Pflegewohngeld

Wer weiß zu folgender Fragestellung mehr:

Ein Mann lebt im Pflegeheim (NRW), seine Frau lebt in der den beiden gehörenden Eigentumswohnung. Bevor der Mann krank wurde, hatten sie ein EFH, welches sie bei Einsetzen der Demenz verkauft haben.

Von dem Geld haben sie die ETW gekauft, dabei ist fast alles verbraucht worden, weil das Haus nur schlecht verkauft werden konnte, die neue Wohnung auf Grund der zentrumsnahen lage nicht ganz billig war. Sie hat 90m² und 3 ZKB mit Garten. Der Kaufpreis liegt aber leicht unter den Preisen für diesen Stadtteil.

Die Frau hat ihren Mann eine zeitlang selber gepflegt und dafür das 3. Zimmer als Krankenzimmer benutzt. Dann wurde sie krank und konnte ihn nicht mehr selber pflegen. Sie selber hat jetzt einen Schwerbehindertenausweis mit 70%.

Die Rente der beiden reicht gerade für die Heimkosten sowie für den Lebensunterhalt der Frau, solange der Mann in Pflegestufe 2 eingestuft ist. Nun soll er auf Grund der Schwere in 3 eingestuft werden und damit geht die gesamte Rente für die Pflege drauf.

Die Barmittel und das Vermögen liegen unter 10.000 EUR, so dass Pflegewohngeld beantragt wurde. Der Kreis lehnt das Pflegewohngeld ab, weil die ETW zu groß und damit nicht angemessen sei. Als der Mann dort noch gepflegt wurde, war die Größe aber angemessen, da bei einer zu pflegenden Person die angemessen Größe 20% über dem Richtwert liegen darf, der in der Regel bei 80m² angesetzt wird, oder ist das falsch?

Da gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, heißt es jetzt, die Wohnung war auch zu teuer, allerdings wartet das Paar bereits seit einiger Zeit auf die schriftliche Ablehnung des Kreises. Der Einspruch wurde bereits Anfang März dem Kreis zugestellt.

Muss nicht auch berücksichtigt werden, dass der Mann eventuell im Endstadium wieder zu Hause von einer Pflegekraft gepflegt wird und das es unbillige Härte wäre, wenn die Frau mit 77 die Wohnung jetzt verkaufen und in eine kleine ziehen müsste, um die Kosten zu decken?
Sie hatte gerade eine schwere Herz-OP.

Kennt sich da jemand mit aus?

MOD: Artikel durch Absätze lesbarer gemacht.

Hi,

die Angemessenheit einer ETW oder eines Hauses ist immer eine Auslegungssache, da im Gesetz keine Zahlen stehen. Wenn das zuständige Amt das PWG ablehnt, weil das Vermögen (hier: die ETW) zu hoch ist, dann bleibt nur der Widerspruchs- und ggfls. Klageweg. Das Ehepaar muss sich jedoch auch vorhalten lassen, dass die Wohnung gekauft wurde, als die Pflegebedürftigkeit bereits abzusehen war, und nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann eine über 70-jährige Frau auch nicht unbedingt davon ausgehen, ihren Mann bis zu seinem Tode selbst pflegen zu können. Da also abzusehen war, dass Heimpflegekosten auf das Ehepaar zukommen könnten, hätte das Ehepaar sich vorher ausrechnen sollen, ob das Einkommen auch bei Pflegestufe 3 noch dafür ausreicht und falls nicht, welche öffentlichen Mittel unter welchen Voraussetzungen gezahlt werden könnten.

Es besteht jedoch noch eine Möglichkeit, falls das PWG wirklich abgelehnt wird: es kann darlehensweise Sozialhilfe beantragt werden. Dann übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten (vorausgesetzt natürlich, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind), und auf die ETW wird eine Hypothek eingetragen zugunsten des Sozialhilfeträgers. Bei Verkauf der Wohnung, spätestens wenn die Frau verstirbt, muss dann aus dem Erlös der Wohnung die Hypothek zurückgezahlt werden. Die Kosten für die Eintragung der Hypothek (Notarkosten usw.) müssen die Eheleute selbst tragen.

Gruß
Nelly

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