Zusammenziehen bei hartz 4 und ausbildung

ich hab da eine wichtige frage! Ich möchte nach Thueringen ziehen und dort mit meinem Lebenspartner zusammenziehen! Dabei würde ich eine zweite Ausbildung machen und würde nach Tarif 625 € verdienen! Er bekommt Hartz 4 und wohnt zurzeit schon in Thueringen will also nur innerhalb des bundeslandes umziehen!
Dazu würde ich gerne wissen wann man als Bedarfsgemeinschaft einzuordnen ist und wie groß die Wohnung sein darf zw wieviel unterstützung man bekommt!
Ist ziemlich wichtig und ich würde mich über eine schnelle antwort sehr freuen

Hallo erstmal an das neue Mitglied.

ich hab da eine wichtige frage! Ich möchte nach Thueringen
ziehen und dort mit meinem Lebenspartner zusammenziehen! Dabei
würde ich eine zweite Ausbildung machen und würde nach Tarif
625 € verdienen! Er bekommt Hartz 4 und wohnt zurzeit schon in
Thueringen will also nur innerhalb des bundeslandes umziehen!
Dazu würde ich gerne wissen wann man als Bedarfsgemeinschaft
einzuordnen ist und wie groß die Wohnung sein darf zw wieviel
unterstützung man bekommt!

Das tangiert das Sozialrecht und damit (auch) das Brett ‚Allg. Rechtsfragen‘ (wenn, dann bitte FAQ:1129 beachten). Aber ganz kurz: BG’ten liegen erst ab einem Jahr Zuzsammenlebens vor (http://raejuk.blogspot.com/2006/01/sozialrecht-ehehn…). Bedingungen zum Zahlen für Mietraum für BG’ten: http://ra-buck.blogspot.com/2005/12/umzugsaufforderu…
(Quelle: jurablogs.com - suche nach Bedarfsgemeinschaft)

HTH
mfg M.L.

Hallo!

kurz: BG’ten liegen erst ab einem Jahr Zuzsammenlebens vor

Das kann man so nicht sagen! Eine Bedarfsgemeinschaft bilden die Personen, die zusammen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Punkt.
Es kann manchmal fraglich sein, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Dann kann man über die Dauer des Zusammenlebens mal nachdenken. Eine eheähnliche Gemeinschaft erfordert eine gewisse Bindung, von der die Gerichte im Zweifel(!) ab einem Jahr des Zusammenlebens ausgehen. Wenn aber eine Beziehung schon zehn Jahre besteht und die beiden Personen dann zusammenziehen, braucht man sicherlich nicht auf diese Hilfskonstruktion zurückgreifen und kann einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen.

Gruß,

Florian.

Hallo nochmal.

Das kann man so nicht sagen! Eine Bedarfsgemeinschaft bilden
die Personen, die zusammen in einer eheähnlichen Gemeinschaft
leben. Punkt.

Erstaunlicherweise könnte das stimmen :smile:
Auf jeden Fall gibt es neue Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg.
Gerade gefunden unter http://rafranke.blogspot.com/2006/02/lsg-berlin-bera… (dank jurablogs.com :smile: )

mfg M.L.

Hallo

Dazu würde ich gerne wissen …und wie groß die Wohnung sein darf

Vielleich hilft dieser Bericht weiter:
http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/erfolggeld/ar…

zw wieviel
unterstützung man bekommt!

Ich würde denken, dass ihr als Bedarfsgemeinschaft gelten würdet, da aber dein Einkommen z. Z. nicht gerade hoch wäre, kann es sein, dass dies im Moment keine oder keine große Rolle spielen würde.

Ein Hartz-4-Empfänger bekommt ca. 350,- Euro + Miete.

Ich denke, dass in einer Bedarfgemeinschaft von 2 Personen jeder die Hälfte der Miete zahlen müsste. Wenn ihr also eine Wohnung hättet, die 550,- Euro im Monat kostet, dann würde er also 625,- Euro vom Amt bekommen, also genauso viel wie du.

Da du bestimmt mehr selbst behalten darfst, als den reinen Hartz-4-Betrag, da du ja eine Ausbildung machst und Werbungskosten hast, würde ich mir da keine großen Sorgen machen dass du davon noch was abgeben musst. Allerdings bist du mit der Ausbildung ja irgendwann auch mal fertig und hast ein richtiges Einkommen. Bis dahin sollte er auch auf eigenen Füßen stehen.

Wenn es wegen der Wohnungsgröße nicht hinkommt, dann wäre es vielleicht sinnvoll, wenn du die Wohnung anmietest und ihm ein Zimmer und die Küche (oder so) untervermietest. Das müsste aber wohl direkt mit dem Vermieter vereinbart werden.

Generell habe ich den Eindruck, dass einerseits die Sachbearbeiter vom Hartz-4 oft selbst noch nicht durchblicken und anderseits die Weisung haben, so viel wie möglich einzusparen, so dass die Bescheide sehr oft nicht stimmen. Ich finde, man hört sehr oft von sehr merkwürdigen Entscheidungen dieser Ämter. Man muss also vorsichtig sein, alles nachprüfen und im Zweifel sich beraten lassen.

Viele Grüße
Thea

Hallo,
sowohl die Bedarfsgemeinschaft als auch die ‚eheähnliche Gemeinschaft‘ sind Konstrukte die gegen Grundrechte verstossen.

Der Partner der eheähnlichen Gemeinschaft hat keine rechtliche Möglichkeit Unterhalt zu erlangen (sonst würde im BGB stehen: wer mit jemand zusammen wohnt, hat diesem Unterhalt zu gewähren).

Es konnte sich nur offensichtlich kein(e) Betroffene® leisten, dieses gesamte Thema bis zur letzten Instanz durchzuziehen.

Kein Rechtsanspruch auf Unterhalt = keine eheähnliche Gemeinschaft = keine Bedarfsgemeinschaft.

Lesen bildet: Artikel 20 Abs. 4 GG

Werner Hahn
Vorstand .de die erwerbslosen e.V.

Polemik

Werner Hahn
Vorstand .de die erwerbslosen e.V.

Hallo Herr Vorsitzender, der sich laut Vika für zu alt zum Arbeiten, zu jung für die Rente bezeichnet.

Ich fühle mich auch zu alt zum arbeiten, kann es mir aber leider nicht aussuchen…

Wie kann es denn angehen, dass hier konsequent gegen das GG verstoßen wird ? Eine Verfassungsklage sollte hier doch kurzfristig Klärung schaffen. Na los, mal Arsch in der Hose zeigen und klagen. Für mich ist das nur billige Polemik von Leuten, die sich bereits selbst aufgegeben haben. " Die Anderen können ja zahlen".

Wer meint im Recht zu sein, dem stehen in Deutschland alle Rechtswege offen das durchzufechten. Gib Gas und halte uns auf dem laufenden. Wird sicher ein großer Spaß für alle.

Gruß

S.J.

Hallo,
sowohl die Bedarfsgemeinschaft als auch die ‚eheähnliche
Gemeinschaft‘ sind Konstrukte die gegen Grundrechte
verstossen.