Hallo
mein Kumpel hat sich mit einer Kettensäge seine Kniescheibe etwas bearbeitet und liegt schon seit ner Woche im krankenhaus. Nun hätte er gerne gewusst, ob er die Zuzahlung auch bezahlen muss oder ob das auch unter die Härtefallregelung fällt. Kommt ja ein ganz schöner Batzen zusammen…
LG
Mikesch
Hallo,
der Krankenhauseigenanteil fällt unter die Belastungsgrenze gem. § 62 SGB 5. Das heißt, man muss in einem Kalenderjahr maximal 2% seines Bruttoeinkommens (chronisch Kranke: 1%) an Zuzahlungen leisten. Bei Personen, die Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder ALG 2 beziehen, wird als Einkommen jedoch lediglich der Regelsatz des Haushaltsvorstandes (in Deutschland West z.Zt. 345,- EUR) zugrunde gelegt. Das bedeutet: als Jahreseinkommen werden 12 x 345,- = 4.140,- EUR zugrunde gelegt. Die Belastungsgrenze beträgt also 2% = 82,80 im Kalenderjahr (bei chronisch Kranken 1% = 41,40). Sobald man diesen Betrag überschritten hat, und das betrifft sowohl Zuzahlungen zu Medikamenten, Massagen u.ä., sowie Praxisgbühr und KH-Eigenanteil, kann man sich von der Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Befreiung erteilen lassen. Dein Kumpel müsste also der Krankenkasse nachweisen, dass er ALG 2 bezieht, und nach maximal 82,80 EUR Zuzahlung in diesem Kalenderjahr ist Schluss, dann kann er sich für den Rest des Jahres befreien lassen.
Hier der Gesetzestext:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/__62.html
Gruß
Nelly