Ein berustätiger Mann zieht mit seiner Partnerin (Hartz IV-Empfängerin) in eine gemeinsame Wohnung. Ist dieser seiner Partnerin zum Unterhalt verpflichtet? Der Mann zahlt Unterhalt für seine 9jährige Tochter und zahlt ein Darlehen ab. Durchschnittseinkommen des Mannes liegt bei 1.600,- abzgl. o.g. Kosten verbleiben ca. 1000,-. Vielen Dank im voraus.
Ein berustätiger Mann zieht mit seiner Partnerin (Hartz
IV-Empfängerin) in eine gemeinsame Wohnung. Ist dieser seiner
Partnerin zum Unterhalt verpflichtet?
Ja.
Der Mann zahlt Unterhalt
für seine 9jährige Tochter und zahlt ein Darlehen ab.
Durchschnittseinkommen des Mannes liegt bei 1.600,- abzgl.
o.g. Kosten verbleiben ca. 1000,-. Vielen Dank im voraus.
Ob diese „Kosten“ angerechnet werden, kannst Du im SGB nachlesen.
Ein berustätiger Mann zieht mit seiner Partnerin (Hartz
IV-Empfängerin) in eine gemeinsame Wohnung. Ist dieser seiner
Partnerin zum Unterhalt verpflichtet?Ja.
Das stimmt nicht so unbedingt. Nur weil man mit jemandem zusammenwohnt, ist man noch keine eheähnliche Gemeinschaft.
Wie eine eheähnliche Gemeinschaft definiert ist, kann man hier auf Seite 39 nachlesen:
http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmateri…
Natürlich wird es vom Amt versucht werden, dies als eheähnliche Gemeinschaft darzustellen, aber das ist nicht zwingend gegeben.
Der berufstätige Partner ist ja nicht wirklich verpflichtet dazu, seine Partnerin mitzufinanzieren. Er könnte ja einfach sagen, dass sie kein Geld von ihm kriegt. Das könnte sie dann ja auch nicht einklagen.
Also: Eheähnliche Gemeinschaft ist das eigentlich nur, wenn das Paar sich als solches erklärt. Wenn die natürlich jahrelang zusammenwohnen, oder gemeinsame Kasse machen, dann kann man wohl annehmen, dass es eine solche Gemeinschaft ist, aber sonst nicht so unbedingt.
Wenn die Beziehung nicht so ernst ist, dass die beiden sowieso bald heiraten wollen, würde ich die Beziehung auf keinen Fall zur eheänlichen Gemeinschaft erklären. Es geht dabei ja um sehr viel Geld, und das kann die beiden auch sehr leicht bitter aufeinander werden lassen.
Gruß Simsy
Hallo,
sehe ich auch so. Hinzu kommt, dass der Unterhaltspflichtige zuerst seinen Unterhaltspflichten nachkommen muss. Hartz IV muss die Einkommensreduzierung akzeptieren, wenn der Unterhalt tituliert ist. Also wenn es ein Gerichtsurteil oder eine Jugendamts- oder Notarurkunde über die Unterhaltshöhe gibt.
Selbst Kosten die für die Ausübung des Umgangsrechtes notwendig sind und auch evtl. Gerichts- und Anwaltskosten kann der Mann dann abziehen.
Wenn es eine eheähnliche oder sogar eine eheliche Gemeinschaft ist, ist der Mann erst nach Abzug dieser unvermeidbaren Beträge für seine Partnerin/Ehefrau verantwortlich.
Viele Urteile lassen sich bei www.tacheles-sozialhilfe.de finden.
Gruß
Ingrid
überflüssiges Vollzizat entfernt [Mod Xolophos]
Ich möchte mich bei euch für eure Infos bedanken. Ich habe mich inzwischen selbst ein wenig schlau gemacht und herausgefunden, daß es den Ämtern viel zu leicht gemacht wird eine eheähnliche Gemeinschaft zu unterstellen. Von wem zu leicht gemacht? Von den betroffenen Personen! Das Vorhandensein einer s.g. Einstandsgemeinschaft ist Vorraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Einstandsgemeinschaft wird vom Bundesverfassungsgericht wie folgt definiert: „Eine Gemeinschaft in der die Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens bereit sind füreinander einzustehen“. Auf Deutsch: Wenn der „vermögende“ Partner bereit ist, sein Vermögen zuerst für den Unterhalt der Gemeinschaft einzusetzen bevor er seine eigenen materiellen Bedürfnisse befriedigt.
