zumal die Selbständigkeit auch ohne gesonderte Vereinbarung verboten werden könnte). Aber schlecht ist es sicher nicht, daß Du dies noch einmal ausdrücklich nachgeschoben hast.

Aber die Abwerbung von Kunden während eines laufenden
Arbeitsverhältnisses dürfte wohl gegen die Treuepflicht des AN
verstoßen und vermutlich sogar für eine Kündigung reichen.

Nein, das kann auch durchaus erlaubt sein.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

Aber die Abwerbung von Kunden während eines laufenden
Arbeitsverhältnisses dürfte wohl gegen die Treuepflicht des AN
verstoßen und vermutlich sogar für eine Kündigung reichen.

Nein, das kann auch durchaus erlaubt sein.

Dafür hätte ich aber gerne eine Quelle.
Gruß
Peter

Hallo Peter

Aber die Abwerbung von Kunden während eines laufenden
Arbeitsverhältnisses dürfte wohl gegen die Treuepflicht des AN
verstoßen und vermutlich sogar für eine Kündigung reichen.

Nein, das kann auch durchaus erlaubt sein.

Dafür hätte ich aber gerne eine Quelle.

Die Quelle ist zum Beispiel der von Dir genannte http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__60.html aber eben Absatz 2. So, damit habe ich mich erst einmal ganz link „rausgewunden“ :smile:

Ehrlich gesagt, ging es mir aber gar nicht um den Absatz 2…
Ich gebe Dir Recht, daß es die Ausnahme darstellen wird, wo eine fristlose bzw die fristgerechte Kündigung im angesprochenen Thema keinen Bestand haben wird. Mich laust derzeit aber auch vehement der Affe, denn ich finde ein paar Urteile nicht mehr, die genau hierzu (allerdings nicht auf den § des HGB gezielt) Bezug genommen haben. Unter anderem ging es um eine Frau, die sich - noch in einem Buchladen angestellt - selbständig machte und dies auch den Kunden mitteilte. Die Kündigung des AG hatte keinen Erfolg. Der bloße Hinweis an sich (mit der versteckten Abwerbe-absicht) reichte nicht aus. Ich werde mal ein wenig aufräumen und das Urteil weiter suchen… :smile:

Gruß,
LeoLo