Hallo !
Mal angenommen ein ALG2 Empfänger wohnt in einer Altbauwohnung, die mit 1 Kohle- und 1 Holzofen beheizt wird. Dafür gibt es keine monatliche Heizkostenpauschale.
Weiterhin angenommen er beantragt deswegen für den Winter Kohlebeihilfe beim Arbeitsamt und reicht auch einen Kostenvoranschlag vom Brennstoffhändler ein.
Weiterhin angenommen, die Beihilfe würde bewilligt, allerdings in so geringem Ausmaß, das es nicht einmal möglich wäre, den Kohleofen ausreichend, über 6 Monate hinweg zu beheizen, d.h., nur ein Raum der Altbauwohnung wäre unzureichend beheizbar.
Angenommen, der fiktive Frierpinsel würde Widerspruch einlegen wollen, worauf könnte er sich darin berufen ?
Gibt es im SGB entsprechende Regelungen für solche Fälle ?
Gibt es auch gesetzliche Heizkostenpauschalen für alternative Brennstoffe oder nur für Gas-, bzw Ölbeheizung ?
Gibt es eine gesetzliche Heizperiode ?
Danke für Antworten !
Gruß, Melli
Hallo Melli,
ich habe mal folgendes gefunden:
§ 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung):
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Viel Grüsse, eule
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo eule und vielen Dank für die Antwort !
Vielleicht wird´s ja doch noch warm, in der Wohnung des besgaten Frierpinsels.
Ich konnte bei meinen Recherchen nur leider nirgends finden, was denn als „angemesser Umfang“ betrachtet wird und hoffte auf konkretere Aussagen, von Seiten des Amtes oder des Gesetzgebers.
Aber konkreter, als in dem von Dir gefundenen §22, wird´s wohl nicht werden. Danke!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]