Widerspruchsbescheid,Eilverfahren,Auszug *lang*

Hallo,
heute kam der schriftliche Widerspruchsbescheid der ARGE.
Habe mich gleich hingesetzt und eine Stellungnahme geschrieben.
Was meint ihr dazu?

Am 08.04.2006 erhielt ich den Widerspruchsbescheid der ARGE Lutherstadt Wittenberg.
Zu diesem möchte ich heute Stellung beziehen.
Aus diesem Bescheid geht hervor, dass ich keine Gründe vorgetragen hätte, die die Erforderlichkeit eines Umzugs rechtfertigen.
Mehrmals habe ich darauf hingewiesen, dass meine Mutter, ihr Lebensgefährte sowie meine kleine Halbschwester (7) im Moment in einem Zimmer schlafen (in einem Ehebett), damit ich mit meiner Tochter Wohnraum zur Verfügung habe.
Da dem Lebensgefährten meiner Mutter die Hälfte des Hauses gehört, steht meiner Mutter ebenfalls nur die Hälfte des Hauses zu. Das sind in diesem Fall 70 qm.
Da nur meiner Mutter als Angehörige mir Hilfe zusichern muss, bitte ich Sie, dieses zu berücksichtigen, da es die ARGE nicht getan hat.
Die sogenannten familiären Spannungen und der beengte Wohnraum meiner Mutter, ihrem Lebensgefährten, sowie meiner kleinen Schwester, die das Arbeitsamt nicht weiter berücksichtigt, da wir nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sorgten dafür, dass ich die Kündigung am 03.01.2006 bekam.
140 qm Wohnfläche hören sich natürlich viel an. Davon sind aber die Hälfte Küche, Bad und Flur (Ober- und Untergeschoss). Die beiden Zimmer, die unten aufgeführt werden, sind in Wirklichkeit nur ein Wohnzimmer sowie ein Abstellraum (bedingt dadurch, dass unser Wirtschaftsgebäude ein undichtes Dach hat und abgerissen werden muss, bleibt nur dieser Raum als Abstellmöglichkeit).
Durch mich und meine Tochter und den daraus entstehenden mangelnden Wohnraum, geraten meine Mutter und ihr Lebensgefährte immer wieder aneinander.
Mehrmals sprach der Lebensgefährte meiner Mutter von Trennung, da er die Situation nicht mehr aushält. Auch dieses bitte ich Sie zu berücksichtigen, denn unter einer möglichen Trennung leiden in dem Fall 5 Personen, vor allem aber meine kleine Halbschwester Wencke.

Ich bitte auch zu berücksichtigen, dass der derzeitige Mietvertrag nur als Übergangslösung gedacht war. Meine kleine Tochter Tessa kam mit einer Encephalozele auf die Welt. Das bedeutet ein Gehirnbruch, wobei sich Teile des Gehirns durch eine Schädellücke vorstülpen.
Der Lebensgefährte meiner Mutter bot mir an, weiter im Haus wohnen zu bleiben, da ich durch die Mehrbelastung (Zugkosten und Unterkünfte um Untersuchungen im Krankenhaus in Halle und Berlin wahrnehmen zu können) keinen Umzug hätte finanzieren können. Da wir nicht wussten, wie lange es dauert, bis meine Tochter vollständig genesen ist, machten wir einen unbefristeten Mietvertrag.
Bis zu der Operation im Virchowklinikum Berlin am 09.November 2005 war nicht klar, ob durch diesen Defekt geistige Schäden bleiben werden. In den Monaten seit der Geburt bis zur Operation war ich jeden Monat mit meiner Tochter zur Untersuchung in Krankenhäusern in Halle und Berlin.
Bei der Nachuntersuchung im Dezember 2005 stellte sich dann heraus, dass meine Tochter keine bleibenden Schäden davon trägt.
Das war dann für den Lebensgefährten meiner Mutter auch der Zeitpunkt, wo er mir erst mündlich und dann schriftlich die für mich verständliche Kündigung aussprach.

