Hallo,
stellt euch mal folgenden Fall vor:
Ein minderjähriges Kind erbte vor Jahren Geld.
Eine finanziell prekäre Situation zwang die Mutter, die das Geld verwaltet, schon vor einer Weile das Kind mit Hilfe dieses Geldes zu unterhalten.
Nach Antrag von Hartz IV soll die Mutter die gesamten finanziellen Verhältnisse des Kindes offenlegen, weil Behörde nach §9 Abs. 5 SGB II davon ausgeht, dass Verwandte sich gegenseitig finanziell unterstützen.
Da das Kind aber nicht volljährig ist, kann es die Mutter nicht unterstützen, weil nicht geschäftsfähig.
Ergo gehen die davon aus, dass die Mutter sich selbst bedient, was den Straftatbestand der Unterschlagung erfüllen würde, und was sie auch nicht tut.
Kleine Randbemerkung: diese Unterschlagung dürfte doch von Amts wegen gar nicht geduldet werden, oder? Würde es damit nicht einer Straftat Vorschub leisten? Und wieso halten die es dann für so normal, dass sie damit Argumentieren können, dass sie davon ausgehen, es sei so???
Da das Kind also die Mutter nicht unterstützen kann, und kein Hartz-Geld beantragt, weil es vom eigenen Vermögen, Halbwaisenrente und Kindergeld lebt, hat die Behörde doch gar kein Recht, die gesamten Vermögensverhältnisse aufgedeckt zu bekommen, oder???
Behörde droht nun nach einigem hin und her, den Antrag pauschal abzulehnen, wenn die Mutter der Aufforderung nicht nachkommt.
Reicht eine eidesstattliche Erklärung über die Nichtunterstützung aus, um das Amt zufriedenzustellen und wenn ja, wie sieht die aus??
Und hat irgendjemand Erfahrung zu diesem Thema.
Vielen lieben Dank vorab
Susanne