Stimmt das?

Mein Bruder ist 21Jahre alt und letztes Jahr mit seiner Freundin (19) zusammen gezogen!!

Er hat bis Ende Januar Zivildienst abgeleistet!

Nun erzählte seine Freundin, dass meine Eltern für meinen Bruder bis er 25 ist, Unterhalt zahlen müssen???

Desweiteren, dass er, wenn er nun Harz IV beantragt, auch die Eltern und Geschwister Gehaltsabrechnungen vorlegen und so und so viel, dann Unterstützung an meinen Bruder zahlen sollen!! Das soll die neue Regelung von Harz IV sein.

Stimmt das??

Ich habe nur etwas über Haushaltsgemeinschaften gefunden, es aber so verstanden, dass man dann „unter EINEM Dach“ leben muß!! Wer kennt sich aus??

Hallo,

Mein Bruder ist 21Jahre alt und letztes Jahr mit seiner
Freundin (19) zusammen gezogen!!

Er hat bis Ende Januar Zivildienst abgeleistet!

Nun erzählte seine Freundin, dass meine Eltern für meinen
Bruder bis er 25 ist, Unterhalt zahlen müssen???

Es wird angenommen, das die Eltern Ihr Kind unterstützen. Wenn allerdings die Eltern eindeutig erklären, dies nicht zu tun, liegt die Beweislast auf Seiten der Arbeitsagentur. Und das ist schwierig. Außerdem wohnen Eltern und Kind nicht mehr unter einem Dach, also fällt das normalerweise sowieso weg.

Desweiteren, dass er, wenn er nun Harz IV beantragt, auch die
Eltern und Geschwister Gehaltsabrechnungen vorlegen und so und
so viel, dann Unterstützung an meinen Bruder zahlen sollen!!
Das soll die neue Regelung von Harz IV sein.

Nein, müssen Sie nicht. Nur der Ehegatte oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft muß sein Einkommen oder Vermögen offenlegen. Könnte also sein, das die Freundin Ihre Einkommens- u. Vermögensverhältnisse offenlegen muß. (sehr warscheinlich). Und dieses wird, wenn es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, auf deinen Bruder angerechnet und abgezogen. Denn dann handelt es sich um eine Bedarfsgemeinschaft deines Bruders und deiner Freundin.

Ich habe nur etwas über Haushaltsgemeinschaften gefunden, es
aber so verstanden, dass man dann „unter EINEM Dach“ leben
muß!! Wer kennt sich aus??

Haushaltsgemeinschaften haben z.B. die Eltern mit dem Kind, dann werden die Unterkunftskosten z.B. durch 3 geteilt (bei einem Kind, das
Hartz IV beantragt). Aber es ist bei deinem Bruder keine Haushaltsgemeinschaft, es ist seine Freundin, die mit ihm wohnt, nicht
irgendwer.

Viel Glück.

Hallo!

Er hat bis Ende Januar Zivildienst abgeleistet!

Und was tut er nun?

Florian.

Ja NIX - wartet zu Hause auf der Couch, dass ihm nen Job oder ne Ausbildungsstelle, die ihm natürlich paßt, zugeflogen kommt!!

Bist Du Dir ganz sicher was Harz IV betrifft?? Die Freundin warf meiner Mutter Zahlen, Paragraphen und angebliche Fakten um die Ohren, dass sie nur noch „Bahnhof“ verstand!!

Naja und da die Freundin auch keinen Job hat, wird wohl nicht viel zu holen sein!!

Danke erstmal für die Antwort!!!
Lieben Gruß Annett

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ja NIX - wartet zu Hause auf der Couch, dass ihm nen Job oder
ne Ausbildungsstelle, die ihm natürlich paßt, zugeflogen
kommt!!

Ich hoffe mal sehr das war ironisch gemeint.

Bist Du Dir ganz sicher was Harz IV betrifft?? Die Freundin
warf meiner Mutter Zahlen, Paragraphen und angebliche Fakten
um die Ohren, dass sie nur noch „Bahnhof“ verstand!!

Naja und da die Freundin auch keinen Job hat, wird wohl nicht
viel zu holen sein!!

Danke erstmal für die Antwort!!!
Lieben Gruß Annett

Hallo!

Er hat bis Ende Januar Zivildienst abgeleistet!

Und was tut er nun?

Florian.

Hallo!

Zuerst mal: Was Deinen Bruder und seine Freundin angeht, kann ich leider nicht helfen. Deswegen müssen Beiträge hier im Forum auch neutral formuliert werden. Aber wenn wir mal annehmen, es gäbe da eine Person A, die eben den Zivildienst beendet hat, gilt grundsätzlich folgendes:

Im Prinzip ist das schon richtig. Wenn der Leistungsempfänger unter 25 Jahren alt ist, geht ein Unterhaltsanspruch, der gegen seine Eltern besteht, auf den Leistungserbringer, also die ArGe ,über. Das findet sich in § 33 SGB II. Das Arbeitsamt könnte sich also Geld von den Eltern holen, wenn es Leistungen erbringt und die Eltern einen Anspruch des Kindes dem Kind gegenüber nicht erfüllen.
Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind. Das führt zum Beispiel dazu, das Geschwister schonmal auf der Betrachtung herausfallen, weil die nur in der Seitenlinie miteinander verwandt sind.
Voraussetzung ist für einen Unterhaltsanspruch aber immer, dass der, der Unterhalt leisten soll, dazu in der Lage ist und der, der Unterhalt bekommen soll, nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Das Paradebeispiel dafür ist das Kind, das mit über 20 noch ein Vollzeitstudium betreibt, weil dieses Kind keiner Arbeit nachgehen kann.
Ein gesunder junger Mann mit 21 Jahren ist aber nicht allein deshalb, weil er keine Lust auf Arbeit hat, Hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer kein Vermögen hat und ERWERBSUNFÄHIG ist. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer also jung, gesund ist und voll im Saft steht, hat gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch, es sei denn, er ist noch nicht volljährig (u.U. 21 Jahre alt) und unverheiratet. Ansonsten sagt also auch das Zivilrecht: „Geh lieber selbst arbeiten“.
Wenn aber kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht, kann da auch kein Anspruch auf das Amt übergehen, dann kann sich also das Amt auch von den Eltern des Leistungsempfängers nichts zurückholen. Das wäre ja auch noch schöner…

Gruß,

Florian.

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Hey Florian,

jetzt hast Du Dir aber Arbeit gemacht **schlechtesgewissenbekomm**!!

Vielen Dank für deine Ausführung!! Dann kann ich meine Mam ja beruhigen und mitnichten war das mit der Couch und dem Bruder ironisch gemeint. Leider die Wahrheit und nix als die Wahrheit!!

Aber okay, jetzt bin auch ich etwas beruhigter, weil dass wäre ja wirklich noch schöner!!

Ich danke Dir
mit lieben Grüßen
Annett