Hallo zusammen,
ich stecke momentan in einer kleinen Notlage. Ich habe Ende letzten Jahres selbst gekündigt und im Dezember auch noch Arbeitslosengeld beantragt. Da ich selbst gekündigt habe, trat die Sperrfrist von 12 Wochen in Kraft. Somit lebte ich dann quasi bis ende März von wenigen Ersparnissen und dem guten Willen meiner Kundenbetreuer in der Bank.
Letzt Woche wurde ich nach schildern meiner Notsituation darauf hingewiesen, das die Möglichkeit bestanden hätte, auch ALG 2 für die Sperrfrist zu beantragen… Besteht die Möglichkeit, dieses auch im nachhinein noch zu beantragen. Ich ab halt schon diverse Rechnungen hier rumliegen, die auf eine Bezahlung warten. Wäre für eure Hilfe wirklich äusserst dankbar.
Gruss Maik
Hallo Maik,
nein, die Bedürftigkeit ist erst mit dem Tag der Antrag-Stellung gegeben, da Du sie dann erst offen legst. D.h. der ARGE ist es herzlich egal, wovon Du die letzten Wochen gelebt hast. Du hast einen Anspruch auf das Geld, musst es aber auch beantragen, um den Anspruch geltend zu machen.
Grüße
Almut
Danke,
hab ich denn irgendwelche rechtlichen Ansprüche darauf? Ich hatte mcih beim Arbeitsamt ja vorherexplizit erkundigt, welche möglichkeiten ich denn hätte, und diese wurde mir eben nicht dargestellt.
Ansonsten danke für die zügige Antwort.
Maik
Hallo Maik,
hier noch mal die Anspruchsvorraussetzungen ALG2:
Anspruchsberechtigte des Arbeitslosengeldes II
Wenn sie anderweitig nicht abgesichert sind, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren „Arbeitslosengeld II“ zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II).
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld entsprechen nach Höhe und Struktur der Hilfe zum Lebensunterhalt nachSGB XII, werden aber nur auf Antrag geleistet (§ 37 SGB II).
Einen Anspruch auf diese Grundsicherung haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und unter 65 Jahren, sowie die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Hilfebedürftig sind diese Personen, wenn sie ihren Bedarf und den Bedarf der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Mitteln nicht oder nicht im vollen Umfang decken können.
Ich hoffe, das hilft.
Aber wie gesagt, gezahlt wird ab dem Tag der Antragstellung.
Grüße
Almut