Hallo,
ein AlG II-Empfänger erhält eine schriftliche Zusage seines AGs, bei dem er momentan nebenbeschäftigt ist, dass er zum 2006-01-01 fest eingestellt wird, wenn er umzieht.
Er ist also noch zwei Monate AlG II-Empfänger.
Er hat zum 2005-11-01 eine Wohnung gemietet, die von der Größe (45,1 m²) und von der Miethöhe (275 € - angemessen in der Stadt lt. Amt = 277 €) angemessen ist. Die Wohnung hat er bereits jetzt angemietet, da diese sonst anderweitig vermietet worden wäre und es sehr schwierig ist, eine angemessen Wohnung zu finden.
Er ist zwar schon einmal während des AlG II-Bezuges umgezogen. Allerdings hat er in dieser Wohnung den Kühlschrank und die Waschmaschine seiner Eltern benutzt.
Wie ich gehört habe, ist der alte Arbeitsvermittler zuständig betr. Erwerbsfähigkeit, sprich bei Arbeitsaufnahme und was die Anträge betr. Umzguskosten und Erstausstattung betrifft.
Bei der Übernahme der Mietkaution und den Renovierungskosten ist die neue Leistungsabteilung zuständig.
Korrekt?
Welche grundsätzlichen Rechte auf Kostenübernahme (Umzug, Erstausstattung, Mietkautionsübernahme, Renovierungskosten, …) hat er?
Da die Wohnung angemessen ist und eine Festeinstellung schriftlich zugesagt wurde, gehe ich davon aus, dass das Amt sämtliche o. g. Kosten übernimmt!? Korrekt?
Bitte gebt die Gesetzesgrundlagen und evtl. Urteile von Sozialgerichten an.
Vielen Dank im Voraus.
Gruß