ALGII Kürzung der Mutter bei Erwerbseinkommen Kind

Hi!

Ich werde voraussichtlich demnächst 900,- verdienen im Anerkennungsjahr nach meinem Studium. Meine Mutter bekommt ALG II und ich wohne mit ihr in einem Haushalt. Im Übrigen bin ich zu 100% behindert. Kann mir jemand sagen, ob und um wieviel das ALG II meiner Mutter dann gekürzt wird (Kinder sind ja ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig), wenn ich 900,- verdiene? Wie hoch ist anrechnungsfreier Selbstbehalt? Gibt es Sonderbedingungen wegen Behinderung?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo Melanie,

der Selbstbehalt beim Elternunterhalt liegt in den alten Bundesländern laut Düsseldorfer Tabelle (ja die ist auch hierfür zuständig) bei mindestens 1.400 Euro. In diesen 1.400 Euro hast Du eine Warmmiete von 450 Euro inclusive.

Wenn Du mehr als 1.400 Euro im Monat verdienst, wird der darüber gehende Teil zur Hälfte für den Elternunterhalt hergenommen. Also wenn jemand 2.000 Euro verdient muss er von den 600 Euro die Hälfte für den Elternunterhalt „abdrücken“.

In Deinem Fall besteht also erst mal keine Gefahr, dass Du zu Unterhaltszahlungen herangezogen wirst.

Übrigens dürfen von Deinen Einkünften noch diverse unvermeidbare Kosten, wie z. B. Arbeitskosten (Kosten für den Arbeitsweg, Arbeitsgeräte usw.) abgezogen werden.

Desgleichen eine zusätzliche Alterversorgung mindestens im Rahmen der staatlichen Förderung (z. B. Riesterrente).

Auch Schuldentilgung darf oft vorab abgezogen werden.

Weiter gibt es ein höchstrichterliches Urteil (soweit ich mich erinnere vom BVerfG evtl. auch BGH) das aussagt, dass ein unterhaltspflichtiges „Kind“ seinen bisherigen Lebensstandard weiter führen darf. Wenn es z. B. jedes Jahr einen neuen Mercedes kaufte, darf es das weiter tun, oder das teuere Hobby Falschirmspringen hat- es muss dieses nicht aufgeben.

Lass Dich von der ARGE aber zu keiner Unterschrift nötigen in irgendeiner Form - also z. B. dass Du später zahlen sollst. Das wäre eine freiwillige Verpflichtung, bei der Du selber die Düsseldorfer Tabelle und den § 1603 BGB aushebelst.

Welche Kosten für einen Mehrbedarf für Behinderung bzw. Krankheit angesetzt werden können weiß ich nicht. Dies dürfte dann von dem Einzelfall abhängen. Ich würde damit argumentieren, dass Du bestimmte Sachen (z. B. teuere Massagen) eben benötigst - Rest wie oben beim Mercedes.

Beim Arbeitsgeld II werden in einer Bedarfsgemeinschaft aber andere Sätze (Selbstbehalt) angerechnet wie in der Düsseldorfer Tabelle. Soweit ich aber informiert bin, zählen volljährige Mitbewohner eines ALG II-Empfängers nicht mit zur Bedarfsgemeinschaft.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ingrid,

bist du sicher, dass deine Aussage noch dem aktuellen Stand mit ArbeitslosengeldII entspricht? Meines Wissens nach sind Kinder ihren Eltern nicht unterhaltsverpflichtet, wenn die Eltern ArbeitslosengeldII bekommen - anders als bei der Sozialhilfe oder beim jetzigen Sozialgeld. 100%ig sicher bin ich mir allerdings nicht.

Gruß

Phoebe

Hallo Phoebe,

also mir ist ein Fall bekannt, wo das „Kind“ trotzdem Unterhalt zahlen sollte. Hier hatte die ARGE die angebliche Zahlungspflicht des (relativ gut verdienenden) Sohnes so hingedreht, dass erst die Unterhaltspflicht des erwachsenen Kindes kommt und wenn diese nicht ausreicht, wird sie durch das ALG II aufgestockt. Allerdings habe ich mich schon länger nicht mehr erkundigt, wie die Sache ausgegangen ist. Der letzte Stand meines Wissens ist hier, dass die Sache „noch schwebt“. Ob hier die ARGE mit ihrer Interpretation recht hat oder nicht, weiß ich auch nicht.

Sicher ist, egal ob ALG II oder Sozialhilfe, dass ein volljähriges „Kind“ im Normalfall einen höheren Selbstbehalt hat, als Melanie als Einkommen hat.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo ihr zwei!

Vielen Dank für eure Antworten… Und es ist wirklich so, daß ich so viel an Selbstbehalt habe? Wir wohnen in der selben Wohnung, übrigens. Und was mich irritierte war, daß man ihr meine 139,- als studentische Hilfskraft letztes Jahr sogar mit angerechnet hat als Familieneinkommen? Vielleicht noch Tip…? Danke im Voraus!

P.S.: kann ein paar Tage nicht an den PC, nicht wundern, wenn ich vor Sonntag/Montag nicht antworte

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Melanie,

die Düsseldorfer Tabelle (wenn Du in den alten Bundesländern wohnst) gibt diesen Selbstbehalt als Richtlinie vor. In den neuen Bundesländern kann das evtl. etwas abweichen, das habe ich nicht kontrolliert. Die Düsseldorfer Tabelle findest Du unter www.olg-duesseldorf.de und dann den Links weiter folgen. Zu finden ist der Elternunterhalt bzw. der Selbstbehalt hierfür unter D (bei mir Seite 5) ganz am Ende der Erläuterungen.

Inzwischen ist die Arbeits- und Berechnungsweise der ARGE ziemlich in Verruf geraten. Eine Bekannte von mir, hat inzwischen den dritten korrigierten Bescheid bekommen und auch dort ist wieder ein Berechnungsfehler drin. Gleichzeitig (zusätzlich zu den geänderten Bescheiden) ist sie beim Sozialgericht und dort wurde die ARGE vom Richter zu einen Vergleich „überredet“ (wenn nicht, gibt es ein Urteil - das könnten sich dann andere ALG-Empfänger zu eigen machen).

Durch Unwissenheit der Empfänger können die ARGE’s doch einiges an Geld sparen. Ein Schelm, wer dahinter Methode vermutet.

Im Internet gibt es hierfür eine spezielle HP www.tacheles-sozialhilfe.de. Die haben ein Forum, gute Infos und eine Urteilsdatenbank und noch vieles mehr.

Dort solltest Du auch wegen Deines Nebenverdienstes die passenden Infos bekommen.

Soweit ich weiß (ist nicht 100%-ig), hätte das nicht gerechnet werden dürfen, wenn Du volljährig bist. Dann bist Du nämlich mit Deiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft. Die Miete wird zwischen Euch geteilt und jeder wirtschaftet für sich allein. Aber genaueres hierzu findest Du sicher bei Tacheles.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]