Das Wohnungsangebot, welches ich der ARGE vorlegte, habe ich mit dem möglichen Vermieter Herr Hannemann nocheinmal besprochen.
Nach Rücksprache mit Herrn Hannemann, Vermieter der Wohnung im Markt 1, 06909 Pretzsch erfuhr ich, dass die erstmalige Bezugsfertigkeit des Wohnraums nach dem 01.01.1992 statt fand. Somit würde die Kaltmiete inkl. NK von 326 Euro noch unter den angemessenen Kosten von 332,34 Euro liegen.
Die Heizkosten der Wohnung, musste ich angeben, da Frau Friesecke (von der ARGE Wittenberg) mich danach fragte. Da ich selber mit der GAS noch keine Rücksprache gehalten habe, habe ich pauschal 80 Euro gesagt, was aber sicherlich nicht den eigentlichen Heizkosten entspricht, wie ich später von Herrn Hannemann erfuhr. Die ehemalige Mieterin bezahlte ca. 55 Euro monatlich.

In der Drucksache 16/688 des Deutschen Bundestages-16 Wahlperiode wird auf Seite 12 folgendes erwähnt:
„ Weiterhin erläuterte die Bundesregierung, die Stichtagsregelung zum 17. Februar 2006 schreibe Besitzstandswahrung für alle Fälle vor diesem Datum fest. Alle Umzüge von unter 25-jährigen, die nicht unter die Stichtagsregelung fielen, bedürften der Zustimmung des Leistungsträgers. Der Fall „schwerwiegender sozialer Gründe“ sei aus Berufsausbildungsbeihilfe und Bafög bekannt und es gebe ausgewiesene Rechtssprechung dazu. Bei den „sonstigen ähnlich schwerwiegenden“ handele es sich um Einzelfälle wie etwa eine Schwangerschaft…… „
Als schwerwiegend soziale Gründe (die aus Berufsausbildungsbeihilfe und Bafög bekannt sind) werden u.a. Schwangerschaft und / oder Versorgung eines Kindes genannt.
Wenn in der Bundestagsdrucksache die sich auf die Neuregelung vom 01.04.2006 bezieht, eine Schwangerschaft als „sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund“ vorliegt, müsste doch eine Mutter mit Kind erst recht ein schwerwiegender Grund sein.
Bitte denken sie über meine Stellungnahme nach, denn ich möchte meine Mutter sowie ihrem Lebensgefährten (und deren Beziehung zueinander) nicht noch weiter belasten.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo

Habe mich gleich hingesetzt und eine Stellungnahme
geschrieben.
Was meint ihr dazu?

Meiner Meinung nach viel zu lang, und viel Überflüssiges.

Am 08.04.2006 erhielt ich den Widerspruchsbescheid der ARGE
Lutherstadt Wittenberg.
Zu diesem möchte ich heute Stellung beziehen.

An wen willst du das überhaupt schreiben? Du solltest an das Sozialgericht schreiben, und da gehört als Überschrift hin:
Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8.4.2006, dann deine Kundennummer von der Arge hin. Dann musst du Bescheid, Widerspruch, Widerspruchbescheid kopieren, auf die Kopien das Wort „Kopie“ schreiben, und das alles mitschicken.

Aus diesem Bescheid geht hervor, dass ich keine Gründe
vorgetragen hätte, die die Erforderlichkeit eines Umzugs
rechtfertigen.

Wenn das die gleichen Gründe sind wie hier, dann stimmt das vielleicht, denn:

Mehrmals habe ich darauf hingewiesen, dass meine Mutter, ihr
Lebensgefährte sowie meine kleine Halbschwester (7) im Moment
in einem Zimmer schlafen (in einem Ehebett), damit ich mit
meiner Tochter Wohnraum zur Verfügung habe.
Da dem Lebensgefährten meiner Mutter die Hälfte des Hauses
gehört, steht meiner Mutter ebenfalls nur die Hälfte des
Hauses zu. Das sind in diesem Fall 70 qm.
Da nur meiner Mutter als Angehörige mir Hilfe zusichern muss,
bitte ich Sie, dieses zu berücksichtigen, da es die ARGE nicht
getan hat.
Die sogenannten familiären Spannungen und der beengte Wohnraum
meiner Mutter, ihrem Lebensgefährten, sowie meiner kleinen
Schwester, die das Arbeitsamt nicht weiter berücksichtigt, da
wir nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sorgten dafür,
dass ich die Kündigung am 03.01.2006 bekam.

