ich hatte 2000 als Existenzgründer Überbrückungsgeld erhalten, bis heute ohne Unterbrechung selbständig und bin seit diesem Jahr freiwillig arbeitslosenversichert.
Da das Geschäft nicht gut läuft würde ich gern ab Mitte 2007 eine vielversprechende neue Geschäftsidee starten, ich würde mein Gewerbe abmelden, mich 3 Monate arbeitslos melden um danach eine neue Existenzgründung mit Gründungszuschuß zu starten.
Nun ist die Frage ob ich auch in dieser Konstellation Gründungszuschuß erhalten kann.
Zweite Chance
Scheitert die Selbstständigkeit, hat der Gründer die Möglichkeit ein weiteres Mal eine Förderung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Ende der letzten Förderung und dem Beginn der neuen Förderung 24 Monate liegen. Diese Regelung gilt auch für diejenigen, die den Existenzgründerzuschuss oder das Überbrückungsgeld bezogen haben.
Nach diesem Absatz wäre mein Vorhaben also möglich.
Im Text hat man den Eindruck das die Förderung erst 24 Monate nach der Abmeldung des Gewerbescheines möglich ist, im besagten § 57 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches III heißt es aber „Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind“, das beudetet das die neue Förderung 24 Monate nach Beendigung des bisherigen Förderzeitraumes möglich ist.
Er hat die Selbständigkeit aufgegeben, wird dann also auch nicht weiter gefördert worden sein.
besagten § 57 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches III heißt es aber
„Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach
diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind“, das beudetet
das die neue Förderung 24 Monate nach Beendigung des
bisherigen Förderzeitraumes möglich ist.