Ich wüßte gern Eure Meinung zu folgendem Fall:
Ein Kind kommt nach SGB VIII § 35a finanziert in eine sozialpädagogische Wohngruppe. Ein Teil des familiären Einkommens besteht aus ALG II. Von dort aus wird das Kind nach einer Eingewöhnungsphase regelmäßig nach Hause kommen. Ziel ist Reintegration in die Familie bei gleichzeitigem öffentlichen Schulbesuch. Die Wohngruppe ist auf unbestimmte Zeit.
Die ARGE beabsichtigt, 35 % vom Regelsatz zu kürzen, wenn das Kind extern untergebracht ist. Diese Kürzungspraxis scheint juristisch umstritten zu sein, wie steht Ihr dazu? Hat jemand Erfahrungen gemacht mit ähnlichen Entscheidungen
Danke für Eure Ideen
Angel
Ich wüßte gern Eure Meinung zu folgendem Fall:
Ein Kind kommt nach SGB VIII § 35a finanziert in eine
sozialpädagogische Wohngruppe. Ein Teil des familiären
Einkommens besteht aus ALG II. Von dort aus wird das Kind nach
einer Eingewöhnungsphase regelmäßig nach Hause kommen. Ziel
ist Reintegration in die Familie bei gleichzeitigem
öffentlichen Schulbesuch. Die Wohngruppe ist auf unbestimmte
Zeit.
Die ARGE beabsichtigt, 35 % vom Regelsatz zu kürzen, wenn das
Kind extern untergebracht ist. Diese Kürzungspraxis scheint
juristisch umstritten zu sein, wie steht Ihr dazu? Hat jemand
Erfahrungen gemacht mit ähnlichen Entscheidungen
Da das Kind dort vollverpflegt und sonstwie versorgt wird, ist hier gar nichts umstrittenö. Kam erst letzten beim Escher Anwalt für Soziales, beim Batschko.
Danke für Eure Ideen
Angel
LG
Mikesch
Ich wüßte gern Eure Meinung zu folgendem Fall:
Ein Kind kommt nach SGB VIII § 35a finanziert in eine
sozialpädagogische Wohngruppe. Ein Teil des familiären
Einkommens besteht aus ALG II. Von dort aus wird das Kind nach
einer Eingewöhnungsphase regelmäßig nach Hause kommen. Ziel
ist Reintegration in die Familie bei gleichzeitigem
öffentlichen Schulbesuch. Die Wohngruppe ist auf unbestimmte
Zeit.
Die ARGE beabsichtigt, 35 % vom Regelsatz zu kürzen, wenn das
Kind extern untergebracht ist. Diese Kürzungspraxis scheint
juristisch umstritten zu sein, wie steht Ihr dazu? Hat jemand
Erfahrungen gemacht mit ähnlichen Entscheidungen
Da das Kind dort vollverpflegt und sonstwie versorgt wird, ist
hier gar nichts umstrittenö. Kam erst letzten beim Escher
Anwalt für Soziales, beim Batschko.
Leistungsträger kürzen die Regelleistung bei Krankenhaus oder Kuraufenthalt. Sie gehen davon aus, daß ja „geldwerte Vorteile“ durch das Essen entstehen. Und daher wird dieser Anteil in der Regelleistung (35 %) als Einkommen angerechnet. Es gibt im SGBII keine Befugnis zur Festlegung „abweichender Bedarfe“ wie im § 28 Abs. 1 S.2 SGB IX. Laut § 20 Abs. 1 SGBII ist alles von der Regelleistung umfasst. Das hat der Gesetzgeber insbesondere in der Änderung § 3 Abs. 3 SGBII ab 01.08.06 zum Ausdruck gebracht: "die nach diesem Buch vorgsehnen Leistungen decken den Bedarf … Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen, § 3 Abs. 3 SGBII!!! Zudem müsse das Essen einen Marktwert haben, also jederzeit in Geld umtauschbar sein. Mangels Marktfähigkeit ist es auch nicht anrechenbar. Dem stehen höhere Telefon-, Besuchs- oder Kinderbetreuungskosten, sowie höhere Körperpflege- und Wäschebedarfe usw… gegenüber. Es muss in jedem Fall die ungekürzte Regelleistung gezahlt werden, z.B. Urteil des SG Freiburg v. 24.10.06 Aktenzeichen S9 AS 155/06.
Hier geht es zwar um keinen Krankenhausaufenthalt, doch die Parapgraphen sind dieselben und in der Argumentation sind vielleicht auch höhere andere Kosten, die man darstellen kann.
Was tun? Erst mal Widerspruch einlegen. Ist der Bescheid schon rechtskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGBX gestellt werden.
Dies habe ich einem Zeitungsartikel entnommen. Da ich eine Kämpfernatur bin, würde ich es versuchen. Es gibt nichts zu verlieren.
1 „Gefällt mir“
Hallo,
Bei einer Unterbringung nach SGB VIII § 35 a in eine Wohngemeinschaft wird das Kind aus der bestehenden Haushaltsgemeinschaft vollständig herausgenommen.
Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht mehr, damit lebt das Kind nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft, somit auch kein ALG II mehr
Regelmäßiger Umgang oder die Rückkehr des Kindes am Wochenende ändern nichts am regelmäßigen Aufenthalt im der Wohngruppe
§ 19 SGB II ist hier gegenüber dem § 35a SGB VIII nachrangig.
grüsse
dragonkid
Habe mich zwar nicht mit den ganzen Paragraphen beschäftigt, dem steht aber gegenüber, dass das Amt nur um 35 % kürzen will. Ich glaub nicht, wenn eine vollständige Einstellung gehen würde, das Amt gnädigerweise nur um 35 % kürzen würde.
Also ganz koscher ist die Sache vom Amt her nicht.
Und wer trägt dann die Kosten, wenn das Kind regelmäßig am Wochenende zu Hause ist? Da entstehen auch Lebenshaltungskosten und wahrscheinlich ist es auch eine Frage, wie die Aufnahme in die Wohngruppe formuliert ist, nur vorübergehend, da ja das Ziel Wiederaufnahme in Familie ist.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Mietze
vorgsehnen Leistungen decken den Bedarf … Eine davon
abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen, § 3
Abs. 3 SGBII!!! Zudem müsse das Essen einen Marktwert haben,
also jederzeit in Geld umtauschbar sein. Mangels
Marktfähigkeit ist es auch nicht anrechenbar. Dem stehen
höhere Telefon-, Besuchs- oder Kinderbetreuungskosten, sowie
höhere Körperpflege- und Wäschebedarfe usw… gegenüber. Es
muss in jedem Fall die ungekürzte Regelleistung gezahlt
werden, z.B. Urteil des SG Freiburg v. 24.10.06 Aktenzeichen
S9 AS 155/06.
Hier geht es zwar um keinen Krankenhausaufenthalt, doch die
Parapgraphen sind dieselben und in der Argumentation sind
vielleicht auch höhere andere Kosten, die man darstellen kann.
Was tun? Erst mal Widerspruch einlegen. Ist der Bescheid schon
rechtskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1
SGBX gestellt werden.
am Montag kam grad wieder so ein Fall beim NDR Markt aus dem Norden. Dort wurde dem Kunden sogar statt des errechneten Preises von 3,80 für die tägliche Verpflegung sogar 9 €s von seinem Satz abgezogen. Es scheint also die Regel zu sein…
Dies habe ich einem Zeitungsartikel entnommen. Da ich eine
Kämpfernatur bin, würde ich es versuchen. Es gibt nichts zu
verlieren.
LG
Mikesch