Re^4: Trotz Kündigung Lohn bekommen
Hallo,
wenn ich das also richtig verstehe sieht das im BGB so aus das
er es nicht mehr zurückverlangen kann.
Nein, weil Du den Paragraphen nicht vollständig liest
3. Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
Der Einwand der Entreicherung ist eine rechtsvernichtende
Einwendung zum Schutz des gutgläubig Bereicherten, der die
Sache im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrundes
verbraucht hat.
Es fehlt an der Gutgläubigkeit", da der AN weiß oder wissen könnte, daß die Zahlung zu Unrecht erfolgt. Er kann nicht auf das "Bestehen des Rechtsgrundes" verweisen, da der Rechtsgrund (Bestehen des Arbeitsverhältnisses) für den AN erkennbar nicht mehr gegeben ist.
b) Entreicherung bei rechtsgrundlos erworbenen Geldbeträgen
aa) Allgemein
Meistens erlangt eine Kondiktionspartei die Verfügungsmacht
über einen Geldbetrag, der in ihr sonstiges Geldvermögen
einfließt. Der Bereicherungsschuldner kann sich nur dann auf
den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Wert des
Geldbetrages in keiner Form mehr in seinem Vermögen vorhanden
ist. Hat er sich mit dem Geld hingegen noch vorhandene
Vermögensvorteile - z. B. eine Sache - verschafft oder
Aufwendungen erspart, die er notwendigerweise auch sonst
getätigt hätte, so ist er nicht entreichert. Entreicherung
liegt also nur vor, wenn der Bereicherungsschuldner den Betrag
für solche Dinge ausgegeben hat, die er sich normalerweise
nicht leistet (Luxusausgaben), und der dadurch erlangte
Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (z. B.
weil die gekaufte Sache zerstört oder konsumiert worden ist).
Auch das ist dann nach dem Ausgangsposting nicht mehr gegeben, da der zu Unrecht erhaltene Betrag ja in die Aufwendungen zur allgemeinen Lebensführung geflossen ist. Für diese Aufwendungen ist aber die Einrede der Entreicherung ausdrücklich nicht zulässig.
&Tschüß
Wolfgang