da ich anderer Meinung bin, würde ich gerne wissen, worauf
sich Deine Ausführungen stützen,
Hallo,
mit Entscheidung vom 25.02.1988 (AP Nr. 3 zu § 8 BUrlG) hat das BAG seine früher anderslautende Rechtsprechung aufgegeben und vertritt seitdem die Auffassung, dass verbotene Urlaubsarbeit weder den Anspruch auf Urlaubsvergütung entfallen lässt noch deren Verkürzung ermöglicht.
In dem Fall ging es um folgendes: Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis zum 30. 6. 1983 einvernehml. beendet. Der Kl. hat dem Bekl. Resturlaub von 15 Arbeitstagen aus dem Jahre 1983 vom 9. 6. bis 30. 6. 1983 gewährt - einen Urlaubstag hatte der Kl. bereits vorher erhalten - und ihm für diese Zeit eine Vergütung von 1212,59 DM netto gezahlt. Ohne Kenntnis des Kl. arbeitete der Bekl. während der gesamten Urlaubszeit bei einem neuen Arbeitgeber zu einem Bruttogehalt von 1760,- DM
BAG 8. Senat, Urteil vom 25.02.1988 - 8 AZR 596/85, 2. Instanz: LAG Rheinland-Pfalz:
1. Handelt ein Arbeitnehmer der Pflicht nach § 8 BUrlG zuwider, während des gesetzlichen Mindesturlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten, begründet dies weder ein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsvergütung zu kürzen, noch entfällt damit der Anspruch auf Urlaubsvergütung (Aufgabe von BAG 25, 260 ff. = AP Nr. 1 zu § 8 BUrlG).
2. Durch tarifvertragliche Regelung kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückgewähr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gewährenden Urlaubs begründet werden.
3. Die zeitliche Lage des Urlaubs hat grundsätzlich für das Bestehen eines solchen Rückzahlungsanspruchs keine Bedeutung.
Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen, aber immer noch aktuell.
Grüße
EK