Fragen zu Aushilfstätigkeiten.
(Autor: О . K ö l l e, 22.8.2009 22:33 Uhr)
Hallo,
wenn eine Aushilfskraft einen unbefristeten Vertrag hat, über 6 Monate in diesem Betrieb arbeitet, der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte beschäftigt, greift dann das KSchG auch für diese Aushilfskraft?
Noch eine Frage,
wenn angenommen dieselbe Arbeitskraft auf Abruf arbeitet (keine festen Arbeitszeiten), kein fester Lohn sondern ein Stundenlohn vereinbart wurde, kann diese Arbeitskraft die gesetzlich fingierte wöchentliche Arbeitszahl von 10 Stunden im Krankheitsfall geltend machen und eine Lohnfortzahlung verlangen?
Danke im Voraus.
wenn eine Aushilfskraft einen unbefristeten Vertrag hat, über 6 Monate in diesem Betrieb arbeitet, der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte beschäftigt, greift dann das KSchG auch für diese Aushilfskraft?
Noch eine Frage,
wenn angenommen dieselbe Arbeitskraft auf Abruf arbeitet (keine festen Arbeitszeiten), kein fester Lohn sondern ein Stundenlohn vereinbart wurde, kann diese Arbeitskraft die gesetzlich fingierte wöchentliche Arbeitszahl von 10 Stunden im Krankheitsfall geltend machen und eine Lohnfortzahlung verlangen?
Danke im Voraus.
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Re: Fragen zu Aushilfstätigkeiten.
(Autor: L е о L ο, 23.8.2009 13:52 Uhr)
Hallo
Gruß,
LeoLo
wenn eine Aushilfskraft einen unbefristeten Vertrag hat, über
6 Monate in diesem Betrieb arbeitet, der Betrieb mehr als 10
Beschäftigte beschäftigt, greift dann das KSchG auch für diese
Aushilfskraft?
Ja.6 Monate in diesem Betrieb arbeitet, der Betrieb mehr als 10
Beschäftigte beschäftigt, greift dann das KSchG auch für diese
Aushilfskraft?
Noch eine Frage,
wenn angenommen dieselbe Arbeitskraft auf Abruf arbeitet
(keine festen Arbeitszeiten), kein fester Lohn sondern ein
Stundenlohn vereinbart wurde, kann diese Arbeitskraft die
gesetzlich fingierte wöchentliche Arbeitszahl von 10 Stunden
im Krankheitsfall geltend machen und eine Lohnfortzahlung
verlangen?
Es gibt keine gesetzlich fingierte wöchentliche Arbeitszahl von 10 Stunden. Es gibt aber durchaus Lohnfortzahlung im Wege des Lohnausfallprinzips. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also die Arbeit fortzuzahlen, die bei Gesundung angefallen wäre. Sollte die Zeit nicht über einen bereits existenten Einsatzplan zu bestimmen sein, wäre der Durchschnitt der letzten 13 Wochen meines Erachtens zu veranschlagen, nicht die 10 Stunden analog dem § 12 TzBfG (1).wenn angenommen dieselbe Arbeitskraft auf Abruf arbeitet
(keine festen Arbeitszeiten), kein fester Lohn sondern ein
Stundenlohn vereinbart wurde, kann diese Arbeitskraft die
gesetzlich fingierte wöchentliche Arbeitszahl von 10 Stunden
im Krankheitsfall geltend machen und eine Lohnfortzahlung
verlangen?
Gruß,
LeoLo
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