Hallo
Also mann A und Frau B sind ein Paar, leben aber nicht
zusammen, nun wollen sie zusammenziehen.
Es wird in dem Fall nicht klar, wer von beiden ALG II bekommt. Beide? Oder nur Herr A?
nun steht bei Frau B eine erbschaft im raume (sie ist teil
einer erbengeminschaft und möchte ausgeahlt weren)
Wenn sie ALG II bekommt, dann gilt ein Vermögen, auf das sie einen Anspruch hat, übrigens auch dann als Vermögen, wenn sie es sich zunächst nicht auszahlen lässt.
Wenn sie das Geld wirklich einsetzen müsste, dann sollte sie zumindestens den Teil, den sie nicht sowieso behalten darf, als Altersvorsorge einsetzen, d. h. das müsste dann so angelegt werden, dass sie es sich erst im Rentenalter auszahlen lassen kann o. ä.
wenn nun beide zusammen ziehen und ein BG bilden (korrekt???)
werden sie ja zusammen berchnet (orrekt??)
Nur deshalb, weil zu zusammengezogen sind, bilden sie noch keine eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft. Es wird zwar höchstwahrscheinlich vom Amt so behauptet, aber Gerichte haben da schon anders entschieden. Wenn sie allerdings selbst dem Amt gegenüber ausdrücklich erklären, dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft sind, dann ist das wohl rechtens, sie auch so zu behandeln, aber das sollten sie besser unterlassen. Wenn, dann sollten sie auch wirklich heiraten, das wäre dann wesentlich vorteilhafter (jedenfalls, wenn nur einer ALG II bekommt). Ansonsten, wenn sie sich nicht sicher sind, ob sie für immer zusammen bleiben und füreinander einstehen wollen, sollten sie vielleicht besser eine Wohngemeinschaft bilden, aber besser erst nach der Sache mit der Erbschaft.
In einer Bedarfsgemeinschaft wird jedenfalls das Einkommen und das Vermögen des Partners mitberücksichtigt. Ich weiß aber nicht, ob der genauso berechnet wird wie ein ALG II Empfänger. Wahrscheinlich im Wesentlichen ja.
http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/arbeitslos…
dürten sie dann die erbschaft dazu verwenden die schulden zu
bezahlen für sich und den partner?
Das sollte sie vielleicht lieber vorsichtshalber tun, bevor sie zusammengezogen sind. Wenn Frau A selbst auch behandelt wird wie ein ALG II Empfänger, dann darf sie das nämlich nicht.
darf sie von der erbschaft
den teil abzehen den sie als vermögen laut harz Iv sowieso
haben darf?
Das bestimmt auf jeden Fall.
oder muss sie die ganze erbschaft verleben und wird ihr genau
diese summe von Hartz IV abgezogen die sie bekommt??
Bekommt sie doch selbst auch Hartz IV?
die ausstände belaufen sich so um die 8000€ und die erbschaft
wird eben so um die 10000 liegen.
Wie alt ist sie denn?
Sie darf 150,- pro Lebensjahr und noch ca. 750,- pro Person im Haushalt (als Ansparung für Anschaffungen) besitzen. Wenn sie allerdings mit ihrem Partner als Gemeinschaft behandelt wird, dann müsste meiner Meinung nach auch für ihn ein Schonvermögen von 150,- pro Lebensjahr möglich sein.
Wenn sie also beide 30 sind, dann müsste meiner Meinung nach das Schonvermögen (bei Bedarfsgemeinschaft) bei 10500,- liegen (völlig unverbindliche Auskunft, kein Jurist oder ähnliches).
Wenn also Frau A ebenfalls ALG II Empfängerin ist, dann sollten sie vielleicht doch vor der Erbschaftsgeschichte zusammenziehen (falls sich dann dadurch das Schonvermögen erhöht!! Das weiß ich nicht.)
Viele Grüße
Simsy
PS: Falls noch nicht bekannt: Die Mitarbeiter der ARGEn wissen das meistens auch nicht. Oft bekommt man bei nicht ganz alltäglichen Fragen falsche Auskünfte und falsche Bescheide. Also immer selbst schlau machen.