Kürzung ALG II wegen Bedarfsgemeinschaft

Hallo,

im SGB II § 7 III ist ja geregelt, wer zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen ist. Interessant wäre aber nun zu wissen, trotz § 9 II, ob das unterhaltspflichtige Elternteil den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner (Nichtelternteil) alimentieren muss, vorausgesetzt dieser wäre Bezieher von ALG II und das Elternteil würde selbst Staatsleistungen, z.B. Rente erhalten und verfügte über ein Vermögen. Meiner Einschätzung nach, könnte zwar das Vermögen in Anschlag gebracht werden, die Leistung des ALG II-Beziehers um 10% gekürzt werden, aber es erwüchse sich kein Anspruch des Beziehers auf Ausgleich durch den vermögenden Partner.

lg

die maya

Hallo,

ich denke hier kommt es darauf an, ob es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Dann wird man zur Unterhaltspflicht herangezogen.

Andererseits gibt es zahlreiche Urteile, die eine Unterhaltspflicht verneinen und strenge/hohe Maßstäbe an die Eheähnlichkeit stellen.

Marion

Soll heißen Bedarfsgemeinschaft ungleich eheähnliche Gemeinschaft?

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Sorry, konnte den Beitrag aber nicht editieren. Wollte nur anfügen, das nach der Gesetzesänderung die Formulierung „eheähnliche Gemeinschaft“ doch durch „Bedarfsgemeinschaft“ abgelöst wurde und eine Einstandspflicht/Unterhaltspflicht als bei Bejahung einer Bedarfsgemeinschaft gegeben sein müsste, oder? Allerdings stehen Kinder an erster Stelle der „Unterhaltsempfänger“, so dass m.E. beim „Drücken“ unter das ALG II-Niveau auch der vermögende Partner keinen Unterhalt mehr an den Erwerbslosen zahlen müsste.

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Hallo,

sei so gut und stelle deine Frage nächstes Mal im Brett Arbeits-und Sozialamt, da passt es besser.

Soll heißen Bedarfsgemeinschaft ungleich eheähnliche
Gemeinschaft?

Genau!

Sorry, konnte den Beitrag aber nicht editieren. Wollte nur
anfügen, das nach der Gesetzesänderung die Formulierung
„eheähnliche Gemeinschaft“ doch durch „Bedarfsgemeinschaft“
abgelöst wurde und eine Einstandspflicht/Unterhaltspflicht als
bei Bejahung einer Bedarfsgemeinschaft gegeben sein müsste,
oder?

Nein

Allerdings stehen Kinder an erster Stelle der
„Unterhaltsempfänger“, so dass m.E. beim „Drücken“ unter das
ALG II-Niveau auch der vermögende Partner keinen Unterhalt
mehr an den Erwerbslosen zahlen müsste.

Verstehe ich nicht. Entweder ist jmd. vermögend, oder nicht.

Ansonsten ebietet es halt vielleicht der eigene Stolz, und die Moral, staatliche Hilfe nicht zu beanspruchen, wenn ich sie nicht wirklich brauche :wink:

Ansonsten: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/leitfad…
und auf der Seite der Arbeitsagentur oder deren Merblatt findest du auch genug Informationen.

Marion