Das sind doch alles Probleme deiner Mutter. Die sind hier m.M.n. nicht entscheidend.

140 qm Wohnfläche hören sich natürlich viel an. Davon sind
aber die Hälfte Küche, Bad und Flur (Ober- und Untergeschoss).
Die beiden Zimmer, die unten aufgeführt werden, sind in
Wirklichkeit nur ein Wohnzimmer sowie ein Abstellraum (bedingt
dadurch, dass unser Wirtschaftsgebäude ein undichtes Dach hat
und abgerissen werden muss, bleibt nur dieser Raum als
Abstellmöglichkeit).

Das ist völlig uninteressant in diesem Falle.

Durch mich und meine Tochter und den daraus entstehenden
mangelnden Wohnraum, geraten meine Mutter und ihr
Lebensgefährte immer wieder aneinander.
Mehrmals sprach der Lebensgefährte meiner Mutter von Trennung,
da er die Situation nicht mehr aushält. Auch dieses bitte ich
Sie zu berücksichtigen, denn unter einer möglichen Trennung
leiden in dem Fall 5 Personen, vor allem aber meine kleine
Halbschwester Wencke.

Auch alles Probleme deiner Mutter, deren Lebensgefährten und deiner Schwester. Diese Gründe spielen vielleicht eine Rolle dabei, ob sie dir kündigen kann, aber das zu beurteilen ist nicht Sache des Arbeitsamtes.

Ich bitte auch zu berücksichtigen, dass der derzeitige
Mietvertrag nur als Übergangslösung gedacht war. Meine kleine
Tochter Tessa kam mit einer Encephalozele auf die Welt. Das
bedeutet ein Gehirnbruch, wobei sich Teile des Gehirns durch
eine Schädellücke vorstülpen.
Der Lebensgefährte meiner Mutter bot mir an, weiter im Haus
wohnen zu bleiben, da ich durch die Mehrbelastung (Zugkosten
und Unterkünfte um Untersuchungen im Krankenhaus in Halle und
Berlin wahrnehmen zu können) keinen Umzug hätte finanzieren
können. Da wir nicht wussten, wie lange es dauert, bis meine
Tochter vollständig genesen ist, machten wir einen
unbefristeten Mietvertrag.
Bis zu der Operation im Virchowklinikum Berlin am 09.November
2005 war nicht klar, ob durch diesen Defekt geistige Schäden
bleiben werden. In den Monaten seit der Geburt bis zur
Operation war ich jeden Monat mit meiner Tochter zur
Untersuchung in Krankenhäusern in Halle und Berlin.
Bei der Nachuntersuchung im Dezember 2005 stellte sich dann
heraus, dass meine Tochter keine bleibenden Schäden davon
trägt.

Was hast du denn für einen Mietvertrag? Untermietvertrag? Oder richtigen Mietvertrag? Das ist wichtig!

Das war dann für den Lebensgefährten meiner Mutter auch der
Zeitpunkt, wo er mir erst mündlich und dann schriftlich die
für mich verständliche Kündigung aussprach.

Das ist der einzige Punkt, der hier wirklich interessant ist. Natürlich muss die Kündigung Gültigkeit haben. Wenn die Wohnung aber zu keinem bestimmten Termin gekündigt wurde, dann ist die Kündigung wohl irgendwie auch nicht wirksam. Wenn sie einen bestimmten Termin hat, dann sollte dieser dringend erwähnt werden.

Wenn noch kein bestimmter Termin feststeht, sollte dies dringend nachgeholt werden. Bei Untermiete kann die Kündigung ziemlich kurzfristig erfolgen.

