Insolvenz - was/ wann zum Arbeitsamt

Hallo,
ein Betrieb hat mangels Einnahmen Insolvenz angemeldet. Ein Insolvenzverwalter wird bestimmt. Obwohl der Betrieb veräußert werden soll (Gelände soll neu bebaut werden) wird den MA nicht gekündigt.
Sie erhlten auch weiterhin noch den Lohn.
Gegen Ende des 3. Monats der Insolvenz gehen die Kündigungen raus (Frist: 1 Monat). Der Betrieb macht sofort dicht - den Rest der Arbeitszeit (1 Monat) wird man quasi frei gestellt.
Wie sieht das mit den weiteren Bezügen aus? Normalerweise (gesunder Betrieb) wird man bis Ende der Kündigungsfrist regulär weiter bezahlt.
Ist der Betrieb Insolvent - muß dan den Lohn beim Arbeitsamt einfordern?
Wann sollte man beim Arbeitsamt vorsprechen (Meldung der Arbeitslosigkeit) - erst wenn man den Schrieb (=Kündigung) in der Hand hat, oder auch schon, wenn alles noch in der Schwebe ist ???

Gruß,
Michael

Hallo,
sobald Du Kenntnis von der Kündigung erhalten hast (Schreiben in der Hand) > sofort zum Arbeitsamt (es heisst ‚unverzüglich‘).

Ganz allgemein besteht auch Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit, in der trotz Arbeit kein Lohn/Gehalt gezahlt wurde. Dies ist a) Sache des Insolvenzverwalters (der muss über die einschlägigen Bestimmungen 100%ig Bescheid wissen!), und b) erfordert einen Antrag, den - sinnvollerweise - die Lohnbuchhaltung gleich für alle Betroffenen ausfüllt und zur Agentur bringt.

Trifft Insolvenzgeld nicht zu, wird ALG ab Antragstellung bzw. ab 1. Tag nach Kündigungsfrist (und Gehaltszahlung) gezahlt.

Soviel in aller Kürze - Detailinformationen wie geschrieben beim Insolvenzverwalter. Sollte der nichts wissen … aua …

Gruss
Werner

Hallo,

nur ergänzend:

Ganz allgemein besteht auch Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit, in der trotz Arbeit kein Lohn/Gehalt gezahlt wurde.

Insogeld gibt es nur für vor der Insolvenzeröffnung nicht gezahlte Löhne und Gehälter.

Trifft Insolvenzgeld nicht zu, wird ALG ab Antragstellung bzw. ab 1. Tag nach Kündigungsfrist (und Gehaltszahlung) gezahlt.

Und auch während der Freistellung. Der Lohnanspruch ist zwar eine Masseverbindlichkeit, das AA zahlt aber und macht das dann im Insolvenzverfahren geltend.

Soviel in aller Kürze - Detailinformationen wie geschrieben beim Insolvenzverwalter. Sollte der nichts wissen … aua …

:wink:

Gruß Oskar

Nachgefragt:
Danke für eure Antworten.

Soweit klar - vor allem mit dem sofort Arbeitslos melden! - mir kommt das Vorgehen des I-Verwalters nur etwas spanisch vor: Er will nach dem 3. Monat seit Insolvenz die Kündigungen der betroffenen MA aussprechen, und dann auch den Laden gleich dicht machen. D.h. dann ist dann ist keine Arbeit mehr zu tun, obwohl die Kündigungsfristen erst anlaufen.

Ist vielleicht ne Sache fürs Brett Arbeistrecht, aber:

  • gilt im Insolvenzfall ein anderes Kündigungsrecht (z.B. 1 Monat zum Monatsende)?
  • Wenn während der Kündigungsfrist (eben dieser Monat wo es nichts mehr zu tun gibt) keine Arbeit da ist (=nix zu tun) und man dadurch zwangsweise frei gestellt ist, gilt dann Keine Arbeit = kein Gehalt (bzw. muß man für diesen Monat schon AG bekommen)?

Gruß,

Michael

Hallo Michael,

die späte und dann plötzliche Betriebsschließung mit Kündigungen kann verschiedene Ursachen haben. Vielleicht gab es Verhandlungen, die gescheitert sind, vielleicht hat er neuere Geschäftszahlen erhalten, vielleicht wollte sich der Verwalter auf der Gläubigerversammlung durch einen Beschluss rückversichern…

Ist vielleicht ne Sache fürs Brett Arbeistrecht, aber:

  • gilt im Insolvenzfall ein anderes Kündigungsrecht (z.B. 1
    Monat zum Monatsende)?

§ 113 InsO: Längstens 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

  • Wenn während der Kündigungsfrist (eben dieser Monat wo es
    nichts mehr zu tun gibt) keine Arbeit da ist (=nix zu tun) und
    man dadurch zwangsweise frei gestellt ist, gilt dann Keine
    Arbeit = kein Gehalt (bzw. muß man für diesen Monat schon AG
    bekommen)?

Die konkrete rechtliche Regelung kenne ich nicht, weiß aber, dass freigestellte Arbeitnehmer vom AA Geld bekommen.

Gruß Oskar