3 Wochen zusammenhängender Urlaub

Von: , Frage gestellt am Fr, 29. Aug 2008

hallo,

muss ein Arbeitnehmer der seinen urlaub einträgt beachten daß eine der urlaubsphasen mindestens 3 wochen am stück andauern sollte?

gibt es dazu ein passendes gesetz?

was ist wenn der arbeitnehmer aus persönlichen grüneden lieber nur zwei wochen am stück nehmen würde?

ich danke für eine schnelle antwort

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: 3 Wochen zusammenhängender Urlaub

    Hi! muss ein Arbeitnehmer der seinen urlaub einträgt beachten daß
    eine der urlaubsphasen mindestens 3 wochen am stück andauern
    sollte?
    Wenn das im Betrieb so üblich ist, wird der AN nicht wirklich großartige Chancen haben.
    Aber im Zweifel würde ich den Betriebsrat mit ins Boot nehmen. gibt es dazu ein passendes gesetz?
    Im Bundesurlaubsgesetz, §7 Abs.2 ist im ersten Satz sogar vom gesamten Urlaubsanspruch am Stück die Rede.
    http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html was ist wenn der arbeitnehmer aus persönlichen grüneden lieber
    nur zwei wochen am stück nehmen würde?
    Wenn der AG eine vernünftige Personaleinsatzplanung mit einem einmaligen Teil von 3 Wochen als betrieblichen Grund anführt, muss der AN schon einen wichtigeren Grund haben.
    Nebenbei: Bei Betriebsferien hat der AN so gut wie gar keine Chance...


    Gruß
    Guido

  2. Antwort von nach einer Stunde 2 hilfreich
    Re: 3 Wochen zusammenhängender Urlaub

    hallo,

    muss ein Arbeitnehmer der seinen urlaub einträgt beachten daß
    eine der urlaubsphasen mindestens 3 wochen am stück andauern
    sollte?

    gibt es dazu ein passendes gesetz?
    § 7 BUrlG
    http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
    Die dazu ergangene Rechtsprechung zu Satz 1 hat sich auf mind. 3 Wochen eingependelt.
    Das absolute Minimum nach Satz 2 sind 2 Wochen am Stück (Das BUrlG geht von 6-Tage-Woche aus !)
    was ist wenn der arbeitnehmer aus persönlichen grüneden lieber
    nur zwei wochen am stück nehmen würde?
    s. o.

    Für dieses Gesetz gilt auch: Wo kein Kläger, da kein Richter (Wenn sich AG und AN einvernehmlich einigen...)
    ich danke für eine schnelle Antwort
    Scho`recht

    &Tschüß

    Wolfgang

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