mal angenommen: HARTZ IV steht in ein paar Monaten vor der Tür.
Der Arbeitslose hat keinerlei Vermögen wie Sparbücher, Versicherungen oder ähnliches.
Aber es ist vorhanden: ein Auto im Wert von 8.000€, welches aber noch in vollem Umfang abzuzahlen ist, und ein Motorrad im Wert von 3.000€.
Das Motorrad wird natürlich während der Zeit von Hartz IV nicht angemeldet werden. Kann die Arge verlangen, dass das Motorrad verkauft wird, obwohl damit ja kein nennenswertes Barvermögen entstehen würde? Wird evtl. der Verkauf des PKW verlangt werden können, obwohl mit dem Erlös ja nur der Kredit wieder abgezahlt wird?
Gem. § 12 Abs. 2 Nr.1 SGB II gibt es einen grundfreibetrag für Vermögen von 150 € je vollendeten Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, midnestens aber jeweils 3100 €; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner 9750,-€ nicht übersteigen.
3000 € für ein Motorrad müssten hier also im Rahmen liegen.
Zum Thema Auto kann ich folgendes sagen:
Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II gilt, dass ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebdürftigen nicht zu berücksichtigen ist.
Ergo ist ein KFZ mit dem Wert von 8000 €, welches noch nicht abgezahlt wird völlig in Ordnung.
Anders wäre es jetzt wenn sich der zukünftige ALG II Bezieher kurz vor der Hilfebedüftigkeit sich einen 5 er BMW im Wert von 60.000 € zulegt und den auch noch aufs Mal bezahlt… dann würde man sich so seine Gedanken machen. Aber bei einem Auto mit dem Wert eher nicht.
Wenn noch Raten für das Auto ausstehen, stellt sich hier dann eher die Frage, wie man die Raten von der ALG II Leistung noch finanzieren kann, aber dies wäre ein anderes Thema.
Hoffe ich konnte deine Frage einigermaßen beantworten.
Ein Pkw der den Wert von 7000.- Übersteigt muß Verkauft werden. Das wurde erst vor kurzem geändert, vorher war die Höchstgrenze für einen Pkw 5000.-.
Mfg B.
Gem. § 12 Abs. 2 Nr.1 SGB II gibt es einen grundfreibetrag für
Vermögen von 150 € je vollendeten Lebensjahr des volljährigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, midnestens aber jeweils
3100 €; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen
Hilfebedürftigen und seinen Partner 9750,-€ nicht übersteigen.
Es kommt aber noch ein Freibetrag von 750,- pro Person im Haushalt hinzu für notwendige Anschaffungen.
Hallo Simsy,wo das jetzt Geschrieben steht kann ich nicht Sagen.
Aber das kam vor ein paar Wochen in den Nachrichten, ein ALGII
Empfänger hatte dagegen Geklagt das er seinen Pkw der über 5000.- Euro an Wert hatte Verkaufen sollte. Vor welchem Gericht kann ich jetzt auch nicht Sagen, aber er bekam Recht und kann sein Auto behalten. Daraufhin wurde ein Grundsatzurteil Gesprochen und der Wert eines Pkw von 5000.-
auf 7000.- festgelegt.
Gruß B.
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