Sperrfrist bei Aufhebungsverträgen

Hallo,

wie informiere ich mich über Sperrfristen bei Aufhebungsverträgen?
Das Arbeitsamt ist nicht hilfreich, da es nur eine Pauschalaussage
von 12 Wochen macht, aber bekannt ist, dass viele eine verkürzte
Sperrfrist erhalten. Die Gründe für Verkürzung scheinen nicht
offensichtlich bzw. nach Dünken der Bearbeiter zu sein.

Desweiternen interessiert mich der Fall, dass ein Vertragsende
sowieso in Aussicht steht. Das hat nach etwas Recherche eine
Auswirkung auf die Sperrfrist wie aber auch die Fristen zwischen der
Meldung als arbeitssuchend, Datum des Aufhebungsvertrages und eben
das Ende es befristeten Vertrages. Dieser Fall ist nicht auffindbar.

Sei z.B. das Vertragsende in 4 Monaten und man möchte bis zu diesem
(weil vieleicht ein neuer Job ansteht) die Sperrzeit möglichst klein
halten bzw. möglichst früh raus können. Muss mann sich dazu unbedingt
3 Monate vorher arbeitssuchend melden?
Macht es Sinn als Kompromis etwas mit dem Aufhebungsvertrag zu
warten, um die Zeit zwischen Meldung als arbeitssuchend und
Aufhebungsvertrag zu vergrössern?

In dieser Situation stehen z.B. Doktoranden oft.

Grüsse
Daniel

Hallo!

Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Sperrfrist enthält § 144 SGB III. Ist das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst worden, kann die Sperrfrist entfallen oder verkürzt werden. Als wichtiger Grund kann auch in Betracht kommen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Mitwirkung das Arbeitnehmers bevorsteht (http://www.123recht.net/article.asp?a=2847).

Der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollte in dem bei der Meldung an die Agentur für Arbeit auszufüllenden Formular sorgfältig dargestellt werden. Alsdann könnte die Frage, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, mit dem zuständigen Sachbearbeiter erörtert werden. Erkennt dieser den Grund nicht als wichtig an, kann gegen den Bescheid, in dem eine Sperrzeit angeordnet wird, Widerspruch eingelegt und darin die Wichtigkeit des Grundes erneut dargelegt werden.

Hallo Daniel!
Die 12 Wochen sind kein „Gutdünken“. Es gibt klare Regelungen für eine Verkürzung der Spz. In dem geschilderten Fall (Ende wäre eh in 4 Monaten) ist dies aber nicht gegegeben. Nur wenn das Ende in weniger als 3 Monaten wäre, würde sich die Spz verkürzen.
Für die ASU-Meldung (die vorab auch telefonisch erfolgen kann 01801 555111) hast Du 3 Tage Zeit. Lediglich die Antragstellung auf Arbeitslosengeld muss persönlich erfolgen; Perso nicht vergessen! Selbst wenn Du die Fristen nicht einhältst, droht Dir maximal eine Sperre von 1 Woche. Nicht schön aber verträglich.
Die BA als eine der wenigen Behörden sämtliche (!) , auch intern geltenden Anweisungen ins Netz gestellt. Die Detailausführungen der Spz findest Du hier:
wwwa.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > und dann in das Suchfeld „§144 und Durchführungsanweisung“ eingeben