Krankenbezüge oder Krankengeld

Angenommen, jemand ist 6 Wochen krank wegen z.B. Mobbing F32.1 G und F43.2 G
Sein Haus - Arzt ( Arzt für Allgemeinmedizin ) ist mit seinem Latein am Ende, und überweist zu einem Facharzt für Psychologie
Der wiederum stellt fest, dass die Diagnose anders lauten muss und stellt eine erneute ERSTBESCHEINIGUNG mit dieser neuen Diagnose aus F43.9 G und Z 56G ( G heißt gesichert ) und zwar im unmittelbaren Anschluß an die letzte FOlgebescheinigung

Ist das gleich zusetzen mit einer neuen Diagnose ? Vergleichbar mit Fraktur re. Großzehe und nach 6 Wochen Fraktur rechter Fuß, wodurch weiterhin Krankenbezüge fällig wären ?

Ich bin gespannt !

Hi!

Wenn tatsächlich KEIN Tag zwischen den AUs liegt, laufen die 42 Tage weiter, als wäre es eine zusammenhängende Erkrankung.

LG
Guido

Hallo,
wenn sich während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine
neue Diagnose hinzugesellt und für sich alleine die weitere
Arbeitsunfähigkeit begründet, dann handelt es sich um einen
Fall.
Ist aber die erste Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und beginnt
mit dem Folgetag eine neue Arbeitsunfähigkeit mit einer Diagnose, die
mit der vorhergehenden Erkrankung nicht in ursächlichem Zusammenhang steht, dann beginnt eine neue 6-Wochen-Frist für die Anspruch auf
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
Gruß
Czauderna

Nein
Hallo Günter,

bei Dir wage ich das ja nur sehr ungern, aber
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp…
sagt da was anderes!

LG
Guido

Hallo Guido,
dieser (Einzel)Fall liegt etwas anders.
Was ich meine - dazu vielleicht folgendes Beispiel:
Arbeitnehmer erkrankt an Diagnose A - diese endet am 15.01.
Am 16.01. soll die Arbeitsaufnahme wieder erfolgen, der
Arbeitnehmer nimmt aber die Tätigkeit nicht auf sondern wird am
16.01. wegen Diagnose B erneut Arbeitsunfähig ab dem 16.01.
In diesem Falle handelt es sich um zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten
mit zwei verschiedenen Diagnosen.
Würde die AU. wegen Diagnose B am 15.01. beginnen handelt es sich um
eine hinzugetretene Erkrankung die keinen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst, ebenso wenn Diagnose B
mit Diagnose A in ursächlichem Zusammenhang stünde.
Dies ist der mir bekannte letzte Stand der Rechtsprechung.
Der von Dir angeführte Fall liegt da etwas anders was die zeitlichen Abläufe betrifft.
Gruss
Günter

Ist das gleich zusetzen mit einer neuen Diagnose?

Nö, in dem Fall ist es eher nur ne Konkretisierung der bereits bestehenden.

Vergleichbar mit Fraktur re. Großzehe und nach 6 Wochen
Fraktur rechter Fuß, wodurch weiterhin Krankenbezüge fällig
wären?

Ähm … meinst du jetzt, die Großzehe ist verheilt und dann stürzt man nochmal und bricht sich den Fuß (was auch immer du bei den vielen Fußknochen da konkret meinst)? Oder in der Variante: Man bricht sich die selbe Großzehe nochmal?
Klarer würde der Unterschied z.B. bei bestehendem grippalen Infekt und dann kommt noch ein Bruch der re. Großzehe hinzu.

Noch komplizierter? Der Arzt schreibt krank weil er meint, dass des Patienten Kopfschmerzen von seinem ‚‚bösen‘‘ Blutdruck kommen. Dann stellt sich (Tage/Wochen später) nach Untersuchungen raus, dass der Patient einen Tumor hat. Neue/andere Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nicht?

Sehe ich anders
Hi!

Ich sehe das nach wie vor anders, vor allem, wenn ich mir die Urteilsbegründung zu Gemüte führe, in der es unter anderem heißt:

Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.

Das wäre bei einer AU bis zum 15. und einer erneuten ab dem 16. nicht der Fall (schließlich wird ja keine AU bis zum 15. um 16 Uhr ausgestellt).

Auch weiter:
Für dieses Ergebnis spricht auch der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht wie dargestellt zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrunde liegenden Krankheiten an.

Wäre es ein Urteil einer ersten Instanz, würde ich nicht so kritisch sein.
Auch, wenn es sich um einen Einzelfall mit vielen Details in der Begründung handeln würde, wäre ich nicht so hartnäckig, aber

hier handelt es sich um ein Urteil in zweiter Instanz mit ziemlich allgemein formulierter Begründung, was mittlerweile nicht nur bei uns im Unternehmen (übrigens im Einklang mit eigentlich allen Kassen) wegweisend ist.

