Leistungen nach SGB und Partnerschaft

Hallo

man stelle sich folgendes vor:

Eine Frau, geschieden, zwei Kinder (10+12 Jahre), lebt mit ihrem neuem Partner. Der Partner wird arbeitslos und bezieht nun Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch.
Wie wird nun das Einkommen der Frau herangezogen?
Sie ist berufstätig und bekommt ca. 1400 Euro. Zu ihrem Einkommen erhält sie 600 Euro für ihre beiden Kinder von ihrem Exmann und 304 Euro Kindergeld.
Wird das Geld für die Kinder ihrem Einkommen zugerechnet?

Vielen Dank

Uwe

Hallo!

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige, seine Lebenspartnerin und deren Kinder bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Die Kinder zählen aber nicht zu der Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausreicht. Das Kindergeld ist den Kindern als Einkommen zuzuordnen, soweit es für die Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt wird. Ein eventuell den Bedarf der Kinder übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen) ist ihrer Mutter als Einkommen zuzuordnen.

Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erhalten ALG II, wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn das Einkommen des Partners den gesetzlich vorgegebenen Bedarf deckt, dann erhält der erwerbsfähige Antragssteller kein ALG II. Anderenfalls wird das Einkommen des Partners auf das ALG II angerechnet.

Gehören die Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, so werden das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen voll auf das ALG II angerechnet.

Gruß, Franz