Frau X hat seit dem 1.9.2007 kein Einkommen. Frau X hat sich, da sie OEG nach dem Bundesversorgungsgesetz bekommt, bereits im Vorfeld an verschiedene Stellen gewandt um zu erfahren, wer in ihrem Fall zuständig sei. U.a. an die Kriegsopferfürsorgestelle (bei OEG ist diese normalerweise zuständig). Sowohl diese, als auch die Stelle für Grundsicherung, ebenso wie die ARGE verneinen, dass die Kriegsopferfürsorgestelle zuständig sei. Sie müsse ALG II beantragen.
Mitte August wird ein ALG-II-Antrag ab dem 1.9. gestellt. Mitte September erfährt Frau X, dass ihr Antrag abgelehnt sei. Grund: OEG, die Kriegsopferfürsorgestelle sei zuständig.
Daraufhin ruft Frau X sofort bei der zuständigen Stelle an und schildert die Situation.
Sie erhält einige Tage später einen Termin. Frau X hat von der ARGE ein Schreiben erhalten, in dem steht, dass das Antragsdatum (1.9.) parallel für die zuständige Stelle gilt. Dies wird jedoch durch die zuständige Stelle verneint. Der Antrag soll erst ab dem Telefongespräch gelten, so dass Frau X das Geld für etwa drei Wochen nicht erhalten soll. Für die bis dahin angefallenen Kosten (Miete,
Heizung, Strom, Lebensmittel usw.) wurden Schulden gemacht.
Wenn ein Termin mit dem Vorgesetzten anstünde, wie könnte Frau X argumentieren, zumal sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und sich informiert hat, jedoch eindeutig mehrfach FALSCHE Informationen bekommen hat?
Person X könnte die Rechtsgrundlage nachlesen. hier http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz…
dort § 16. Person X hat ja einen Bewilligungsbescheid erhalten. In dem steht auch, was zu tun ist, wenn man damit nicht einverstanden ist - nämlich Widerspruch einlegen. Dabei ist die angegebene Frist zu beachten. Es besteht kein Anlass für ein Gespräch mit dem Vorgestzten.
Gruß
Otto
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
Die ARGE unterliegt zwar dem SGB II, aber dieses ganze Kompetenzgerangel bzw. die Unkenntnis über Zuständigkeiten darf nicht zu Lasten des hilfesuchenden Bürgers gehen.