LG
Guido

Hallo Guido,
deine Hartnäckigkeit will ich nicht unterlaufen, deshalb werde ich mich mal in unserer Rechtsabteilung schlau machen und mich ggf.
eines Besseren belehren lassen.
Ich melde mich dann wieder - bis dahin hast Du die stärkeren
Argumente.
Gruß
Günter Czauderna

Hallo Guido,
und da bin ich schon wieder

EFZG § 3
(1) 1 Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

Das Gesetz gilt immer noch und wird durch Urteile wie in diesem
Einzelfall nicht aufgehoben.

Der Arbeitnehmer war nach Abschluss der ersten AU. arbeitsfähig
und hätte seine Tätigkeit wieder aufnehmen können.
Da kam eben die neue AU. mit einer anderen Diagnose und er wurde
unverschuldet an der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit gehindert,
ergo neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Dies hat mir soeben auch unsere Fachabteilung so bestätigt.

Du bist wieder dran !!
Gruß
Günter Czauderna

Hi

EFZG § 3
(1) 1 Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn
ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

Eben.

Der Arbeitnehmer war nach Abschluss der ersten AU.
arbeitsfähig

Wenn jemand vom 01.01. bis zum 15.02 eine Erkrankung hat und dann die nächste ab dem 16.02. IST er zwischenzeitlich nicht wieder arbeitsfähig!

und hätte seine Tätigkeit wieder aufnehmen können.

Wann?
Er war AU bis zum 15. und wieder ab dem 16.

Wir hatten zwar schon die tollsten Dinge mit underem wundervollen Abrechnungssystem in der Zeitwirtschaft - aber den 15komma5. habe ich selbst bei Paisy noch nicht erlebt.

Dies hat mir soeben auch unsere Fachabteilung so bestätigt.

Dann ist die DAK vermutlich die einzige Kasse, mit der wir hier rechtliche Probleme bekommen könnten :smile:

Du bist wieder dran !!

Ich bleibe dabei - da der § 3, Abs. 1 EFZG ausdrücklich von „…Krankheit“ und nicht etwa „…EINER Erkrankung“ (oder so) steht.

LG
Guido, der es witzig findet, dass nach etlichen Jahren der Mitgliedschaft tatsächlich mal ein eindeutig fiktiver Sachverhalt diskutiert wird :smile:

Hallo Guido,
es handelt sich hier um eine arbeitsrechtliche Geschichte -
ich versuche mal rauszubekommen, wieviele Fälle dieser Art es
in der Vergangenheit schon bei uns gegeben hat und wie die
letztendlich ausgegangen sind.
PS: Es steht nirgendwo im Gesetz das zwischen beiden Erkrankungen
eine Arbeitsleistung erbacht werden muss.
Vielleicht dazu noch ein Beispiel:
Erkrankung vom 01.02. bis zum 15.02. wegen einer Grippe.
Auf dem Weg zur Arbeit am 16.02. ein Unfall.
Nach deiner Auffassung wäre das ein durchgehender Fall ??
Gruss
Günter Czauderna

Hi!

es handelt sich hier um eine arbeitsrechtliche Geschichte -
ich versuche mal rauszubekommen, wieviele Fälle dieser Art es
in der Vergangenheit schon bei uns gegeben hat und wie die
letztendlich ausgegangen sind.

Wir haben so ungefähr 5 in jedem Quartal!

Vielleicht dazu noch ein Beispiel:
Erkrankung vom 01.02. bis zum 15.02. wegen einer Grippe.
Auf dem Weg zur Arbeit am 16.02. ein Unfall.
Nach deiner Auffassung wäre das ein durchgehender Fall ??

Nein, weil DAS ein Beweis für seine (zugegeben kurzzeitige) Arbeitsfähigkeit wäre.

LG
Guido, der vorhin von der Barmer seines Vertrauens bestätigt wurde

Vielleicht dazu noch ein Beispiel:
Erkrankung vom 01.02. bis zum 15.02. wegen einer Grippe.
Auf dem Weg zur Arbeit am 16.02. ein Unfall.
Nach deiner Auffassung wäre das ein durchgehender Fall ??

Nein, weil DAS ein Beweis für seine (zugegeben kurzzeitige)
Arbeitsfähigkeit wäre.

Na, mit deiner Bestätigung ist doch alles klar - er wollte,
konnte aber nicht - nix anderes will ich auch sagen -
der Teufel steckt eben im Detail.

LG
Guido, der vorhin von der Barmer seines Vertrauens bestätigt
wurde

Das ist auch gut so - wenn man einen kennt den man fragen kann.
Gruss
Günter