habe kein passendes Brett gefunden,
deshalb versuche ich es hier:
wird bei einer Schwangeren, die vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben
wird, auch erst nach 6 Wochen das Gehalt von der Krankenkasse
übernommen, wie bei „normalen“ Kranken?
Und gilt das nur für eine ununterbrochene Krankschreibung
bei mehr als 6 Wochen, oder übernimmt die Krankenkasse auch,
wenn sie 2 wochen krank, 1 woche gesund, und dann wieder krank ist?
platt ausgedrückt: wann ist sie aus den Kosten raus?
wird bei einer Schwangeren, die vom Arzt arbeitsunfähig
geschrieben
wird, auch erst nach 6 Wochen das Gehalt von der Krankenkasse
übernommen, wie bei „normalen“ Kranken?
Ja klar, wenn es sich um eine Krankschreibung handelt und nicht um ein Beschäftigungsverbot.
Und gilt das nur für eine ununterbrochene Krankschreibung
bei mehr als 6 Wochen, oder übernimmt die Krankenkasse auch,
wenn sie 2 wochen krank, 1 woche gesund, und dann wieder krank
ist?
Das „summiert“ sich bei der gleichen Krankheit mal ganz grob gesagt. Die Entgeltfortzahlung fängt also nicht immer wieder von vorne an, wenn man zwischendurch mal arbeiten war und dann wegen der gleichen Krankheit wieder krankgeschrieben wird.
platt ausgedrückt: wann ist sie aus den Kosten raus?
Aus welchen Kosten? Die AN hat doch gar keine.
Man beachte, dass das für ein Beschäftigungsverbot nicht gilt!
Ja klar, wenn es sich um eine Krankschreibung handelt und
nicht um ein Beschäftigungsverbot.
wo genau ist da der unterschied?
Aus welchen Kosten? Die AN hat doch gar keine.
nee, klar der AN nicht, aber der AG kann solange keinen
„Ersatz“ für den Kranken einstellen,
bis dieser aus den Kosten ist.
Sprich, bis die Krankenkasse übernimmt.
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Beispiele für ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 sind u.a. Risikoschwangerschaften, Gefahr der Frühgeburt, Mehrlingsgeburten, Muttermundschwäche, Übelkeit, Rückenschmerzen etc.
Da häufig die Grenze zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Gefährdungen fließend sind, sind in Zweifelsfällen von den Ärzten Beschäftigungsverbote nach Abs. 1 auszusprechen.
Das individuelle Beschäftigungsverbot ist vom Gesetzgeber gewollt, damit beim kleinsten Risiko für Frau oder Kind die Frau aufhört zu arbeiten und nicht weiterarbeitet, da sie vielleicht befürchtet, bei Krankschreibung nur das geringere Krankengeld zu bekommen. Aus diesem Grund gibt es für den Fall des Beschäftigungsverbots auch den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, d.h. die Frau bekommt weiterhin ihren vollen Lohn und nicht das geringere Krankengeld. Insbesondere wenn frühzeitig in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot verhängt wird anstatt einer Krankschreibung, ist der finanzielle Vorteil für die Frau beträchtlich.
Der Arbeitgeber ist - sofern sich das Beschäftigungsverbot auf bestimmte Tätigkeiten, Aufgaben oder ähnliches bezieht - berechtigt, die Schwangere in einer anderen, zumutbaren Tätigkiet zu beschäftigen.
Beispiel: Eine Erzieherin ist nicht gegen Röteln immun. Sie darf daher nicht mehr als Erzieherin arbeiten, kann aber sehr wohl z.B. im Verwaltungsbereich des Trägers des Kindergartens beschäftigt werden.
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
XXXXX
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das heißt:
Nach 6 Wochen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit endete die Lohnfortzahlung
Sofern die Arbeitnehmerin 2 Wochen krank ist, eine Woche arbeitet, 2 Wochen krank ist (gleiche Ursache!), eine Woche arbeitet, zwei Wochen wieder krank ist (gleiche Ursache!) hat sie danach keinen Anspruch mehr auf LFZ. --> Vereinfachte Version
Ja klar, wenn es sich um eine Krankschreibung handelt und
nicht um ein Beschäftigungsverbot.
wo genau ist da der unterschied?
Nun ja, auf dem Schein (gelb) für die werdende Mama, steht dann nicht „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“. Die Rechtsgrundlage wurde schon genannt.
Aus welchen Kosten? Die AN hat doch gar keine.
nee, klar der AN nicht, aber der AG kann solange keinen
„Ersatz“ für den Kranken einstellen,
bis dieser aus den Kosten ist.
Sprich, bis die Krankenkasse übernimmt.