Bei meinen Recherchen bin ich mehr und mehr zu dem Schluß gekommen, daß die Behörden zum Teil arg ihre Befugnisse überschreiten, indem sie in vielen Fällen einfach eine eheähnliche Gemeinschaft vorraussetzen.
Eine gute Quelle ist der „Leitfaden zu ALG II / Sozialhilfe“. Das betreffende Kapitel kann man hier http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/leitfad…
lesen.
Ich finde, man sollte sich nicht alles von „denen da oben“ kritiklos gefallen lassen.
hi
Ich finde, man sollte sich nicht alles von „denen da oben“
kritiklos gefallen lassen.
„die da oben“ sind die Beauftragten des von der Mehrheit des Volkes gewählten Vertreter des Volkes - die unter anderem nicht ausschliesslich die Rechte der Bedürftigen vertreten sondern auch die Interessen derer die aktuell finanziell dafür aufkommen …
eine WG vorzuspielen, die keine ist, nur um weiter Hartz IV komplett beziehen zu können, halte ICH für ausgesprochen unfair denen gegenüber, die wirklich bedürftig sind und eben keinen finanziell gut gestellten Partner haben
Gruß H.
eine WG vorzuspielen, die keine ist, nur um weiter Hartz IV
komplett beziehen zu können, halte ICH für ausgesprochen
unfair denen gegenüber, die wirklich bedürftig sind und eben
keinen finanziell gut gestellten Partner haben
Moin,
ich stimme dem voll und ganz zu! Ziel der Regelung mit der eheähnlichen Gemeinschaft ist die Vermeidung von unnötigen Ausgaben durch die öffentliche Hand. Für die Durchsetzung solcher Regelungen sind Gesetze geschaffen worden. Und HIER liegt der Kern meiner Kritik: Der Staat (bzw. seine exekutiven Organe) hält sich häufig nicht an seine von ihm selbst geschaffenen Regelungen. Oftmals wird eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt und allein die Unterstellung reicht aus, um sich der Leistungserbringung zu entziehen. Die Bedingungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die durch diverse Urteile diverser Sozialgerichte geschaffen worden sind, finden in der Praxis oft keine Anwendung.
Ein Beispiel: Das SG Lüneburg hat in einem Urteil festgestellt, daß Hausbesuche keine angemessene Maßnahme zur Feststellung eheähnlicher Gemeinschaften sind. Trotzdem finden eben diese Hausbesuche zu tausenden bei Antragstellern statt. Und das OHNE vorhergehende Prüfung, ob Überhaupt Anlaß zu der Annahme besteht, daß eine eheähnliche Gem. besteht(Stichwort Einstandsgemeinschaft).
Die 70er sind vorbei, der Traum von der Vollversorgung des Bürgers durch den Staat ist geplatzt. Jeder hat das Verantwortungsbewußtsein mitzubringen in erster Linie für sich selbst aufzukommen. Aber es gibt nunmal Umstände die das nicht zulassen. Dafür ist das soziale Netz da. Und jemanden dafür zu verurteilen die Möglichkeiten dieses Netzes ausschöpfen zu MÜSSEN (nicht zu wollen!) ist eine Sichtweise für dir ich absolut kein Verständnis habe.
Hallo!
Aber weil die Situation leider nun mal so ist, würde ich es keinem raten, mit einem Hartz IV Empfänger zusammenzuziehen. In räumliche Nähe gern, idealerweise ins selbe Haus, aber nicht in dieselbe Wohnung.
Lebte man vorher schon zusammen, sieht die Situation etwas anders aus. Es ist tatsächlich möglich, die WG statt der eheähnlichen Gemeinschaft durchzusetzen, aber es ist mit ziemlich viel Stress verbunden und man muss mit Widerstand rechnen.
Auf jeden Fall muss man damit rechnen, dass die Einschätzung einer Beziehung als eheähnliche Gemeinschaft diese Beziehung im Inneren schwer belasten kann. Nicht jeder Partner, der sich gegen eine Heirat entschieden hat, ist bereit, trotzdem zu Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (dann hätte man auch gleich heiraten können). Oft ist es gerade die Philosophie, trotz Beziehung unabhängig bleiben zu können, die Paare von einer Hochzeit abhält. Deshalb gibt es sicher Partner, die sich einfach nicht finanziell ausnutzen lassen möchten und eine Unterhaltszahlung ablehnen.
