Arbeitslose können unter bestimmten Voraussetzungen Mobilitätshilfen (§ 53 SGB III) erhalten, wenn sie eine „versicherungspflichtige Beschäftigung“ aufnehmen (Abs. 1). Auch Ausbildungssuchende können diese erhalten (Abs. 4), wenn sie
eine Ausbildung beginnen und
beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
Nach dem Gesetzestext gilt die Einschränkung „versicherungspflichtige Beschäftigung“ nur für Arbeitslose, nicht aber für Auszubildende.
Beispiel: Mein Sohn fängt eine Ausbildung bei der Polizei in einer mehrere hundert Kilometer entfernten Stadt an und hat Mobi für seinen Umzug beantragt. Da der Polizeiberuf bzw. die entsprechende Ausbildung keine versicherungspflichtige Beschäftigung ist, hat das Arbeitsamt den Antrag mit dieser Begründung abgelehnt.
Für mich ist das nicht nachvollziehbar. Was meint ihr dazu? Gibt es hierzu einen „ausgewachsenen Experten“?
die Agentur für Arbeit irrt nicht. Sie hält sich schlicht an das Gesetz. Das SGB III ist auch nicht von der Agentur für Arbeit gemacht worden, sondern vom Gesetzgeber (Bundestag). Dein Sohn befindet sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis, sondern im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf. Ausbildung ist per Definition nur eine nach BBiG oder HWO und nicht nach schulischen der Bundesländer, nach Beamtenrecht oder ein Studium.
Zum Hintergrund: die Arbeitslosenversicherung ist, wie das Wort schon sagt, eine Versicherung. Leistungen aus einer Versicherung erhält man, wenn man Versicherungsbeiträge bezahlt hat. Mit § 53 Abs. 4 SGB III wird eine Ausnahme geregelt für Personen, die eine versicherungspflichtige Ausbildung anstreben. Dies kann nur eine Ausbildung nach BBiG oder HWO sein.
Gruß
Otto
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@Otto, sei Dank!
Jetzt weiß ich Dummerchen wenigstens: „Das SGB III ist auch nicht von der Agentur für Arbeit gemacht worden, sondern vom Gesetzgeber (Bundestag).“
Also, wenn ein junger Mensch gerade von der Schulbank kommt und wegen einer Ausbildung - oh pardon: eines „Vorbereitungsdienst“ - in eine ferne Stadt umziehen muss, dann hängt eine Unterstützung in Form von Mobi davon ab, wie „Ausbildung“ definiert ist.
Die Gewährung von Hilfen für junge Menschen, die in das Berufsleben einsteigen wollen (ob Banklehre oder Polizeiausbildung), aber kein Geld für einen Umzug haben, ist also nicht sachlich begründet, sondern per Definition !
Darüber, ob es sinnvoll ist, bedürftigen zukünftigen Banklehrlingen, nicht aber „Polizeilehrlingen“ per Mobi zu helfen, braucht sich die Agentur für Arbeit keine Gedanken machen - es gibt ja das SGB. Entschuldigung, ich hatte vergessen, dass es ja mittlerweile nicht mehr auf den Sinn ankommt. Dennoch vielen Dank - denn ich seh wieder klarer (siehe Visitenkarten-Bemerkung).
Darüber, ob es sinnvoll ist, bedürftigen zukünftigen
Banklehrlingen, nicht aber „Polizeilehrlingen“ per Mobi zu
helfen, braucht sich die Agentur für Arbeit keine Gedanken
machen - es gibt ja das SGB.
Über den Sinn einer Gesetzesregelung darf sich die AA keine eigenen Gedanken machen. Sie hat die Gesetze in der vorgegeben Weise durchzuführen. Von solchen Regelungen abzuweichen wäre gesetzeswidrig.