Hallo Experten,
ist ein ehemaliger AG verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die Arbeitsbescheinigung, die man ja für die Beantragung vom Alg braucht, ausgefüllt zurückzuschicken? Wenn ja, wie lang ist die Frist?
Grüße
Almut
Hallo Almut,
ist ein ehemaliger AG verpflichtet, innerhalb einer bestimmten
Frist die Arbeitsbescheinigung, die man ja für die Beantragung
vom Alg braucht, ausgefüllt zurückzuschicken? Wenn ja, wie
lang ist die Frist?
Nix Frist
_"(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung)"
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__312.html
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann … in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“ [und zu diesen „übrigen Fällen“ gehört auch u.a. „entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt“
Das sollte man dem Ex-AG dann vielleicht mal als Info zukommen lassen. Vielleicht hilfts den Vorgang zu beschleunigen. 
MfG_
Hallo Xolo,
danke erstmal.
Leider liegt das Arbeitsverhältnis schon etwas in der Vergangenheit. Mittlerweile sind es schon 4 Wochen und der AN kann ohne die Bescheinigung kein ALG beantragen, da das Amt den Antrag nur mit allen Unterlagen in Empfang nimmt *grmpf*.
Kann man da was machen? Die Idee ist im Moment beim AA mal anzurufen, ob die nicht Druck machen können? Oder lieber zum Anwalt?
Ratlose Grüße
Almut
Hallo Almut,
Kann man da was machen? Die Idee ist im Moment beim AA mal
anzurufen, ob die nicht Druck machen können?
Weiß ich nicht. Mir hat vor (ca. 10) Jahren mal die Sachbearbeiterin angeboten, Druck zu machen, falls der AG nicht „spurt“ bez. Arbeitsbescheinigung. Ob sies heute noch machen … ??? Aber fragen könnte man ja mal.
Oder lieber zum
Anwalt?
Ähm nee, das halt ich für etwas übertrieben und der Anwalt kostet ja auch was. Billiger dürfte es sein (evtl. parallel zur Bitte an die Arbeitsagentur) dem AG unter Nennung des § … oder des zitierten Textes aus dem §) einfach (noch)mal schriftlich aufzufordern, diese Bescheinigung endlich auszustellen. Könnte sein, dass wenn der AG sieht „Uuups, da darf ich ja richtig blechen.“ er ganz schnell seiner Pflicht nachkommt. 
MfG