Kann man als abiturient arbeitslosengeld bekommen?

hi, ich bin abiturient und hab bereits eine abgeschlossene ausbildung.
bavög bekomme ich nicht. und kindergeld bekomm ich nur noch ein jahr.
in meinem letzten schuljahr werde ich 27jahre sein, und daher kein kindergeld mehr bekommen.
gibt es da möglichkeiten?

_3.1 Anwartschaftszeit
Mit Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung haben Sie
bereits eine wichtige Anspruchsvoraussetzung erfüllt.
Arbeitslosengeld können Sie aber nur erhalten, wenn Sie –
neben den in Abschnitt 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen
– auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren
vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit
mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage,
weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung
bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Dagegen
werden Zeiten ohne Entgelt, aber mit Bezug von Kurzarbeitergeld
(auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld)
in vollem Umfang berücksichtigt. Ab dem 1. 2. 2006 können
auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden. Eine Beschäftigung
in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
(ABM), die ab 1.1. 2004 aufgenommen wurde, führt nicht
mehr zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in
der Arbeitslosenversicherung.
Wenn Sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden
Maßnahme bezogen haben und diese Zeiten nachweisen,
kann der 2-Jahres-Zeitraum auf bis zu 5 Jahre verlängert
und dadurch unter Umständen eine weiter zurückliegende
Beschäftigung berücksichtigt werden.

Auch durch folgende Zeiten können Sie die Anwartschaftszeit
erfüllen:
ll Zeiten in denen Sie Wehr- oder Zivildienst leisten,
ll Zeiten in denen Sie zusätzlichen Wehrdienst leisten,
ll Zeiten, in denen Sie Hilfeleistung im Innern
(Wehrdienst) leisten,
ll Zeiten, in denen Sie wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld,
Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer
Rehabilitation, Krankentagegeld eines
Unternehmens der privaten Krankenversicherung oder
einer (zeitlich begrenzten) Rente wegen voller
Erwerbsminderung versicherungspflichtig waren,
ll Zeiten, in denen ein Kind bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres erzogen wurde und Sie deshalb versicherungspflichtig
waren,
ll Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der
Schweiz. Voraussetzung für die Anerkennung der
Zeiten aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen
aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und
Antragstellung zuletzt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.
Versicherungszeiten in der Schweiz werden bei
deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich wie Zeiten
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in
Deutschland behandelt. Nähere Informationen enthält
das Informationsblatt „Rückwanderer“, das Ihre Agentur
für Arbeit für Sie bereithält.
Ist die Anwartschaftszeit erfüllt, hängt die Dauer des Anspruches
von Ihrem Lebensalter und den zurückgelegten
Versicherungszeiten in den letzten drei Jahren ab. Auch
„Rest“-Ansprüche werden bis zum Erreichen der jeweiligen
Höchstgrenze berücksichtigt (siehe Abschnitt 3.2). Halten
Sie bitte auch die früheren Bescheide, insbesondere den
letzten Bewilligungsbescheid, Aufhebungsbescheid und
den letzten Leistungsnachweis bereit._

Wenn das (ALG I) nicht zutrifft, gibt es eben ALG II („Hartz 4“).

Die Antwort die Du erhalten hast ist perfekt.Sollten man Punkte geben für. Wenn Du damit nichts anfangen kannst frag erneut.

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Quelle
Ganz vergessen: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…
Da steht das und noch mehr drin.