Aufschiebende Wirkung -Widerspruch

Hallo Ihr Wissenden,

in der Hoffnung auf Hilfe ein neuer Versuch.

Angenommen Person A bezieht ALG II. Wegen gesundheitlicher Probleme wird Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. A musste nun zum BfA-Arzt. Die ARGE wurde über alles informiert (Arztunterlagen, Rentenantragsstellung).
Am selben Tag, an dem A zum BfA-Arzt muss, kommt Post von der ARGE, dass man die bisherigen Arztunterlagen dem Gesundeitsamt zur Prüfung vorgelegt hätte. Da dieses Amt auf Grund der Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 3 Stunden verneint, werden die Leistungen zum Monatsende eingestelt. Gleichzeitig soll man einen noch bestehenden Widerspruch zur zukünftigen Kürzung des Mietanteiles zurück nehmen.

Hat nicht alleine dieser Widerspruch eine aufschiebende Wirkung? Sprich, müsste nicht das Amt erst darüber entscheiden? Würde behelfsweise ein Widerspruch gegen die Zahlungseinstellung zum Monatsende reichen um vorläufig weiter die Zahlungen von der ARGE zu erhalten? Müsste zudem die ARGE nicht erst die Entscheidung des Rententrägers abwarten bevor man A zum Sozialamt abschieden will?

Hintergrund: A möchte nicht auch noch mit dem Sozialamt zu tun haben. Angenommen der Rententräger entscheidet positiv, dann hätte sich das mit dem ALG II sowieso erledigt. Angenommen der Rententräger lehnt ab, dann wäre ja wieder die Arge zuständig. Also ein unnötiges hin und her.

mit besten Grüßen
Steffen

Hallo,

habe die Antwort wohl doch noch selber gefunden. Poste Sie mal, falls jemand anders mal die selbe Frage haben sollte:

  • Gem. § 86a Abs. 2 SGG gibt es Ausnahmeregelungen von der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches. Zu diesen Ausnahmen zählt auch ein Leistungsentzug.

Gruß Steffen B.