Das Wohnungsangebot, welches ich der ARGE vorlegte, habe ich
mit dem möglichen Vermieter Herr Hannemann nocheinmal
besprochen.
Nach Rücksprache mit Herrn Hannemann, Vermieter der Wohnung im
Markt 1, 06909 Pretzsch erfuhr ich, dass die erstmalige
Bezugsfertigkeit des Wohnraums nach dem 01.01.1992 statt fand.
Somit würde die Kaltmiete inkl. NK von 326 Euro noch unter den
angemessenen Kosten von 332,34 Euro liegen.
Die Heizkosten der Wohnung, musste ich angeben, da Frau
Friesecke (von der ARGE Wittenberg) mich danach fragte. Da ich
selber mit der GAS noch keine Rücksprache gehalten habe, habe
ich pauschal 80 Euro gesagt, was aber sicherlich nicht den
eigentlichen Heizkosten entspricht, wie ich später von Herrn
Hannemann erfuhr. Die ehemalige Mieterin bezahlte ca. 55 Euro
monatlich.

Wenn du an das Gericht schreibst, ist das uninteressant. Wenn du nicht ans Gericht schreiben willst, ist wahrscheinlich alles uninteressant.

In der Drucksache 16/688 des Deutschen Bundestages-16
Wahlperiode …

Was sind denn das für Drucksachen? Sind das nur die Diskussionen, die im Bundestag erfolgen? Das ist uninteressant. Es zählt nur das, was Gesetz geworden ist. - Was wichtig wäre, wann diese Sache mit den Unter-25-jährigen Gesetz geworden ist. Ich glaube, das war, nachdem du den Antrag auf eine eigene Wohnung gestellt hast, das lässt sich aber sicher herausfinden. Dann kannst du dir das nämlich alles sparen. Dann muss dir eh eine eigene Wohnung bewilligt werden.

Am besten holst du dir einen Beratungsschein und lässt dich mal von einem Rechtsanwalt beraten. Oder frag doch mal (zusätzlich) bei http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/.

Viele Grüße
Thea

PS: Wenn du mich weiter auf dem Laufenden hälst, fände ich das echt nett. Das interessiert mich nämlich.

Hallo!

heute kam der schriftliche Widerspruchsbescheid der ARGE.
Habe mich gleich hingesetzt und eine Stellungnahme
geschrieben.

Ohne sachlich darauf einzugehen: Der Widerspruchsbescheid ist eigentlich die letzte Entscheidung, die von der Behörde getroffen wird. Man kann sich darauf natürlich äußern, aber es hat nicht viel Sinn. Falls man das doch machen will, sollte man beachten, dass man darüber nicht die Klagefrist versäumt. Ein netter Rechtsanwalt steht mit Rat und Tat zur Seite und mit einem Beratungshilfeschein wird’s nicht zu teuer.

Gruß,

Florian.

Hab vergessen zu erwähnen, dass ich das dem Sozialgericht schicken möchte, da die Klage schon läuft. Das Arbeitsamt hatte bis letzten Freitag Zeit sich zu äußern. Das war dann dieser abgelehnte Widerspruch. Dasselbe hat das Gericht jetzt vor sich liegen. Und da die vom Amt alles so milde klingen lassen, von mir dazu nochmal eine Stellungnahme.
Der Lebensgefährte meiner Mutter als Vermieter wird auch noch eine Stellungnahme schreiben.
LG Ilka

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Hab vergessen zu erwähnen, dass ich das dem Sozialgericht
schicken möchte, da die Klage schon läuft.

Ich finde, wenn man nicht mal weiß, wie die Klage begründet ist, kann man da gar nicht sehr viel dazu sagen.

Der springende Punkt ist doch, dass deine Mutter geschweige denn deren Lebensgefährte ja wohl nicht verpflichtet sind, dir ein Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung zu stellen, und ganz bestimmt nicht unter diesen Umständen.

Außer, du hast einen gültigen Mietvertrag.

Und deshalb ist meiner Meinung nach die entscheidende Frage, ob die Wohnraum-Kündigung so wie geschehen rechtskräftig ist. Dazu hast du hier nicht viel geschrieben. Ich dachte zuerst (in dem anderen Thread), sie hätten Eigenbedarf angemeldet und dir zu einem bestimmten Termin gekündigt, jetzt nach diesem neuen Beitrag hier weiß ich es aber nicht mehr so genau.

Also: Die Frage ist, ob die Kündigung in der richtigen Form passiert ist. Wenn nicht, dann wäre die Frage, ab wann der nächstmögliche Termin für eine rechtskräftige Kündigung sein kann.

