Hallo,
ein 19jähriger sohn, eigene Wohnung, erhält hartz IV, da er krankheitsbedingt auf dauer nicht arbeiten kann. die mutter wird zur auskunft der vermögenswerte aufgefortert, es ergibt sich allerdings nirgends ein hinweis, in welcher höhe die evtl. „unterhaltspflichtige“ mutter vermögen besitzen darf, welches sie als „schonvermögen“ nicht für den unterhalt des kindes hergeben muß. konnte nichts entsprechendes finden, evtl. habe ich „falsch“ gesucht? habt ihr da eine quelle/hinweis"nachschlagwerk??
danke und schöne ostern,…
mfg
Hallo
Hallo,
ein 19jähriger sohn, eigene Wohnung, erhält hartz IV, da er
krankheitsbedingt auf dauer nicht arbeiten kann.
Da er anscheinend nicht arbeitsfähig ist (mind. 3 Std.) dürfte er doch gar kein HIV bekommen. Er müsste dann eigentlich Grundsicherung (Sozialhilfe) bekommen. Wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind, müsste doch schon beim 1. Antrag das Procedere durchgemacht worden sein??
die mutter
wird zur auskunft der vermögenswerte aufgefortert, es ergibt
sich allerdings nirgends ein hinweis, in welcher höhe die
evtl. „unterhaltspflichtige“ mutter vermögen besitzen darf,
welches sie als „schonvermögen“ nicht für den unterhalt des
kindes hergeben muß. konnte nichts entsprechendes finden,
evtl. habe ich „falsch“ gesucht? habt ihr da eine
quelle/hinweis"nachschlagwerk??
danke und schöne ostern,…
mfg
LG
Mikesch
Hallo
Hallo,
ein 19jähriger sohn, eigene Wohnung, erhält hartz IV, da er
krankheitsbedingt auf dauer nicht arbeiten kann.Da er anscheinend nicht arbeitsfähig ist (mind. 3 Std.) dürfte
er doch gar kein HIV bekommen. Er müsste dann eigentlich
Grundsicherung (Sozialhilfe) bekommen. Wenn die Eltern noch
unterhaltspflichtig sind, müsste doch schon beim 1. Antrag das
Procedere durchgemacht worden sein??
Der sohn leidet an einer starken form der diabetis; wohnte in einer anderen stadt und ist jetzt in den arge-bereich der mutter „zugezogen“; das procedere beginnt im grunde mit der bewilligung von algII und der überleitung der ansprüche aus unterhalt von der arge an die mutter.
diese hat kein regelmäßiges einkommen, lediglich aus dem verkauf des ehemaligen hauses mit dem ehemann konnte eine 2-zimmer-eigentumswohnung gekauft werden.
leider sind hier keinerlei „freibeträge“ oder „schonvermögen“ zu finden; die mutter fürchtet um die wohnung, da diese als alterssicherung gedacht ist, da sie selber aus der gesetzlichen rentenversicherung keine rente beziehen wird, da früher selbständig.
auch goggle war nicht sehr hilfreich.
mfg
peter
die mutter
wird zur auskunft der vermögenswerte aufgefortert, es ergibt
sich allerdings nirgends ein hinweis, in welcher höhe die
evtl. „unterhaltspflichtige“ mutter vermögen besitzen darf,
welches sie als „schonvermögen“ nicht für den unterhalt des
kindes hergeben muß. konnte nichts entsprechendes finden,
evtl. habe ich „falsch“ gesucht? habt ihr da eine
quelle/hinweis"nachschlagwerk??
danke und schöne ostern,…
mfgLG
Mikesch
Hallo
Hallo,
ein 19jähriger sohn, eigene Wohnung, erhält hartz IV, da er
krankheitsbedingt auf dauer nicht arbeiten kann.Der sohn leidet an einer starken form der diabetis; wohnte in
einer anderen stadt und ist jetzt in den arge-bereich der
mutter „zugezogen“; das procedere beginnt im grunde mit der
bewilligung von algII und der überleitung der ansprüche aus
unterhalt von der arge an die mutter.
diese hat kein regelmäßiges einkommen, lediglich aus dem
verkauf des ehemaligen hauses mit dem ehemann konnte eine
2-zimmer-eigentumswohnung gekauft werden.
leider sind hier keinerlei „freibeträge“ oder „schonvermögen“
zu finden; die mutter fürchtet um die wohnung, da diese als
alterssicherung gedacht ist, da sie selber aus der
gesetzlichen rentenversicherung keine rente beziehen wird, da
früher selbständig.
Selbstgenutztes Wohneigentum ist immer geschützt. Ich versteh nur nicht, warum die Mutter für den Sohn unterhaltspflichtig sein soll. Der Sohn wohnt in eigener Wohnung, keine Bedarfsgemeinschaft, keine Haushaltsgemeinschaft. Der Sohn befindet sich in keiner Ausbildung, wo die Eltern zum Unterhalt verpflichtet wären im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Ob ALGII das richtige ist oder die Sozialhilfe, wurde schon angedacht. Kann der Sohn noch mehr als 3 Stunden arbeiten? Wenn nein, ist der Antrag auf ALGII falsch, dann Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Hallo,
seh ich auch so. Wenn der Sohn volljährig ist, keine Ausbildung macht unterliegen die Eltern keiner erhöhten Erwerbsobliegenheit. Die Mutter kann arbeiten oder auch nicht - hat niemand drein zu reden.
Selbstgenutzte Immobilie geht die ARGE auch nichts an, schon gar nicht, wenn sie gemeinsames Eigentum mit dem „Stiefvater“ ist.
Gute Tipps gibt es im Forum von www.tacheles-sozialhilfe.de - guck mit Deiner Frage da mal rein. Sie sind auf diese Thematik spezialisiert.
Gruß
Ingrid
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