ALGII und 'neues' Vermögen

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu ALGII und plötzlich eintretendem Vermögensfall.

Jemand (mitte 50 - falls von Bedeutung) bezieht seit 1,5 Jahren ALGII und besitzt ein kleines Ferienhaus (was dem Amt bekannt ist). Nun ist es ihm gelungen, das Haus zu verkaufen und kommt dadurch in den Besitz von ca. 50.000 €.

Was passiert nun?

  1. Er wird ja vermutlich von nun an von diesem Geld leben müssen - wie wird das montatlich angerechnet?
  2. Er ist ja nun ‚Privatier‘ - was passiert mit den Zahlungen für Krankenkasse und ggf. Rentenversicherung?
  3. Es wird in den Gesetzestexten (Wo ich einfach nicht durchblicke) von ALGII als Darlehen geredet - heißt das, der Betreffende muss das bisher erhaltene ALGII zurückzahlen?

Sehr komplex, ist mir klar.

Deshalb noch Frage
4. Wo kann sich der Betreffende - neutral - beraten lassen?

Und 5. Was passiert nach Ablauf der ‚Tilgung‘ des Vermögens - tritt dann das ALGII wieder nahtlos in Kraft oder ist derjenige dann Sozialhilfeempfänger?

Fragen über Fragen…

Danke schon jetzt für eine Antwort.

Gruß,
Eugen

ALGII und ‚neues‘ Vermögen (Teilantwort)

ich habe eine Frage zu ALGII und plötzlich eintretendem
Vermögensfall.

Nö, das sind mehrere Fragen… :smile:

Jemand (mitte 50 - falls von Bedeutung) bezieht seit 1,5
Jahren ALGII und besitzt ein kleines Ferienhaus (was dem Amt
bekannt ist). Nun ist es ihm gelungen, das Haus zu verkaufen
und kommt dadurch in den Besitz von ca. 50.000 €.

Hier handelt es sich nicht um den Anfall von Vermögen, sondern die Form und Verfügbarkeit des Vermögens hat sich verändert (Bargeld/Bankguthaben statt Haus). Vermögensanfall ist z.B. Lottogewinn oder Erbschaft.

  1. Er wird ja vermutlich von nun an von diesem Geld leben
    müssen - wie wird das montatlich angerechnet?

Es gibt altersabhängige Freibeträge. Habe dazu keine weiteren brauchbaren Kenntnisse.

  1. Er ist ja nun ‚Privatier‘ - was passiert mit den Zahlungen
    für Krankenkasse und ggf. Rentenversicherung?

Wenn der Anspruch auf ALG2 wegfällt ist afaik die Kranken- und Rentenversicherung selber zu bezahlen. Stichwort: Freiwillige Mitgliedschaft auf Antrag. Versicherungsträger befragen.

  1. Es wird in den Gesetzestexten (Wo ich einfach nicht
    durchblicke) von ALGII als Darlehen geredet - heißt das, der
    Betreffende muss das bisher erhaltene ALGII zurückzahlen?

Nur dann, wenn es laut Leistungsbescheid als Darlehen gewährt wurde (Ausnahmefall). Wurde es nicht ausdrücklich als Darlehen gewährt (Regelfall), dann muß auch nichts zurückgezahlt werden, es sei denn man ist seinen Pflichten dem Amt gegenüber nicht nachgekommen, z.B. Melde-/Anzeigepflichten. Stichwort: Erschleichung von Sozialleistungen.

  1. Wo kann sich der Betreffende - neutral - beraten lassen?

Fachanwalt für Sozialrecht. Evtl. Arbeitsloseninitiative (nicht in jedem Ort vorhanden).

  1. Was passiert nach Ablauf der ‚Tilgung‘ des Vermögens -
    tritt dann das ALGII wieder nahtlos in Kraft oder ist
    derjenige dann Sozialhilfeempfänger?

Afaik weder noch. Nach Verbrauch von anrechenbarem Vermögen ist ja wieder Bedürftigkeit gegeben. Sofern auch Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist ein neuer Antrag auf ALG2 zu stellen, anderenfalles neuer Antrag auf Sozialhilfe. Nur wenn dies rechtzeitig erfolgt, besteht ein Anspruch auf ‚nahtlose‘ Zahlung. Ansonsten erfolgt Zahlung frühestens ab Zeitpunkt der Antragstellung.

