Hallo,
nehmen wir mal an, Herr P. bekommt seit einigen Monaten ALG-II bloß darlehensweise, weil er mit seinen Geschwistern einmal ein Grundstück mit Haus geerbt hat und seine Mutter lebenslanges Nießbrauchrecht darauf besitzt.
Nun leitet die ARGE eine Vermögensprüfung ein, und möchte das Darlehen mit einem Eintrag in das Grundbuch absichern, bzw. einen Darlehensvertrag mit Verzinsung (5-7%) aufsetzen.
Würde die ARGE so etwas verlangen dürfen, auch wenn die anderen Miteigentümer der Immobilie einen Hypothekeintrag ablehnen? Wäre dann auch eine Zwangsversteigerung rechtlich möglich? Welche Paragraphen sind hier involviert?
Hi,
in meinem Bereich (SGB XII) gab es solche Fallkonstellationen auch schon. Hier ist es so, dass eine Hypothek nicht eingetragen werden kann, wenn die Miteigentümer nicht zustimmen. Eine Zwangsversteigerung kann m.E. nicht beantragt werden, es sei denn, von einem der Miteigentümer, aber nicht von der ARGE. Außerdem wäre das weitgehend sinnfrei, denn wer kauft schon ein Grundstück, auf dem ein lebenslängliches Nießbrauchrecht liegt?
Da muss das Darlehen eben einfach ohne Sicherung gewährt werden.
Gruß
Nelly
P.S.
Du hattest noch nach den §§ gefragt.
Die sollte die ARGE erstmal nennen!
Nicht der Belastete muss nach §§ suchen,
sondern die ARGE muss auch die §§ nennen,
nach denen sie so etwas verlangt.
Gruß
Nelly
Da muss das Darlehen eben einfach ohne Sicherung gewährt
werden.
Vielen Dank.
Darf die ARGE dann bei fehlender Sicherungsmöglichkeit die Gewährung eines zinslosen Darlehens ablehnen und fortan nur noch ein verzinstes Darlehen mit Darlehensvertrag anbieten?