Hallo,
wenn man 2 Jahre befristet 20 Std/Woche also sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und ergänzend ALGII erhält, besteht dann nach den 2 Jahren Anspruch auf ALG I oder müsste derjenige dann auf ergänzendes ALG II verzichten (statt dessen ggf Wohngeld beantragen), um dann wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben?
Und wenn nach den 2 Jahren wieder Anspruch auf ALGI besteht, würde dann bei der Berechnung des ALG I prozentual (67% vom ehemaligen Brutto?) vom Brutto eines Voll- oder eines Teilzeitbeschäftigten (was dieser jemand ja dann war) gerechnet? Bsp. er erhält für 20 Std/Woche 700 Brutto, in Vollzeit ca. 1400 Brutto. Würde dann das Gehalt aus der Teilzeit in die Berechnung einfließen oder das Bruttogehalt wieviel er verdient hätte, wenn er vollbeschäftigt gewesen wäre?
Danke!
Tigerin
Hallo,
Huhu
wenn man 2 Jahre befristet 20 Std/Woche also
sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und ergänzend
ALGII erhält, besteht dann nach den 2 Jahren Anspruch auf ALG
I oder müsste derjenige dann auf ergänzendes ALG II verzichten
(statt dessen ggf Wohngeld beantragen), um dann wieder
Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben?
Grundsätzlich ja, nach der Regel, dass Anspruch auf ALG I entsteht, wenn in den letzten zwei Jahren ein Jahr versicherungspflichtig gearbetet wurde. ALG I ist dann die vorrangige Leistung, ALG II wird weitergezahlt, wenn das ALG I nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht.
Und wenn nach den 2 Jahren wieder Anspruch auf ALGI besteht,
würde dann bei der Berechnung des ALG I prozentual (67% vom
ehemaligen Brutto?) vom Brutto eines Voll- oder eines
Teilzeitbeschäftigten (was dieser jemand ja dann war)
gerechnet?
Das ALG I wird vom Bruttolohn, der tatsächlich verdient wurde, berechnet. (Nur für diesen wurden ja auch Abgaben an die Sozialversicherung abgeführt)
Bsp. er erhält für 20 Std/Woche 700 Brutto, in
Vollzeit ca. 1400 Brutto. Würde dann das Gehalt aus der
Teilzeit in die Berechnung einfließen oder das Bruttogehalt
wieviel er verdient hätte, wenn er vollbeschäftigt gewesen
wäre?
Wie oben erwähnt, nur das Geld, das er auch verdient hat.
Danke!
Bitte ;O)
Gruß David
Moin
Das ALG I wird vom Bruttolohn, der tatsächlich verdient wurde,
berechnet. (Nur für diesen wurden ja auch Abgaben an die
Sozialversicherung abgeführt)
wo steht denn das??? ALG1 wird vom netto berechnet,zum Bsp.: ein Single hat Anspruch auf 60% vom letzten Netto
Bsp. er erhält für 20 Std/Woche 700 Brutto,
das dürften in etwa 530€s netto sein,dvon gibts dann die 60% und nicht von die 700€s, malals Bsp.
in
Vollzeit ca. 1400 Brutto. Würde dann das Gehalt aus der
Teilzeit in die Berechnung einfließen oder das Bruttogehalt
wieviel er verdient hätte, wenn er vollbeschäftigt gewesen
wäre?
Wie oben erwähnt, nur das Geld, das er auch verdient hat.
Danke!
Bitte ;O)
Gruß David
LG
Mikesch
Hallo
Das ALG I wird vom Bruttolohn, der tatsächlich verdient wurde,
berechnet. (Nur für diesen wurden ja auch Abgaben an die
Sozialversicherung abgeführt)
wo steht denn das??? ALG1 wird vom netto berechnet,zum Bsp.:
ein Single hat Anspruch auf 60% vom letzten Netto
Dann warte ich jetzt mal gespannt auf Deine Erklärung, warum sich ein Steuerklassenwechsel auf die Höhe des ALG 1 auswirkt…???
Gruß,
LeoLo
Hallo
Das ALG I wird vom Bruttolohn, der tatsächlich verdient wurde,
berechnet. (Nur für diesen wurden ja auch Abgaben an die
Sozialversicherung abgeführt)
wo steht denn das??? ALG1 wird vom netto berechnet,zum Bsp.:
ein Single hat Anspruch auf 60% vom letzten Netto
Dann warte ich jetzt mal gespannt auf Deine Erklärung, warum
sich ein Steuerklassenwechsel auf die Höhe des ALG 1
auswirkt…???
weniger Steuern = mehr netto,sacht meine Glaskugel 
Gruß,
LeoLo
Mikesch
Hallo
ALG1 wird vom netto berechnet,zum Bsp.:
ein Single hat Anspruch auf 60% vom letzten Netto
Dann warte ich jetzt mal gespannt auf Deine Erklärung, warum
sich ein Steuerklassenwechsel auf die Höhe des ALG 1
auswirkt…???
weniger Steuern = mehr netto,sacht meine Glaskugel 
Meine „sacht“ das auch, Mikesch, aber vom Netto werden keine Steuern genommen. *grübel* Tja, da sitzen wir nun aber mächtig in der Patsche, hm?
Wenn der „Single“ also deiner Auffassung nach „Anspruch auf 60% vom letzten Netto“ hat, würde ein nachträglicher Steuerwechsel keine Auswirkungen haben können. Es sei denn, das Brutto wäre entscheidend, aber das ist Deiner Auffassung nach ja falsch…
Übrigens schreibt auch die Agentur für Arbeit scheinbar fälschlicherweise:
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist von Bedeutung:
* das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt haben;
Seit wann ist das Netto „beitragspflichtig“?
Gruß,
LeoLo