Sozialhilfe und Ein-Euro-Job

Hallo Forum,

mal angenommen, eine Sozialhilfeempfängerin mit Tochter im Grundschulalter wird aufgefordert, einen Ein-Euro-Job anzunehmen. Sie hat nun das Angebot, als Tagesmutter privat ein Kind stundenweise zu betreuen. Die Frage ist nun, ob sie in dem Fall die 100 Euro behalten darf, auch wenn der Stundenlohn über den der Ein-Euro-Jobs hinausgeht. Darf der Job überhaupt angenommen werden im Sinne von „gemeinnützig und zusätzlich geschaffener Arbeitsgelegenheit“ oder gibt es sowas wie offizielle bzw. genehmigte Ein-Euro-Jobs???

Schon mal vielen Dank,
Silke

Hallo,

ein 1-Euro-Job muss eine im öffentlichen Interesse liegende, also gemeinnützige Tätigkeit sein. Eine Arbeit als Tagesmutter fällt nicht darunter. Natürlich könnte die Frau statt des 1-Euro-Jobs die Arbeit als Tagesmutter annehmen. Dann würde sie aber von dem Geld, was sie dort verdient, nur 15% nicht auf das ALG 2 angerechnet bekommen (bei einem Verdienst bis 400,- Euro brutto).
Beispiel: Sie verdient 100,- Euro mtl., dann sind 15%, also 15 Euro frei, der Rest von 85,- Euro wird ihr auf das Alg 2 angerechnet, sie bekommt also 85,- Euro weniger ALG 2. Sie hätte dann insgesamt 15,- Euro im Monat mehr, als wenn sie nicht arbeitet.

Gruß
Nelly

Hallo Silke,
warum ein Ein-Euro-Job?
Folgende Regelung ist gesetzlich getroffen worden:

Langzeitarbeitlose dürfen ab 1. Oktober 2005 mehr hinzuverdienen.

  • bis 100 EUR freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
  • 20% bis 800 EUR Einkommen
  • 10% ab 800 EUR Einkommen
    Der Rest wird auf das ALGII angerechnet. Die Obergrenze für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500 EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern. Von den besseren Zuverdienst-Möglichkeiten zum ALG II profitieren somit insbesondere Bezieher niedriger Einkommen.
    Beispiele: Bei 400-Euro-Zusatzverdienst bleiben 160 Euro frei und bei 600-Euro-Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Vom Zusatzverdienst wird zunächst der Freibetrag von 100 Euro abgesetzt und auf den so reduzierten Betrag dann der Prozentsatz angewendet.

Also nicht ganz so, wie es Nelly geschrieben hat.
Grüße Almut

Also nicht ganz so, wie es Nelly geschrieben hat.

Sorry, ich habe mit der Problematik eigentlich nichts mehr zu tun. Ich habe nur das Gesetz vorliegen und erfahre leider nicht laufend die aktuellen Änderungen.

Ich werde deine Antwort in die FAQ aufnehmen. Eins verstehe ich jedoch nicht ganz. Wie meinst du diesen Satz: „Die Obergrenze für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und 1500 EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern.“ ?

Gruß
Nelly

Ich werde deine Antwort in die FAQ aufnehmen. Eins verstehe
ich jedoch nicht ganz. Wie meinst du diesen Satz: „Die
Obergrenze für Freibeträge beträgt 1200 EUR für Kinderlose und
1500 EUR bei Langzeitarbeitslosigkeit mit Kindern.“

  • Verdienst-Obergrenze im Jahr.
    Klar?
    Gruß Almut

Gruß
Nelly

Neue Anrechung – gültig ab 01.10.2005
Bezugspunkt für den Freibetrag ist künftig das Bruttoeinkommen
Die bisherigen Absetzungsbeträge (z.B. für Werbungskosten, Pauschale für Versicherungen, Arbeitsmittel, Beiträge zur Riester-Rente) werden durch einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 € ersetzt
Für die Anrechnung von Einkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt gibt es zusätzliche Freibeträge:
20 % bis zu einem Bruttoeinkommen bis 800 €
10 % für Bruttoeinkommen über 800 €
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für einen Hilfebedürftigen ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 €, für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 €
Wie wird Vermögen angerechnet?
Nach § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, wie z.B. Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Grundstücke, (nicht selbst genutzte) Häuser oder Eigentumswohnungen, Lebensversicherungen, usw.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es durch Verbrauch, Verkauf, Vermietung oder Beleihung verwendet werden kann. Ein Vermögen muss nicht eingesetzt werden, wenn dessen Verwertung unwirtschaftlich ist, d. h. wenn die Verwertung mehr als 10 % unter dem Substanzwert bleibt. Bei der Entscheidung über die Verwertung müssen aber besondere Härten individuell berücksichtigt werden.

Welche Freibeträge für Geld gibt es?
einen Grundfreibetrag von 200 € pro vollendeten Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens 4.100 €, maximal 13.000 €. Für Arbeitslose, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden gibt es einen Grundfreibetrag von 520 € pro Lebensjahr.
einen Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 €für jedes hilfebedürftige Kind
Riester-Rente – zusätzlich und ohne Höchstbetrag
Geldanlagen, welche der Altersvorsorge dienen, bis zu 200 € pro vollendeten Lebensjahr des Erwerbsfähigen und seines Partners, jeweils bis zu 13.000 €, wenn die Auszahlung, Übertragung, Verpfändung oder sonstige Nutzung vor Erreichung des Ruhestandes ausgeschlossen ist
einen Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
Ich hoffe, das hilft jetzt
Grüße Almut