Es könnte vielleicht noch eine Rolle spielen, ob von dir angemietete Zimmer für dich und dein Kind zumutbar ist.

Wenn das mit der Kündigung als Klage-Begründung nicht hinhaut, ist meiner Meinung nach entscheidend, zu welchem Zeitpunkt du den Antrag bei der Arbeitsagentur gestellt hast, ausziehen zu dürfen. Ob dies geschehen ist, bevor dieser Paragraph mit den Unter-25-Jährigen in Kraft getreten ist oder danach.

Wie es deiner Mutter oder deren Lebensgefährten mit der Situation geht, ist m. M. n. nicht entscheidend für den Fall. Man könnte höchstens eine eigene Unzumutbarkeit daraus machen, da man sich das ganze Elend ja mit ansehen muss, und dass die daraus entstehenden Spannungen für dich und deine Tochter unzumutbar sind.

Viele Grüße
Thea

Ich habe einen Mietvertrag mit dem LG meiner Mutter. Die Kündigung ist rechtskräftig. Sie wurde am 3.01.2006 schriftlich niedergelegt. Ich habe nicht widersprochen. Die Kündigung ist zum 30.4.2006. Ein Erwerbslosenbetreuer meinte, dass es nicht unerheblich ist, wenn meine Mutter, ihr LG und deren Tochter unter den beengten Wohnverhältnissen leiden. Schließlich hat meine kleine Halbschwester kein eigenes Kinderzimmer. Das kann ja wohl für eine 7jährige kein Dauerzustand sein. Die Kündigung wird im Schreiben der ARGE überhaupt nicht erwähnt, die tun so, als ob es die überhaupt nicht gibt. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft wurde erst am 23.03.2006 gestellt, also nach dem Stichtag vom 17.02.2006. Deshalb so spät, weil ich ja erst mal eine passende Wohnung finden mußte, was sich in so einem kleinen Ort als extrem schwierig herausstellte. Ich habe zwar bereits im Januar bei der ARGE vorgesprochen, da sagte man mir, ich soll den Antrag zusammen mit einem Wohnungsangebot vorlegen.
Ich wußte zwar von der Regelung zum 1.April 2006, aber ich habe nicht damit gerechnet, dass das auch auf mich (alleinerziehende Mutter) zutrifft. Meine Mutter wird morgen auch ein ärztliches Attest holen, wo drin steht, dass sie unter psychischen Problemen leidet (was nicht gelogen ist), auch das werden wir zum Sozialgericht faxen. Ich gebe nicht auf!!!

MfG ilka

Hallo

Ich habe einen Mietvertrag mit dem LG meiner Mutter. Die
Kündigung ist rechtskräftig. Sie wurde am 3.01.2006
schriftlich niedergelegt. Ich habe nicht widersprochen. Die
Kündigung ist zum 30.4.2006.

Ach so, wenn das so ist, dann kann doch eigentlich nichts passieren, meiner Meinung nach.

Ein Erwerbslosenbetreuer meinte,
dass es nicht unerheblich ist, wenn meine Mutter, ihr LG und
deren Tochter unter den beengten Wohnverhältnissen leiden.

Das ist wahrscheinlich dafür wichtig, ob die Kündigung (wegen Eigenbedarf) wirksam werden kann.

Die Kündigung wird im Schreiben der ARGE
überhaupt nicht erwähnt, die tun so, als ob es die überhaupt
nicht gibt.

Ach so, na ja, da werden sie auf die Dauer kein Glück mit haben, denke ich.

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die neue
Unterkunft wurde erst am 23.03.2006 gestellt, also nach dem
Stichtag vom 17.02.2006.

Was war denn am 17.02.?

Ich gebe nicht auf!!!

Das ist gut!

Viele Grüße
Thea

Ab 17.2. galt die neue Regelung.
Alle die nach dem 17.2 ausgezogen sind, müssen wieder zurück zu den Eltern.
Deswegen hat das Amt auch im März abgelehnt, denn der Antrag hätte vor dem 17.2 gestellt werden müssen.

LG Ilka