Krankengeld bei fristloser Kündigung
Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am Do, 12. Jul 2007
Hallo,
ich mal eine Frage zu einem fiktiven Fall.
Angenommen,
Herr X. wurde zum 2. eines Monats fristlos gekündigt.
Gegen diese Kündigung geht Herr X derzeit gerichtlich vor und hat über seinen Anwalt eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen AG eingereicht.
Jedoch war Herr X. zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit dem 28. des Vormonats "krankgeschrieben".
Die zuständige Krankenkasse erklärt nun bei Beantragung des Krankengeldes, dass
1. Ein evtl. Krankengeld erst gezahlt werden kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der fristlosen Kündigung vorliegen würde.
und
2. Im Falle der gerichtlichen Bestätigung der Kündigung die Krankenkasse erst ab der 7 Krankheitswoche leistungspflichtig wäre, da Herr X. die Kündigung dann ja selbst zu vertreten hätte.
Desweiteren ist Herr X besorgt, ob er auch nach der Krankheit weiterhin krankenversichert sein wird, falls das AA eine Sperrfrist verhängen würde.
Eine Mitversicherung beim Ehegatten wäre nämlich nicht möglich.
Wie sollte Herr X. hier vorgehen?
Gruss
Gernot
ich mal eine Frage zu einem fiktiven Fall.
Angenommen,
Herr X. wurde zum 2. eines Monats fristlos gekündigt.
Gegen diese Kündigung geht Herr X derzeit gerichtlich vor und hat über seinen Anwalt eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen AG eingereicht.
Jedoch war Herr X. zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit dem 28. des Vormonats "krankgeschrieben".
Die zuständige Krankenkasse erklärt nun bei Beantragung des Krankengeldes, dass
1. Ein evtl. Krankengeld erst gezahlt werden kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der fristlosen Kündigung vorliegen würde.
und
2. Im Falle der gerichtlichen Bestätigung der Kündigung die Krankenkasse erst ab der 7 Krankheitswoche leistungspflichtig wäre, da Herr X. die Kündigung dann ja selbst zu vertreten hätte.
Desweiteren ist Herr X besorgt, ob er auch nach der Krankheit weiterhin krankenversichert sein wird, falls das AA eine Sperrfrist verhängen würde.
Eine Mitversicherung beim Ehegatten wäre nämlich nicht möglich.
Wie sollte Herr X. hier vorgehen?
Gruss
Gernot
