Verjährungsfrist Rückforderung zuviel bezahlter So

Hallo,

wie lange darf das Sozialamt zuviel gezahlte Sozialhilfe vom
(ehemaligen) Empfänger zurückverlangen?

Wie lang ist die Verjährungsfrist?

Gibts dafür Rechtsgrundlagen, Ausnahmen?

Macht es einen Unterschied, ob man nach wie vor Sozialhilfeempfänger
ist oder keiner mehr?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Marcel

§ 50 SGB X

Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Hallo

Wenn aber der Begünstigte darauf vertrauen durfte, dass die zu unrecht erbrachte Leistung rechtmäßig ist, und deswegen das Geld schon ausgegeben hat, dann darf der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt (also z. B. ein Bescheid, der einen zu hohen Betrag ausweist) nicht zurückgenommen werden.

Es kommt also darauf an, ob der Leistungsempfänger sich damals denken konnte (oder hätte denken können müssen), dass er mehr Geld bekam als ihm zustand, oder ob er sich das nicht denken konnte (oder hätte denken können müssen).

Und wenn er es sich nicht denken konnte, muss er das Geld bereits ausgegeben oder anderweitig disponiert haben.

Siehe auch o.g. Paragraph.

Viele Grüße
Simsy