Sonderfall zum Thema Kündigungschutz

Von: , Frage gestellt am So, 7. Sep 2008

Hallo Zusammen,

ich bin da auf eine rechtlich problematische Situation gestoßen - so sehe ich es jedenfals:

Firma A ist Insolvent. Der Geschäftsführer von Firma A findet innerhalb der Insolvenzeit eine Firma B die den Geschäftsbetrieb über einen Asset Deal (Betriebsübergang nach BGB 613a) weiterführt. Firma B hat über 300 Beschäftigte an unterschiedlichen, nichtselbständigen Standorten.
In den Verhandlungen wird mehrfach vom GF der Firma B darauf hingeweisen das der Deal nur erfolgt, wenn GF von Firma A bleibt. Der GF von Firma A wird als Standortleiter der neuen nichtselbständigen Niederlassung eingestellt (Arbeitnehmer). Ein Arbeitsvertrag wird nach Aufforderung vom GF der Firma B durch den Standortleiter (ehemals GF von Firma A) erstellt. Eine unterzeichnung findet nie statt. Es erfolgt auch keine negative Reaktion vom GF der Firma B.
Es erfolgt lediglich eine schriftliche Bestätigung, das der Standortleiter angestellt ist (seit dem Betriebsübergang), keine Probezeit vereibart und vorher der GF der Firma A war.
Der Standortleiter erhält eine neutrale Kündigung am letzten Arbeitstag im 6 Monat.
So weit so gut. Meine Frage stellt sich folgendermaßen:
Kann sich der Standortleiter auf das Kündigungsschutzgesetzt berufen, und welche Betriebszugehörigkeit gilt bei Ihm.
Bei meine Suche fand ich keine eindeutigen Aussagen dazu.

Ich hoffe das war alles verständlich und Ihr habt eine Lösung dazu.

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 2 hilfreich
    Re: Sonderfall zum Thema Kündigungschutz

    Hallo,

    eine eindeutige Antwort kannst Du auch nicht finden, da zuerst mal geklärt werden muß, ob der GF von A unter § 14 Abs. 1 Nr.1 ODER unter Abs. 2 KSchG fällt.
    Dazu müßte die bisherige Tätigkeit seit dem Betriebsübergang betrachtet werden. Evtl. kann zur Klärung auch der (nichtunterzeichnete) Vertrag herangezogen werden.

    &Tschüß

    Wolfgang [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag 2 hilfreich
      Re^2: Sonderfall zum Thema Kündigungschutz


      Hallo,

      eine eindeutige Antwort kannst Du auch nicht finden, da zuerst
      mal geklärt werden muß, ob der GF von A unter § 14 Abs. 1 Nr.1
      ODER unter Abs. 2 KSchG fällt.
      Dazu müßte die bisherige Tätigkeit seit dem Betriebsübergang
      betrachtet werden. Evtl. kann zur Klärung auch der
      (nichtunterzeichnete) Vertrag herangezogen werden.

      &Tschüß

      Wolfgang
      Hallo Wolfgang

      danke erst mal für die schnelle Antwort.

      Der GF von A fällt natürlich als GF der GmbH A in der Vorinsolvenzzeit und Insolvenzeit nicht unter die genannten §14 Abs.1 Nr. 1 und Abs.2
      Ab Übernahmezeitpunkt ist das laut den beiden Texten anders (so lese ich sie):
      §14 abs. (2) 1 Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung
      Da er jetzt der Standortleiter der Niederlassung von Firma B ist , ist er ein leitender Angestellter.

      Die relevanten Aussagen aus dem (nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag sind
      Das Aufgabengebiet des AN umfasst die eigenverantwortliche Leitung der Niederlassung. Gegenüber den hier tätigen Personen ist der AN im Rahmen seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion weisungsbefugt und besitzt die uneingeschränkte Möglichkeit, den entscheidenden Einfluss auf den Betriebsablauf zu nehmen
      Der AN wird als Arbeitnehmer mit allen sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen beschäftigt.
      Als Niederlassungsleiter ist der AN neben dem AG zur selbständigen Einstellung und/oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Für den Fall der Abwesenheit des AG ist der Betriebsleiter in folgendem Umfang zur Vornahme folgender Rechtsgeschäften in dessen Namen berechtigt: nicht definiert

      So wie ich dass sehe, fällt der Niederlassungsleiter unter das KschG

      Ich hoffe du bestärkst mich in der Annahme.

      Mfg Robertus

      • Antwort von nach 2 Tagen 3 hilfreich
        Re^3: Sonderfall zum Thema Kündigungschutz

        Hallo Wolfgang
        Hallo
        danke erst mal für die schnelle Antwort.
        Is' scho' recht
        Der GF von A fällt natürlich als GF der GmbH A in der
        Vorinsolvenzzeit und Insolvenzeit nicht unter die genannten
        §14 Abs.1 Nr. 1 und Abs.2
        Das mag so sein, interessiert aber nicht mehr Ab Übernahmezeitpunkt ist das laut den beiden Texten anders
        (so lese ich sie):
        Maßgeblich ist allein die Rechtsstellung am Tag des Ausspruches der Kündigung §14 abs. (2) 1 Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter
        und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur
        selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern
        berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit
        Ausnahme des § 3 Anwendung

        Da er jetzt der Standortleiter der Niederlassung von Firma B
        ist , ist er ein leitender Angestellter.

        Die relevanten Aussagen aus dem (nicht unterzeichneten
        Arbeitsvertrag sind
        Das Aufgabengebiet des AN umfasst die eigenverantwortliche
        Leitung der Niederlassung. Gegenüber den hier tätigen Personen
        ist der AN im Rahmen seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion
        weisungsbefugt und besitzt die uneingeschränkte Möglichkeit,
        den entscheidenden Einfluss auf den Betriebsablauf zu nehmen
        Der AN wird als Arbeitnehmer mit allen
        sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und
        arbeitsrechtlichen Konsequenzen beschäftigt.
        Als Niederlassungsleiter ist der AN neben dem AG zur
        selbständigen Einstellung und/oder Entlassung von
        Arbeitnehmern berechtigt. Für den Fall der Abwesenheit des AG
        ist der Betriebsleiter in folgendem Umfang zur Vornahme
        folgender Rechtsgeschäften in dessen Namen berechtigt: nicht
        definiert

        So wie ich dass sehe, fällt der Niederlassungsleiter unter das
        KschG

        Ich hoffe du bestärkst mich in der Annahme.
        Grundsätzlich ja, aber dieser Vertrag ist, da nicht unterschrieben, nur so weit ein Indiz, wie ihn die Parteien nicht in Frage stellen. Letztendlich ausschlaggebend ist die tatsächliche Tätigkeit des GF A in den letzten Monaten.
        Mfg Robertus
        &Tschüß

        Wolfgang

        • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Sonderfall zum Thema Kündigungschutz

          Grundsätzlich ja, aber dieser Vertrag ist, da nicht
          unterschrieben, nur so weit ein Indiz, wie ihn die Parteien
          nicht in Frage stellen. Letztendlich ausschlaggebend ist die
          tatsächliche Tätigkeit des GF A in den letzten Monaten.
          Mfg Robertus
          &Tschüß

          Wolfgang
          Hallo Wolfgang,

          ok, nehmen wir mal an, dass der Vertrag nicht in Frage gestellt wurde. Und nehmen wir mal an, das der GF von A in den letzten Monaten die Niederlassung geleitet hat, (Marketing, Auftragsbeschaffung, Mitarbeiterführung inkl. Entlassung etc., Materialdisposition etc.) "also Mädchen für alles"

          mfg Robertus

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