Dann steht der abgelehnte Hartz IV Antragsteller schnell im Regen und die Beziehung droht, in die Brüche zu gehen. Besonders übel ist die Situation auch im Hinblick auf die Krankenversicherung. Evtl. bringt es der reichere Partner nicht übers Herz, den anderen hungern zu lassen, aber bei freiwilligen Versicherungsleistungen hört sicher bei vielen der Spaß ganz auf und eine Familienmitversicherung ist in dem Fall nicht möglich.
Ganz schwierig wird die Sache, wenn der Hartz IV Antragsteller sich von dem Arge-Personal überfahren lässt und ihn dann sein Partner (über die Qualität der Beziehung will ich jetzt nicht diskutieren) auflaufen lässt. Gerade, wenn eine Beziehung noch nicht so lange besteht und der Arbeitslose etwas naiv ist, ist die Gefahr recht groß, dann ganz ohne Geld dazustehen.
Aber ich glaube, auf diese Naivität spekulieren manche Arges
. Und das trifft die Allerschwächsten der Gesellschaft. Denn sie werden die größten Probleme damit haben, der Arge deutlich zu machen, dass ihr Partner hart bleiben wird und nicht für sie einsteht.
Obwohl das rechtlich für den Partner völlig o.k. ist. Keine Heirat - keine Unterhaltsverpflichtung (wenn man von gemeinsamen Kindern mal absieht). Besonders wenn er noch Schulden tilgen muss, bleibt ihm u.U. auch gar nichts anderes übrig.
Viele Grüße
Anne
Hallo Anne,
leider muß ich Dir zustimmen!
Man muß sich heute sehr genau überlegen, ob man es sich überhaupt finanziell leisten kann, mit einen ALG 2 Bezieher eine Lebensgemeinschaft eingehen zu können! Der ALG 2 Bezieher muß sich hierbei auch sehr wohl überlegen, ob er diese Abhängigkeit seinem Partner gegenüber, psychisch aushalten kann. Einfach wird es für beide Parteien jedenfalls nicht.
So wird man von staatlicher Seite in den meisten Fällen, gegen seinen Willen gezwungen, für den anderen aufzukommen.
Da man ja eheähnlich sei.
Leider hat man es bisher versäumt, z.B. den Punkt der Krankenversicherung zur Zufriedenheit aller Betroffenen zu regeln.
Ist man verheiratet, so wird man über den anderen kostenlos Familienversichert. Lebt man jedoch eheähnlich, also einer Ehe ähnlich… was ja fast sowas wie verheiratet ist, so muß man dem anderen die Kranken- und Pflegversicherung finanzieren. Der stattliche Betrag dafür liegt mtl. so um die 120 € rum. So würde ich es sehr begrüßen, wenn dieses ebenfalls gleichgestellt werden würde!
Wenn der eine schon die Zahllast des Staates auf sich nimmt, sollte er doch wenigstens in dieser Form ein wenig entlastet werden.
Der Staat spart die 345 € für den Lebensunterhalt, die angemessene Miete von 345 €, die Kosten der Krankenversicherung…, addiert man dieses, kommt man schon auf ein hübsches Sümmchen, welches eingespart wurde. Zmindest auf den ersten Blick!
Denn was kaum einer der Betroffenen weiß ist, das man den Partner für welchen man aufkommt in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Sonst galt dieses nur für direkte Angehörige, aber inzwischen gibt es dazu Urteile und das FA erstattet einen Teil der Ausgaben zurück. So bekommt mein Partner ca. 3000 € für mich zurück. Doch wenn man dieses durch 12 Monate teilt und davon die KV abzieht, bleibt ein Rest von 130 €. Von welchem Lebensmittel, Betriebskosten, Kleidung etc. bestritten werden sollen. Kurzum, man darf für diese Rückerstattung dankbar sein, doch am Ende, egal wie man es dreht und wendet zahlt man drauf!
Dieses war ein kleiner Erfahrungsbericht. Und sorry, jeder der meint das dies alles ok sei, wenn man für den anderen zwangsweise aufkommen muß, der sollte bitte einmal tief in sein innerstes gehen und sich Fragen wenn es ihm so erginge, ob er bei seiner Aussage bleiben würde.
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