frage hier für eine Freundin, der folgendes passiert ist:
Sie ist alleinerziehend, hat 2 Kinder (4 und 1 Jahr alt). War bisher in der Elternzeit, hat während des letzten Elterzeit-Jahres Teilzeit gearbeitet. Nun nach Ende der Elternzeir kam die Kündigung vom AG, wegen Auftragsmangels (ist lt. Freundin wirklich mau). AG beschäftigt die jedoch auf 400-Euro-Basis weiter (ca. 10 Std. die Woche).
Nun ging besagte Freundin zur AA und beantragte ALG I, was ihr ja auch zusteht, da sie je gearbeitet hat, in Elternzeit war und davor auch immer gearbeitet hat.
Sie hat noch keinen schriftlichen Bescheid, aber die Beraterin hat ein paar komische Aussagen gemacht.
1.) Es wäre doch komisch, das der alte AG (er würde sie sofrot wieder Vollzeit einstellen, wenn Aufträge reinkommen) sie weiter auf 400-Euro-Basis beschäftigt. Was, bitte, ist daran komisch?
2.) Sie müsste sich auf einen ablehnenden Bescheid gefasst machen, da sie nach Ansicht der Bearbeiterin dem Arbeitsmarkt nich voll zur Verfügung steht. Die Kinderbetreuung kann nämlich nur nachts zuverlässig sichergestellt werden, so dass meine Freundin (sucht eine Vollzeit-Stelle, würde notfalls aber auch Teilzeit arbeiten) angegeben hat, dass sie nur zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr arbeiten kann oder aber von zu Hause aus. Ist da wirklich was dran? Meine Freundin ist total fertig und ich hätte deshalb gerne eure Meinung, bevor der bescheid von der AA kommt, vielleicht habt ihr ja was Beruhigendes für sie?
Die Kinderbetreuung kann
nämlich nur nachts zuverlässig sichergestellt werden, so dass
meine Freundin (sucht eine Vollzeit-Stelle, würde notfalls
aber auch Teilzeit arbeiten) angegeben hat, dass sie nur
zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr arbeiten kann …
Will sie das wirklich machen? Wie will sie das schaffen? Sie muss doch auch mal schlafen!
Dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, stimmt natürlich, ich weiß aber nicht, in welchem Umfang. Ich habe es auch so in Erinnerung, wie es hier in einem anderen Forum (dieses Jahr) geschrieben wurde (meine Kenntnisse sind aber ca. ein Jahrzehnt alt):
„wenn du nach dem mutterschutz (8 Wochen nach der Geburt) ALGI beantragen möchtest musst Du auf jeden Fall für mindestens 15 Stunden die Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen ! Wenn du ab da dann Teilzeit arbeiten möchtest, vorher Vollzeit gearbeitet hast bekommst du weniger ALGI da du dich ja in der Stundenanzahl einschränkst !
Du musst vorher der agentur auch eine kinderbetreuung vorweisen ( Oma, Tagesmutter, Krippe…)“
aus http://forum.zappybaby.be/de/topic.cfm?fid=11&tid=29…
(Oder ist es verboten, aus anderen öffentlichen Foren etwas zu kopieren?)
Ist es aber nicht günstiger, dem Arbeitsmarkt nicht ganztags zur Verfügung zu stehen und dafür eben Erziehungsgeld zu kriegen? Oder wird das kleinere Kind schon bald 2?
Auch nach dem Erziehungsgeld und evtl. ALG I ist es vielleicht zunächst stressfreier, eine Halbtagstätigkeit anzustreben und als Grundstock ALG II zu haben. Zwei so kleine Kinder, und dann eine Ganztagstätigkeit nachts, wer will das denn aushalten?
Aber wenn sie das so macht und evtl. einen ablehnenden Bescheid bekommt, sollte sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen, und wenn der auch abgelehnt wird, klagen. Wenn sie Zweifel hat, dass sie die Klage gewinnt, muss sie sich m.M.n. keinen Anwalt nehmen, Gerichtskosten gibt es da auch nicht, sie ginge also kein Risiko ein.
Anspruch auf ALG 1 hat tatsächlich nur der, der dem Arbeitsmarkt zur vollen Verfügung steht. D.h.: Deine Freundin müsste für ihre Kinder eine 100% tige Betreuungsmöglichkeit während ihrer Arbeitszeit nachweisen können.
Kann sie das nicht, so steht sie dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung/ bekommt kein ALG 1.
Sie kann aber ALG 2 beantragen. Als Alleinerziehenden stehen ihr 345,-€, jedem Kind 207,-€ zu (alte Bundesländer)abzüglich des Kindergeldes und des Unterhalmtes. Dazu werden Miete und anteilige Nebenkosten übernommen, soweit sie im angemessenen Rahmen liegen (3 Pers. in etwa 75qm).
Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Angaben nur ein grober Rechnungsansatz für Euch sein soll. Natürlich spielen Ihre individuellen Vermögensverhältnisse eine entscheidende Rolle, was die Berechnung von ALG 2 angeht.
Achja, was vielleicht auch noch nützlich zu wissen ist, der Anspruch Deiner Freundin auf ALG 1 verfällt nicht. Man könnte also z.B. folgendermassen rechnen: das Erziehungsgeld entfällt ab dem 2. Lebensjahr des jüngeren Kindes. Ab dann könnte man versuchen, eine 100% Betreuung sicherzustellen, um sich wieder umzumelden auf ALG 1. Sie bekäme dann, solange sie keinen Job hätte ganz normal das ihr zustehende Arbeitslosengeld.
Vielleicht hilft Euch das im Ansatz etwas weiter. Natürlich sollte Deine Freundin direkt zur ARGE gehen und nachfragen.
Anspruch auf ALG 1 hat tatsächlich nur der, der dem
Arbeitsmarkt zur vollen Verfügung steht.
Bist du dir sicher? Ich habe mal ALG I erhalten, obwohl ich nur für eine Halbtagsstelle zur Verfügung stand, natürlich entsprechend weniger, aber dafür länger. - Das ist allerdings sehr lange her. -
Ich finde es übrigens wirklich sehr merkwürdig, dass man auf der Homepage der Arbeitsagentur nicht herausfinden kann, welche Voraussetzungen für den Anspruch auf ALG bestehen.
Achja, was vielleicht auch noch nützlich zu wissen ist, der
Anspruch Deiner Freundin auf ALG 1 verfällt nicht.
Irgendwann schon! Allerdings nicht während des Erziehungsurlaubes, das ist wahr. Aber besser genau erkundigen.
das Erziehungsgeld entfällt
ab dem 2. Lebensjahr des jüngeren Kindes.
Nein, erst ab dem 3. Lebensjahr, also wenn das Kind 2 wird.
Die Kinderbetreuung kann
nämlich nur nachts zuverlässig sichergestellt werden, so dass
meine Freundin (sucht eine Vollzeit-Stelle, würde notfalls
aber auch Teilzeit arbeiten) angegeben hat, dass sie nur
zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr arbeiten kann …
Will sie das wirklich machen? Wie will sie das schaffen? Sie
muss doch auch mal schlafen!
Sie will ja nicht, sie muss. Ich hab’s auch so durchgezogen, natürlich geht das total an die Substanz und der Job muss dazu passen. Aber wenn die einzige Alternative Hartz IV ist, ist man zu vielem bereit…
Dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, stimmt
natürlich, ich weiß aber nicht, in welchem Umfang. Ich habe es
auch so in Erinnerung, wie es hier in einem anderen Forum
(dieses Jahr) geschrieben wurde (meine Kenntnisse sind
aber ca. ein Jahrzehnt alt):
„wenn du nach dem mutterschutz (8 Wochen nach der Geburt) ALGI
beantragen möchtest musst Du auf jeden Fall für mindestens 15
Stunden die Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen ! Wenn
du ab da dann Teilzeit arbeiten möchtest, vorher Vollzeit
gearbeitet hast bekommst du weniger ALGI da du dich ja in der
Stundenanzahl einschränkst !
Du musst vorher der agentur auch eine kinderbetreuung
vorweisen ( Oma, Tagesmutter, Krippe…)“
aus http://forum.zappybaby.be/de/topic.cfm?fid=11&tid=29…
(Oder ist es verboten, aus anderen öffentlichen Foren etwas zu
kopieren?)
Ist es aber nicht günstiger, dem Arbeitsmarkt nicht
ganztags zur Verfügung zu stehen und dafür eben Erziehungsgeld
zu kriegen? Oder wird das kleinere Kind schon bald 2?
Erziehungsgeldanspruch ist schon aufgebraucht, da sie sich für die Budget-Variante entschieden hatte. Sie wollte ja nach einem Jahr wiederarbeiten und es war damals noch nicht abzusehen, dass sie die Kündigung kriegt.
Auch nach dem Erziehungsgeld und evtl. ALG I ist es vielleicht
zunächst stressfreier, eine Halbtagstätigkeit anzustreben und
als Grundstock ALG II zu haben. Zwei so kleine Kinder, und
dann eine Ganztagstätigkeit nachts, wer will das denn
aushalten?
Aber wenn sie das so macht und evtl. einen ablehnenden
Bescheid bekommt, sollte sie auf jeden Fall Widerspruch
einlegen, und wenn der auch abgelehnt wird, klagen. Wenn sie
Zweifel hat, dass sie die Klage gewinnt, muss sie sich m.M.n.
keinen Anwalt nehmen, Gerichtskosten gibt es da auch nicht,
sie ginge also kein Risiko ein.
Ich finde es übrigens wirklich sehr merkwürdig, dass man auf
der Homepage der Arbeitsagentur nicht herausfinden kann,
welche Voraussetzungen für den Anspruch auf ALG bestehen.