Muss die ARGE die Umschulung zahlen?

Meine Freundin möchte eine Umschulung als Altenpflegering machen, ist aber Hartz 4 Empfängerin! Laut SGB §77 muss das A-Amt für die Eingliederung von Arbeitslosen die Weiterbildung zahlen!
Arge Norderstedt sagt aber sie zahlen nicht!

Wie ist da die Rechtslage!Wo finde ich ein Rechtsurteil?

Gruß
N.Matt

Hallo!

Laut SGB §77 muss das
A-Amt für die Eingliederung von Arbeitslosen die Weiterbildung
zahlen!

In § 16 SGB II i.V.m. § 77 SGB III lese ich persönlich nichts von müssen, sondern lediglich von können.

Florian.

Hallo,

sie kann sich etwas suchen und wenn sie eine konkrete Chance hat, sollte sie nochmals vorsprechen.

Bei meinem Bruder habe ich meinen Bundestagsabgeordneten vorsprechen lassen. Das hat dieser großartig gemacht. (Seine Adresse gibts bei der Stadt)

Das Problem liegt darin, dass das AA Arbeitslose vermitteln und Gelder sparen soll. (Letzteres ist einfacher) Das mit dem Vermitteln ist halt so ne Sache. Wir haben 300000 offene Stellen und 5000000 Arbeitslose. So was ähnliches hat mal einer tatsächlich geschafft. Allerdings waren es Brote und Fische und Leute, die er damit satt bekommen hat. (Er wurde ans Kreuz genagelt) Das wird dem AA nicht passieren)

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es muss doch irgendwo geregelt sein wem was zusteht! Kann ja wohl nicht sein das das nur nach Nase geht!
Wann kann die ARGE denn Zahlen?

Gruß
N.Matt

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es muss doch irgendwo geregelt sein wem was zusteht! Kann ja
wohl nicht sein das das nur nach Nase geht!
Wann kann die ARGE denn Zahlen?

-> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__77.html Vielleicht hättest du dir den § mal anschauen sollen, den du vorher zitiert hast? Da steht auch unter welchen Bedingungen eine Notwendigkeit für so ne Umschulung anerkannt wird.

Hallo!

Es muss doch irgendwo geregelt sein wem was zusteht! Kann ja
wohl nicht sein das das nur nach Nase geht!

Nein, man nennt das Ermessensentscheidung, die Behörde hat ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszüben. § 77 SGB III stellt ja nun einige Anforderungen an die Weiterbildung, nämlich, dass sie notwendig ist, um den Arbeitslosen beruflich einzugliedern. Was ich sagen will: Natürlich hat man keinen Anspruch auf eine Entscheidung in eine bestimmte Richtung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wenn diese Weiterbildung nicht geeignet ist, die betroffene Person zurück in Arbeit zu vermitteln - das Arbeitsamt ist ja zum Glück davon abgekommen arbeitslose Gärtner zu arbeitslosen Programmierern auszubilden - dann sehe ich keinen Grund, warum die Weiterbildung gefördert werden sollte.
Wenn man aber dem Arbeitsamt darlegt, dass mit der entsprechenden Weiterbildung bessere Chancen bestehen, dürfte die Förderug kein Problem sein.

Florian

2 „Gefällt mir“

Nein, man nennt das Ermessensentscheidung, die Behörde hat ihr
Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszüben. §
77 SGB III stellt ja nun einige Anforderungen an die
Weiterbildung, nämlich, dass sie notwendig ist, um den
Arbeitslosen beruflich einzugliedern. Was ich sagen will:
Natürlich hat man keinen Anspruch auf eine Entscheidung in
eine bestimmte Richtung, sondern nur auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wenn diese Weiterbildung
nicht geeignet ist, die betroffene Person zurück in Arbeit zu
vermitteln - das Arbeitsamt ist ja zum Glück davon abgekommen
arbeitslose Gärtner zu arbeitslosen Programmierern auszubilden

  • dann sehe ich keinen Grund, warum die Weiterbildung
    gefördert werden sollte.
    Wenn man aber dem Arbeitsamt darlegt, dass mit der
    entsprechenden Weiterbildung bessere Chancen bestehen, dürfte
    die Förderug kein Problem sein.

Florian

Hallo Florian,

Super ausgedrückt, genauso hätte ich das auch geschrieben, gibt ein Sternchen :smile:

Bedingungen sind gegeben und jetzt?
Gruß
N.Matt

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]