Trotz Kündigung Lohn bekommen

Von: , Frage gestellt am Sa, 22. Aug 2009

Hallo,

ein Arbeitnehmer hat nach Kündigung seines Arbeitsverhätnisses, ausversehen weiterhin Lohn gezahlt bekommen. Da das Geld gleich den Minusstand von seinem Konto ausgeglichen hat kann er ihn auch nicht mehr zurückzahlen. Darf der Arbeitgeber ihn zurückverlangen oder ist er selber schuld, da er den Dauerauftrag nicht rechteitig gekündigt hat?

19 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 6 Minuten 0 hilfreich
    Re: Trotz Kündigung Lohn bekommen

    ein Arbeitnehmer hat nach Kündigung seines
    Arbeitsverhätnisses, ausversehen weiterhin Lohn gezahlt
    bekommen. Da das Geld gleich den Minusstand von seinem Konto
    ausgeglichen hat kann er ihn auch nicht mehr zurückzahlen.
    Darf der Arbeitgeber ihn zurückverlangen oder ist er selber
    schuld, da er den Dauerauftrag nicht rechteitig gekündigt hat?
    der begünstigte ist ungerechtfertigt bereichert und muss natürlich die leistung herausgeben.

    a.

    • Antwort von nach 24 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Trotz Kündigung Lohn bekommen

      der Arbeitnehmer erhält eine Summe Geld mehr als ihm zusteht und läßt dies in seinen täglichen Lebensunterhalt einfließen, so entfällt damit die sogenannte "Bereicherung". Das Geld ist verbraucht und damit der Arbeitnehmer "Entreichert". Damit entfällt auch das Recht des Arbeitgebers, das zuviel gezahlte Geld zurückzufordern

      • Antwort von nach 32 Minuten 0 hilfreich
        Re^3: Trotz Kündigung Lohn bekommen

        wenn ich das also richtig verstehe sieht das im BGB so aus das er es nicht mehr zurückverlangen kann.

        3. Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
        Der Einwand der Entreicherung ist eine rechtsvernichtende Einwendung zum Schutz des gutgläubig Bereicherten, der die Sache im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat.

        a) Grundsatz

        Nur noch vorhandene Vermögensvorteile sollen abgeschöpft werden dürfen. Der Bereicherungsschuldner darf durch die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn es nicht zum Bereicherungsfall gekommen wäre. Die Bereicherung errechnet sich also aus der Differenz zwischen den Vermögenslagen des Bereicherten mit und ohne den erlangten Bereicherungsgegenstand.

        b) Entreicherung bei rechtsgrundlos erworbenen Geldbeträgen


        aa) Allgemein
        Meistens erlangt eine Kondiktionspartei die Verfügungsmacht über einen Geldbetrag, der in ihr sonstiges Geldvermögen einfließt. Der Bereicherungsschuldner kann sich nur dann auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Wert des Geldbetrages in keiner Form mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Hat er sich mit dem Geld hingegen noch vorhandene Vermögensvorteile - z. B. eine Sache - verschafft oder Aufwendungen erspart, die er notwendigerweise auch sonst getätigt hätte, so ist er nicht entreichert. Entreicherung liegt also nur vor, wenn der Bereicherungsschuldner den Betrag für solche Dinge ausgegeben hat, die er sich normalerweise nicht leistet (Luxusausgaben), und der dadurch erlangte Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (z. B. weil die gekaufte Sache zerstört oder konsumiert worden ist).

        • Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
          Re^4: Trotz Kündigung Lohn bekommen

          Hallo,

          da hast du aber ganz gründlich was falsch verstanden.
          Im Prinzip könntest du abwarten was passiert.
          Wenn der Ex-AG es merkt, dann hast du keine Chance.

          Am Besten du nimmst direkt Kontakt auf mit deinem Ex-AG und schilderst ihm deine Lage. Möglicherweise gibt er dir dann mehr Zeit zum Zurückzahlen.

