Hallo Leute,
mal angenommen die Mutter eines möglicherweise Unterhaltspflichtigen befindet sich seit Februar im Pflegeheim. Das erste Anschreiben des SA an den Sohn ging Mitte Mai ein mit Fristsetzung zur Auskunftserteilung bis 23.06…
Die Frist ist also noch nicht abgelaufen ! Möglicherweise ist das Anschreiben, so wie es formuliert war, noch nicht mal als ordnungsgemäße Rechtswahrungsanzeige zu werten .
Unabhängig davon teilte dem Sohn das Heim vor einigen Tagen mit, dass vom SA bisher noch keine Zahlungen eingingen.
Ein Telefonat mit dem SA ergab, dass dieses Zahlungen erst leisten wird, wenn die einzelnen Auskünfte der 6 Kinder vorliegen.
So lange will das Heim aber nicht warten.
Wie kann man nun dem SA entgegen treten, damit Zahlungen sofort aufgenommen werden. Muss überhaupt Auskunft erteilt werden , wenn das SA noch nichts gezahlt hat. Wie kann man diese Meinung aber gegenüber dem SA argumentieren? Urteile? Gesetze?
Danke
S
Nun mal ganz frech: was will das Heim denn machen? Die Mutter an die Luft setzen? Geht nicht.
Normalerweise geht das Sozialamt in Vorleistung und prüft dann, ob bei den Kindern was zu holen ist.
Da muss sich das Heim wohl an das Sozialamt wenden. Schließlich hat es die Fürsorgepflicht für die Mutter übernommen. Oder doch nicht?
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Hallo
Wie kann man nun dem SA entgegen treten, damit Zahlungen
sofort aufgenommen werden.
Die können das vorläufig als Darlehen bezahlen oder sowas. Die müssen jedenfalls sofort bezahlen (bin ich ziemlich sicher). Würde mit Klage drohen. Vorgesetzten ansprechen.
Muss überhaupt Auskunft erteilt
werden , wenn das SA noch nichts gezahlt hat.
Doch, Auskunft muss erteilt werden, aber das Sozialamt darf den Bedürftigen nicht hängen lassen.
Wie kann man
diese Meinung aber gegenüber dem SA argumentieren? Urteile?
Gesetze?
Schau mal bei tacheles-sozialhilfe.de
Vielleicht findest du da was, oder jemanden, der sich genau auskennt.
Viele Grüße
Simsy
Hi,
§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden , nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
Der Unterhalts- und Auskunftsanspruch geht also nur auf das Amt über, wenn Leistungen erbracht werden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Unterhaltspflichtigen erst angeschrieben werden, wenn die Hilfe zumindest bewilligt ist. Die Zahlung muss noch nicht unbedingt raus sein.
Wer hat den Antrag auf Sozialhilfe denn gestellt (Bevollmächtigter/Betreuer)? Fragt denjenigen doch mal, ob er bereits einen Bewilligungsbescheid erhalten hat. Wenn nicht, würde ich mal beim Sozialamt anrufen und nachfragen, wie sich das verhält.
Gruß
Nelly