Re^2: Kündigungsschutz und Betriebsstätten
werden hier im hinblick auf den kündigungsschutz alle MA
zusammengerechnet, oder gilt für jede betriebsstätte eine
gesonderte regelung bzw. bei der betriebsstätte mit 5 AN eben
kein Kündigungsschutz.
gruß inder
Hallo,
beim Kündigungsschutzgesetz kommt es nicht auf den Begriff der
Betriebsstätte, sondern auf den des Betriebes an. Entscheidend
wäre in Deinem Beispiel, ob die einzelnen Betriebstätten
organisatorisch und/oder gesellschaftsrechtlich miteinander
verbunden sind.
Handelt es sich z. B. also um Firma A, B und C oder handelt es
sich um Firma D mit Zweigstellen/-werken in X, Y und Z.
Ein eigener Geschäftsführer/Betriebsleiter heißt nicht
zwingend, daß es sich um einen eigenen Betrieb iSd KSchG
handelt.
Hallo Wolfgang,
beim KSchG kommt es darauf an, ob die "Betriebsstätten" zum selben Unternehmen (!) gehören.
Im Ergebnis aber völlig korrekt, dass das völlig unklar ist, weil nur von einem Unternehmer U die Rede ist, ohne dass ein Wort über die Organisationsformen verloren worden wäre. Gehören die Betriebe zu einem Unternehmen, dann ist auch in dem Betrieb mit 5 AN das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
Allerdings gibt es auch noch den sog. gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen, der vorliegt, wenn die drei Betriebe zu unterschiedlichen Unternehmen gehören würden, aber von U einheitlich personell und sozial geleitet würden.
Viele Grüße
EK