          Gruss,
          TR

        • Antwort von nach 3 Stunden 1 hilfreich
          Re^4: Trotz Kündigung Lohn bekommen

          das sind schöne ausführungen. und wenn du in der lage wärst, den sachverhalt unter deine ausführungen zu subsumieren, kommst du zu dem ergebnis, dass er nicht entreichert ist:

          das surrogat des geldbetrages ist die befreiung seiner verbindlichkeitkeiten, die sich in der veränderung des girokontosaldos wiederspiegelt.

          es bleibt dabei, bereicherungsrechtlicher anspruch des AG...

          vllt. hilft zum besseren verständnis der grundsatz "geld hat man zu haben"

          a.

          • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Trotz Kündigung Lohn bekommen

            es muß doch ne möglichkeit geben das zu behalten wenn er schon so dusselig ist und ein fehler macht

            • Antwort von nach 21 Stunden 4 hilfreich
              Re^6: Unsaubere Einstellung! - MOD?

              Hallo es muß doch ne möglichkeit geben das zu behalten
              wenn er schon so dusselig ist und ein fehler macht
              Menschen mit dieser Einstellung unterscheiden sich für mich nicht von Kriminellen. Sie finden eine gefüllte Brieftasche, glauben, der Inhalt gehöre jetzt Ihnen und geben das Geld fröhlich und ohne jegliche Schuldgefühle aus. "Wer seine Brieftasche verliert, ist eben selber Schuld." Ein (Un)Rechtsbewußtsein ist diesen Menschen völlig abhanden gekommen.

              Im Übrigen zielt für mich der Threadverlauf inzwischen schon nicht mehr nur zweifelsfrei auf legale Inhalte ab. Vielleicht reagiert ja ein MOD.

              Gruß,
              LeoLo

            • Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Trotz Kündigung Lohn bekommen

              es muß doch ne möglichkeit geben das zu behalten wenn er schon
              so dusselig ist und ein fehler macht
              der arbeitgeber würde für seine nachlässigkeit bestraft. dieser pönale charakter ist dem bgb aber grds. fremd.


              a.

        • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Trotz Kündigung Lohn bekommen

          Hallo, wenn ich das also richtig verstehe sieht das im BGB so aus das
          er es nicht mehr zurückverlangen kann.
          Nein, weil Du den Paragraphen nicht vollständig liest
          3. Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
          Der Einwand der Entreicherung ist eine rechtsvernichtende
          Einwendung zum Schutz des gutgläubig Bereicherten, der die
          Sache im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrundes
          verbraucht hat.
          Es fehlt an der Gutgläubigkeit", da der AN weiß oder wissen könnte, daß die Zahlung zu Unrecht erfolgt. Er kann nicht auf das "Bestehen des Rechtsgrundes" verweisen, da der Rechtsgrund (Bestehen des Arbeitsverhältnisses) für den AN erkennbar nicht mehr gegeben ist. b) Entreicherung bei rechtsgrundlos erworbenen Geldbeträgen


          aa) Allgemein
          Meistens erlangt eine Kondiktionspartei die Verfügungsmacht
          über einen Geldbetrag, der in ihr sonstiges Geldvermögen
          einfließt. Der Bereicherungsschuldner kann sich nur dann auf
          den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Wert des
          Geldbetrages in keiner Form mehr in seinem Vermögen vorhanden
          ist. Hat er sich mit dem Geld hingegen noch vorhandene
          Vermögensvorteile - z. B. eine Sache - verschafft oder
          Aufwendungen erspart, die er notwendigerweise auch sonst
          getätigt hätte, so ist er nicht entreichert. Entreicherung
          liegt also nur vor, wenn der Bereicherungsschuldner den Betrag
          für solche Dinge ausgegeben hat, die er sich normalerweise
          nicht leistet (Luxusausgaben), und der dadurch erlangte
          Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (z. B.
          weil die gekaufte Sache zerstört oder konsumiert worden ist).
          Auch das ist dann nach dem Ausgangsposting nicht mehr gegeben, da der zu Unrecht erhaltene Betrag ja in die Aufwendungen zur allgemeinen Lebensführung geflossen ist. Für diese Aufwendungen ist aber die Einrede der Entreicherung ausdrücklich nicht zulässig.

          &Tschüß
          Wolfgang



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