Sehe ich anders
Hi!
Ich sehe das nach wie vor anders, vor allem, wenn ich mir die Urteilsbegründung zu Gemüte führe, in der es unter anderem heißt:
Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.
Das wäre bei einer AU bis zum 15. und einer erneuten ab dem 16. nicht der Fall (schließlich wird ja keine AU bis zum 15. um 16 Uhr ausgestellt).
Auch weiter:
Für dieses Ergebnis spricht auch der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht wie dargestellt zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrunde liegenden Krankheiten an.
Wäre es ein Urteil einer ersten Instanz, würde ich nicht so kritisch sein.
Auch, wenn es sich um einen Einzelfall mit vielen Details in der Begründung handeln würde, wäre ich nicht so hartnäckig, aber
hier handelt es sich um ein Urteil in zweiter Instanz mit ziemlich allgemein formulierter Begründung, was mittlerweile nicht nur bei uns im Unternehmen (übrigens im Einklang mit eigentlich allen Kassen) wegweisend ist.
LG
Guido