Kündigungsschutz und Betriebsstätten

Von: , Frage gestellt am Mi, 3. Sep 2008

hallo,

unternehmer U hat 3 betriebsstätten mit 15/30/5 angestellten. die betriebe werden selbständig geleitet.

werden hier im hinblick auf den kündigungsschutz alle MA zusammengerechnet, oder gilt für jede betriebsstätte eine gesonderte regelung bzw. bei der betriebsstätte mit 5 AN eben kein Kündigungsschutz.

gruß inder

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden 4 hilfreich
    Re: Kündigungsschutz und Betriebsstätten

    Hallo,

    beim Kündigungsschutzgesetz kommt es nicht auf den Begriff der Betriebsstätte, sondern auf den des Betriebes an. Entscheidend wäre in Deinem Beispiel, ob die einzelnen Betriebstätten organisatorisch und/oder gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind.
    Handelt es sich z. B. also um Firma A, B und C oder handelt es sich um Firma D mit Zweigstellen/-werken in X, Y und Z.
    Ein eigener Geschäftsführer/Betriebsleiter heißt nicht zwingend, daß es sich um einen eigenen Betrieb iSd KSchG handelt.

    &Tschüß

    Wolfgang [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 9 Stunden 3 hilfreich
      Re^2: Kündigungsschutz und Betriebsstätten

      werden hier im hinblick auf den kündigungsschutz alle MA
      zusammengerechnet, oder gilt für jede betriebsstätte eine
      gesonderte regelung bzw. bei der betriebsstätte mit 5 AN eben
      kein Kündigungsschutz.

      gruß inder
      Hallo,

      beim Kündigungsschutzgesetz kommt es nicht auf den Begriff der
      Betriebsstätte, sondern auf den des Betriebes an. Entscheidend
      wäre in Deinem Beispiel, ob die einzelnen Betriebstätten
      organisatorisch und/oder gesellschaftsrechtlich miteinander
      verbunden sind.
      Handelt es sich z. B. also um Firma A, B und C oder handelt es
      sich um Firma D mit Zweigstellen/-werken in X, Y und Z.
      Ein eigener Geschäftsführer/Betriebsleiter heißt nicht
      zwingend, daß es sich um einen eigenen Betrieb iSd KSchG
      handelt.
      Hallo Wolfgang,

      beim KSchG kommt es darauf an, ob die "Betriebsstätten" zum selben Unternehmen (!) gehören.

      Im Ergebnis aber völlig korrekt, dass das völlig unklar ist, weil nur von einem Unternehmer U die Rede ist, ohne dass ein Wort über die Organisationsformen verloren worden wäre. Gehören die Betriebe zu einem Unternehmen, dann ist auch in dem Betrieb mit 5 AN das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

      Allerdings gibt es auch noch den sog. gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen, der vorliegt, wenn die drei Betriebe zu unterschiedlichen Unternehmen gehören würden, aber von U einheitlich personell und sozial geleitet würden.

      Viele Grüße
      EK

      • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Kündigungsschutz und Betriebsstätten

        beim KSchG kommt es darauf an, ob die "Betriebsstätten" zum
        selben Unternehmen (!) gehören.
        das klingt ja noch recht klar.... Im Ergebnis aber völlig korrekt, dass das völlig unklar ist,
        weil nur von einem Unternehmer U die Rede ist, ohne dass ein
        Wort über die Organisationsformen verloren worden wäre.
        Gehören die Betriebe zu einem Unternehmen, dann ist auch in
        dem Betrieb mit 5 AN das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
        ja, der betrieb wurde "geschluckt" bzw. vom alten inhaber verkauft und wurde organisatorisch eingegliedert in den hauptsitz, denke nicht, dass man von einer eigenständigen unternehmung reden kann, denn der leiter des büros ist nicht partner i.s. der gesellschaftsordnung für StB. Allerdings gibt es auch noch den sog. gemeinsamen Betrieb
        mehrerer Unternehmen, der vorliegt, wenn die drei Betriebe zu
        unterschiedlichen Unternehmen gehören würden, aber von U
        einheitlich personell und sozial geleitet würden.
        eher nicht....

        vielen dank

        gruß inder

        • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
          Re^4: Kündigungsschutz und Betriebsstätten

          ja, der betrieb wurde "geschluckt" bzw. vom alten inhaber
          verkauft und wurde organisatorisch eingegliedert in den
          hauptsitz, denke nicht, dass man von einer eigenständigen
          unternehmung reden kann, denn der leiter des büros ist nicht
          partner i.s. der gesellschaftsordnung für StB.

          Hallo,

          ich weiß nicht, ob Du mein Posting verstanden hast.

          Es gibt also ein "Unternehmen", das all diese Betriebe, die unselbständige (!?) Zweigniederlassungen sind, unterhält. Dies ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft U & Partner? Diese ist Träger von Rechten und Pflichten, mit dieser bestehen die Anstellungsverträge (bei dem kleinen Betrieb durch Betriebsübergang nach § 613a BGB bzw. Neuabschluss von Verträgen)?

          Damit ist auch in der Niederlassung mit 5 MA das KSchG anwendbar.

          Viele Grüße
          EK

          • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
            Re^5: Kündigungsschutz und Betriebsstätten

            Hallo,

            ich weiß nicht, ob Du mein Posting verstanden hast.

            Es gibt also ein "Unternehmen", das all diese Betriebe, die
            unselbständige (!?) Zweigniederlassungen sind, unterhält. Dies
            ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
            Partnerschaftsgesellschaft U & Partner? Diese ist Träger von
            Rechten und Pflichten, mit dieser bestehen die
            Anstellungsverträge (bei dem kleinen Betrieb durch
            Betriebsübergang nach § 613a BGB bzw. Neuabschluss von
            Verträgen)?

            Damit ist auch in der Niederlassung mit 5 MA das KSchG
            anwendbar.

            Viele Grüße
            EK
            alles kapiert, thx

            gruß inder

    • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Kündigungsschutz und Betriebsstätten

      beim Kündigungsschutzgesetz kommt es nicht auf den Begriff der
      Betriebsstätte, sondern auf den des Betriebes an. Entscheidend
      wäre in Deinem Beispiel, ob die einzelnen Betriebstätten
      organisatorisch und/oder gesellschaftsrechtlich miteinander
      verbunden sind.
      Handelt es sich z. B. also um Firma A, B und C oder handelt es
      sich um Firma D mit Zweigstellen/-werken in X, Y und Z.
      Ein eigener Geschäftsführer/Betriebsleiter heißt nicht
      zwingend, daß es sich um einen eigenen Betrieb iSd KSchG
      handelt.
      hallo wolfgang, vielen dank soweit.

      es handelt sich um die beratungsgesellschaft U + partner, wobei der betrieb mit den 5 AN als zweigniederlassung geführt wird, nicht als partner.

      leiter der niederlassung ist auch ein berufsträger (der ehem. inhaber), der aber nicht als partner in der gesellschaft gelistet ist, der arbeitsrechtliche status ist mir momentan nicht ganz klar (freiberufler, nicht angestellt, aber auch kein sozius).

      sorry für die ungenaue ausgangsfrage.

      gruß inder

      p.s. welcher § ist denn da relevant ?

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