Hallo,
heute kam der schriftliche Widerspruchsbescheid der ARGE.
Habe mich gleich hingesetzt und eine Stellungnahme geschrieben.
Was meint ihr dazu?
Am 08.04.2006 erhielt ich den Widerspruchsbescheid der ARGE Lutherstadt Wittenberg.
Zu diesem möchte ich heute Stellung beziehen.
Aus diesem Bescheid geht hervor, dass ich keine Gründe vorgetragen hätte, die die Erforderlichkeit eines Umzugs rechtfertigen.
Mehrmals habe ich darauf hingewiesen, dass meine Mutter, ihr Lebensgefährte sowie meine kleine Halbschwester (7) im Moment in einem Zimmer schlafen (in einem Ehebett), damit ich mit meiner Tochter Wohnraum zur Verfügung habe.
Da dem Lebensgefährten meiner Mutter die Hälfte des Hauses gehört, steht meiner Mutter ebenfalls nur die Hälfte des Hauses zu. Das sind in diesem Fall 70 qm.
Da nur meiner Mutter als Angehörige mir Hilfe zusichern muss, bitte ich Sie, dieses zu berücksichtigen, da es die ARGE nicht getan hat.
Die sogenannten familiären Spannungen und der beengte Wohnraum meiner Mutter, ihrem Lebensgefährten, sowie meiner kleinen Schwester, die das Arbeitsamt nicht weiter berücksichtigt, da wir nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sorgten dafür, dass ich die Kündigung am 03.01.2006 bekam.
140 qm Wohnfläche hören sich natürlich viel an. Davon sind aber die Hälfte Küche, Bad und Flur (Ober- und Untergeschoss). Die beiden Zimmer, die unten aufgeführt werden, sind in Wirklichkeit nur ein Wohnzimmer sowie ein Abstellraum (bedingt dadurch, dass unser Wirtschaftsgebäude ein undichtes Dach hat und abgerissen werden muss, bleibt nur dieser Raum als Abstellmöglichkeit).
Durch mich und meine Tochter und den daraus entstehenden mangelnden Wohnraum, geraten meine Mutter und ihr Lebensgefährte immer wieder aneinander.
Mehrmals sprach der Lebensgefährte meiner Mutter von Trennung, da er die Situation nicht mehr aushält. Auch dieses bitte ich Sie zu berücksichtigen, denn unter einer möglichen Trennung leiden in dem Fall 5 Personen, vor allem aber meine kleine Halbschwester Wencke.
Ich bitte auch zu berücksichtigen, dass der derzeitige Mietvertrag nur als Übergangslösung gedacht war. Meine kleine Tochter Tessa kam mit einer Encephalozele auf die Welt. Das bedeutet ein Gehirnbruch, wobei sich Teile des Gehirns durch eine Schädellücke vorstülpen.
Der Lebensgefährte meiner Mutter bot mir an, weiter im Haus wohnen zu bleiben, da ich durch die Mehrbelastung (Zugkosten und Unterkünfte um Untersuchungen im Krankenhaus in Halle und Berlin wahrnehmen zu können) keinen Umzug hätte finanzieren können. Da wir nicht wussten, wie lange es dauert, bis meine Tochter vollständig genesen ist, machten wir einen unbefristeten Mietvertrag.
Bis zu der Operation im Virchowklinikum Berlin am 09.November 2005 war nicht klar, ob durch diesen Defekt geistige Schäden bleiben werden. In den Monaten seit der Geburt bis zur Operation war ich jeden Monat mit meiner Tochter zur Untersuchung in Krankenhäusern in Halle und Berlin.
Bei der Nachuntersuchung im Dezember 2005 stellte sich dann heraus, dass meine Tochter keine bleibenden Schäden davon trägt.
Das war dann für den Lebensgefährten meiner Mutter auch der Zeitpunkt, wo er mir erst mündlich und dann schriftlich die für mich verständliche Kündigung aussprach.
Das Wohnungsangebot, welches ich der ARGE vorlegte, habe ich mit dem möglichen Vermieter Herr Hannemann nocheinmal besprochen.
Nach Rücksprache mit Herrn Hannemann, Vermieter der Wohnung im Markt 1, 06909 Pretzsch erfuhr ich, dass die erstmalige Bezugsfertigkeit des Wohnraums nach dem 01.01.1992 statt fand. Somit würde die Kaltmiete inkl. NK von 326 Euro noch unter den angemessenen Kosten von 332,34 Euro liegen.
Die Heizkosten der Wohnung, musste ich angeben, da Frau Friesecke (von der ARGE Wittenberg) mich danach fragte. Da ich selber mit der GAS noch keine Rücksprache gehalten habe, habe ich pauschal 80 Euro gesagt, was aber sicherlich nicht den eigentlichen Heizkosten entspricht, wie ich später von Herrn Hannemann erfuhr. Die ehemalige Mieterin bezahlte ca. 55 Euro monatlich.
In der Drucksache 16/688 des Deutschen Bundestages-16 Wahlperiode wird auf Seite 12 folgendes erwähnt:
„ Weiterhin erläuterte die Bundesregierung, die Stichtagsregelung zum 17. Februar 2006 schreibe Besitzstandswahrung für alle Fälle vor diesem Datum fest. Alle Umzüge von unter 25-jährigen, die nicht unter die Stichtagsregelung fielen, bedürften der Zustimmung des Leistungsträgers. Der Fall „schwerwiegender sozialer Gründe“ sei aus Berufsausbildungsbeihilfe und Bafög bekannt und es gebe ausgewiesene Rechtssprechung dazu. Bei den „sonstigen ähnlich schwerwiegenden“ handele es sich um Einzelfälle wie etwa eine Schwangerschaft…… „
Als schwerwiegend soziale Gründe (die aus Berufsausbildungsbeihilfe und Bafög bekannt sind) werden u.a. Schwangerschaft und / oder Versorgung eines Kindes genannt.
Wenn in der Bundestagsdrucksache die sich auf die Neuregelung vom 01.04.2006 bezieht, eine Schwangerschaft als „sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund“ vorliegt, müsste doch eine Mutter mit Kind erst recht ein schwerwiegender Grund sein.
Bitte denken sie über meine Stellungnahme nach, denn ich möchte meine Mutter sowie ihrem Lebensgefährten (und deren Beziehung zueinander) nicht noch weiter belasten.
Mit freundlichen Grüßen