Länge der Probezeit

Von: , Frage gestellt am Fr, 10. Aug 2007
Liebe Wissenden,

angenommen, ein Unternehmen stelle einen Mitarbeiter ein. Zunächst befristet auf 6 Monate als Aushilfe und mit einer Probezeit von 3 Monaten. Danach werde der Arbeitsvertrag um weitere 6 Monate verlängert.
Angenommen, innerhalb dieses befristete Arbeitsverhältnisses entschließt sich das Unternehmen, dem Mitarbeiter eine Teilzeitbeschäftigung mit nunmehr unbefristetem Arbeitsvertrag anzubieten. Wie verhielte es sich dann mit der Probezeit? Wäre es - rein hypothetisch - rechtlich in Ordnung, dass das Unternehmen mit Beginn des neuen unbefristeten Arbeitsvertrages eine erneute Probezeit von 6 Monaten vereinbart auch wenn der betreffende Mitarbeiter dann schon seit insgesamt über sieben Monate seine Tätigkeit ausübt?

Lieben Dank für Eure konstruktiven Überlegungen,

karotier

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von (abgemeldet) nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Länge der Probezeit
    Hi! Wäre
    es - rein hypothetisch - rechtlich in Ordnung, dass das
    Unternehmen mit Beginn des neuen unbefristeten
    Arbeitsvertrages eine erneute Probezeit von 6 Monaten
    vereinbart auch wenn der betreffende Mitarbeiter dann schon
    seit insgesamt über sieben Monate seine Tätigkeit ausübt?
    Vermutlich eher nicht - müsste im Zweifel aber ein Gericht entscheiden...

    Was mich aber viel mehr juckt, ist die Frage: Was erhofft man sich von einer erneuten Probezeit?
    Ich sehe da jetzt nicht wirkliche Vor- oder Nachteile.


    LG
    Guido
    • Antwort von (abgemeldet) nach 12 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Länge der Probezeit
      Hallo! Was mich aber viel mehr juckt, ist die Frage: Was erhofft man
      sich von einer erneuten Probezeit?
      Ich sehe da jetzt nicht wirkliche Vor- oder Nachteile.
      bei den Vorteilen für den AG fallen mir nur die üblichen arbeitsvertraglich vereinbarten Klauseln ein, z.B.: kein Firmenwagen in der Probezeit oder keine Teilnahme an internen Schulungen, weniger Urlaub in der Probezeit, etc.

      VG
      • Antwort von nach 13 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Länge der Probezeit
        Hallo! Was mich aber viel mehr juckt, ist die Frage: Was erhofft man
        sich von einer erneuten Probezeit?
        Ich sehe da jetzt nicht wirkliche Vor- oder Nachteile.
        bei den Vorteilen für den AG fallen mir nur die üblichen
        arbeitsvertraglich vereinbarten Klauseln ein, z.B.: kein
        Firmenwagen in der Probezeit
        Das wäre unklug oder keine Teilnahme an internen
        Schulungen,
        Das wäre u. U. dumm weniger Urlaub in der Probezeit, etc.
        das wäre u. U. rechtswidrig
        VG
        &Tschüß

        Wolfgang
        • Antwort von (abgemeldet) nach 15 Stunden 0 hilfreich
          Herrlich, wie man sich hier ergänzt
          Hi!

          Danke - warst schneller ;-)


          LG
          Guido
        • Antwort von (abgemeldet) nach 3 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Länge der Probezeit
          Hallo!

          ich kann leider mit Deinen Anmerkungen nicht so richtig viel anfangen. bei den Vorteilen für den AG fallen mir nur die üblichen
          arbeitsvertraglich vereinbarten Klauseln ein, z.B.: kein
          Firmenwagen in der Probezeit
          Das wäre unklug
          Wird nun aber mal von manchen AG nur so angeboten. oder keine Teilnahme an internen
          Schulungen,
          Das wäre u. U. dumm
          Danke, das ist mir auch klar! Es gibt aber nunmal AG, die das so wollen und solche Verträge ihren neuen MA vorlegen. weniger Urlaub in der Probezeit, etc.
          das wäre u. U. rechtswidrig
          "u.U." aber eben auch nicht und darauf wollte ich hinweisen!

          Ich dachte, es ging hier um die Aufzählung von möglichen (!)Nachteilen. Das diese Vereinbarungen nicht zwingend in einem Vertrag stehen müssen, ist ja wohl klar. Und ob sämtliche AG immer kluge Vereinbarungen in ihren AV treffen/anbieten oder nicht, braucht hier wohl auch nicht diskutiert werden.

          VG
  2. Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
    Re: Länge der Probezeit
    Danke erst einmal für Eure Überlegungen.
    Nun mal zu der ganzen Geschichte aus der Sicht des fiktiven Mitarbeiters.
    Angenommen, der MA hat den neuen Arbeitsvetrag erst einmal so unterschrieben, möglicherweise in Unkenntnis der unklaren Rechtslage. Was könnte ihm helfen, seine Situation zu verbessern. Wäre ein Gespräch mit einem Arbeitsrechtler hilfreich oder sollte er sich eher an den Betriebsrat wenden (sofern im Unternehmen einer existiert)?

    Herzlichen Dank,
    karotier
    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Länge der Probezeit
      Hallo,

      falls es einen BR gibt, würde ich den mal kontaktieren. Vielleicht weiß der ja gar nix von der erneuten Probezeit.
      Einen Arbeitsrechtler kann man immer noch konsultieren, wenn der AG eine Probezeitkündigung probiert. Wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, daß die erneute Probezeit ungültig ist, wäre die Kündigung sowieso hinfällig.

      &Tschüß

      Wolfgang [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
      • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Länge der Probezeit
        Hallo falls es einen BR gibt, würde ich den mal kontaktieren.
        Vielleicht weiß der ja gar nix von der erneuten Probezeit.
        Wieso sollte der BR davon etwas wissen. Das ist doch individualrechtlich möglich, ohne daß der BR hier zustimmen muß. Einen Arbeitsrechtler kann man immer noch konsultieren, wenn
        der AG eine Probezeitkündigung probiert. Wenn dieser zu dem
        Ergebnis kommt, daß die erneute Probezeit ungültig ist, wäre
        die Kündigung sowieso hinfällig.
        Nein. Auf gar keinen Fall wäre die Kündigung "hinfällig". Lediglich die Kündigungsfrist wäre neu zu ermitteln. Eine unwirksame Probezeit bedingt aber nicht eine Unwirksamkeit der Kündigung.

        Richtig ist aber, daß man die Probezeit erst einmal kommentarlos hinnimmt um im Bedarfsfalle dagegen anzugehen.

        Gruß,
        LeoLo
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