Hallo,
jemand hat folgenden Ablehungsbescheid erhalten:
"Ihrem Antrag auf Übernahme von einem Kühlschrank und einer Waschmaschine kann nicht entsprochen werden.
Begründung:
Der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf an Ernährung, hauswirtschaftlichem Bedarf und kleineren persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens wird anhand von Bedarfsuntersuchungen durch die Gewährung eines pauschalierten Regelsatzes berücksichtigt.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, KIeidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Kann im Einzelfall ein von der genannten Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder als Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden.
Die von Ihnen beantragten Sonderleistungen sind durch die gewährte Regelleistung in Höhe von 345,00 € abgedeckt und stellen nach den mir vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist.
Die Ablehungsentscheidung beruht auf §§ 23 Abs. 1 i. V. m. 20 SGB II."
Ich habe einen formlosen Antrag auf Erstattung von Erstausstattung (§ 23 Abs. 3 S. 1 SGB II) gestellt.
Die Person ist während seines AlG II-Bezuges bereits einmal umgezogen. Von dem gemeinsamen Haushalt mit seiner ehemaligen Partnerin in eine Wohung des Elternhauses. Er hat keine Geräte mitgenommen. In dieser Wohnung gab es allerdings keinen Kühlschrank und keine Waschmaschine. Er hat die Geräte seiner Eltern mitbenutzt. Er hat damals auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Dieser war sein erster.
Es wäre super, wenn ihr da helfen könntet und würdet.
Vielen lieben Dank im Voraus.
Freundliche Grüße