ALG II und Unterhalt

Hallo Ihr Lieben,

Person A ist arbeitslos und müsste ALG II beantragen.
Der Partner von Person A verdient US-Dollar, da er in der Kaserne arbeitet … also macht erstens schonmal Verlust, wenn er für alles was „Euro-Rechnungen“ wären aufkommen müsste.
Der Partner von Person A bezahlt dazu noch 250 Euro Unterhalt an das Kind aus erster Ehe (was für ihn ein bisschen mehr wie 300 Dollar wären).
Rechnet das Arbeitsamt den Unterhalt an als Ausgaben bzw. abzügliche Absetzungen wie Kfz-Versicherungen, etc?

Liebe Grüße

Mausi

Hallo Mausi

Hallo Ihr Lieben,

Person A ist arbeitslos und müsste ALG II beantragen.
Der Partner von Person A verdient US-Dollar, da er in der
Kaserne arbeitet … also macht erstens schonmal Verlust, wenn
er für alles was „Euro-Rechnungen“ wären aufkommen müsste.
Der Partner von Person A bezahlt dazu noch 250 Euro Unterhalt
an das Kind aus erster Ehe (was für ihn ein bisschen mehr wie
300 Dollar wären).

Zum 1. Das Einkommens ses Partners wird angerechnet auch sämtliche Ersparnise, Lebensjahr x150€s ist Freibetrag

Rechnet das Arbeitsamt den Unterhalt an als Ausgaben bzw.
abzügliche Absetzungen wie Kfz-Versicherungen, etc?

Wie das mit dem Unterhalt ist, weiss ich nicht, aber Versicherungen und andere Sachen sind aus dem Regelsatz zu bezahlen. Es gibt ja auch Zeitgenossen, die gern auch Strom und anderes noch extra bezahlt hätten

Liebe Grüße

Mausi

LG
Mikesch

Hi,

vielen lieben Dank für die Info.
Ich verstehe, daß es viele gibt, die alles bezahlt bekommen möchten.
In dem Fall habe ich mich mal schlau gemacht und folgendes gefunden:

…"7. Regelungen zur Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II

a) Nr. 7 in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt nunmehr, dass Aufwendungen „zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“ den Betroffenen nicht als „bereites“, d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehen. Diese Regelung greift auch bei nicht gepfändeten Ansprüchen, die aber wegen eines titulierten Unterhaltsanspruches jederzeit gepfändet werden können. Rechtsfolge: Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruches oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind daher von seinem Einkommen abzuziehen. Unterhaltstiteln können auch solche sein, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 i.V.m. § 60 SGB VIII kostenfrei vom Jugendamt erstellt werden können "…

LG

Mausi

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