HTH

kleine Berichtigung und FReibeträge
Hallo zusammen,

nur eine kleine Korrektur.

anderenfalles neuer Antrag auf Sozialhilfe. Nur wenn
dies rechtzeitig erfolgt, besteht ein Anspruch auf ‚nahtlose‘
Zahlung. Ansonsten erfolgt Zahlung frühestens ab Zeitpunkt der
Antragstellung.

Bei Sozialhilfe besteht Anspruch ab Monat der Bedürftigkeit. Ergo auch bereits vor Antragstellung.

mit besten Grüßen
Steffen B.

PS: Vermögensfreibeträge bei Bezug von ALGII :
Es gelten folgende Freibeträge: 200 Euro pro Lebensalter, jedoch maximal 13.000 Euro pro Person (26.000 Euro für Paare) sowie ein Pauschalbetrag von 750 Euro (Regelleistung). Eine Sonderregelung gilt für vor dem 1.1.1948 Geborene: Hier gilt ein Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr, jedoch maximal 33.800 Euro und die Pauschale von 750 Euro.

AFAIK
Also, es geht mich ja nix an, aber „soweit ich weiß“ hat genau 8 Buchstaben mehr als AFAIK. Lohnt sich das wirklich statt normalen Worten so einen Scheiß wie AFAIK zu benutzen? Das ist doch ne Verstümmelung…
Nur mal am Rande

Grüße, ILAY

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Hallo

Bei Sozialhilfe besteht Anspruch ab Monat der Bedürftigkeit.
Ergo auch bereits vor Antragstellung.

Bist du sicher? Ich könnte schwören, dass das nicht der Fall ist, und dass es Sozialhilfe niemals rückwirkend gibt, sondern immer nur frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

PS: Vermögensfreibeträge bei Bezug von ALGII :
Es gelten folgende Freibeträge: 200 Euro pro Lebensalter,
jedoch maximal 13.000 Euro pro Person (26.000 Euro für Paare)
sowie ein Pauschalbetrag von 750 Euro (Regelleistung).

Was ist das für ein Pauschalbetrag? Davon habe ich noch nie gehört. Oder ist das vielleicht der Betrag, den Sozialhilfeempfänger pro Person haben dürfen?

Ansonsten, eine Seite, auf der man gute Tips kriegen kann:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Viele Grüße
Thea

Stimmt mit den 750 Euro, …

… ich hab’s gefunden:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/…
unter „Vermögen“.

Viele Grüße
Thea

Hallo Thea

Bist du sicher? Ich könnte schwören, dass das nicht der Fall
ist, und dass es Sozialhilfe niemals rückwirkend gibt, sondern
immer nur frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Ja, ich bin sicher. Ist im §44 des SGB XII geregelt. Siehst Du hier: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/12/index.php?.. Deine Einschätzung stammt bestimmt vom ALG II. Dort gibt es die Leistungen frühestens ab Antragstellung.

Was ist das für ein Pauschalbetrag? Davon habe ich noch nie
gehört. Oder ist das vielleicht der Betrag, den
Sozialhilfeempfänger pro Person haben dürfen?

Genau. Wie ich Deinem Thread weiter unten sehe, hast Du es inzwischen auch gefunden.

Ansonsten, eine Seite, auf der man gute Tips kriegen kann:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

da gebe ich Dir recht. Allerdings scheinen sich im Forum inzwischen einige Sachbearbeiter der Behörden und Ämter herumzutreiben. Zumindest Art und Inhalt mancher Antworten lassen mich das vermuten. Der Rest der Seite ist jedoch immer noch sehr gut.

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo

Ja, ich bin sicher. Ist im §44 des SGB XII geregelt. Siehst Du
hier:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/12/index.php?..
Deine Einschätzung stammt bestimmt vom ALG II. Dort gibt es
die Leistungen frühestens ab Antragstellung.

Nein, meine Einschätzung stammt aus einer Zeit, als es ALG II noch gar nicht gab. - Aber in dem Gesetzestext steht doch: … ab dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung in Kraft tritt und mitgeteilt wird. - Na ja, einen förmlichen Antrag muss man nicht stellen, aber man muss es mitteilen. Oder?

Viele Grüße
Thea