ALG2 und private Verkäufe

Liebe Wissende,

mindern Einnahmen aus privaten nicht gewerblichen Verkäufen den ALG2 Anspruch? Beispiel: eine ALG2 beziehende Person verkauft über ebay nicht mehr benötigte Kleidung.

Viele Grüße
Inka

Hallo,

mindern Einnahmen aus privaten nicht gewerblichen Verkäufen
den ALG2 Anspruch?

Es kommt auf die Höhe der Einnahmen an.

MfG

Hallo

mindern Einnahmen aus privaten nicht gewerblichen Verkäufen
den ALG2 Anspruch?

Es kommt auf die Höhe der Einnahmen an.

Ne, eigentlich doch nicht.

Flohmarktverkäufe gelten als Umwandlung des Vermögens. Man besitzt Klamotten, die dem Kind nicht mehr passen, und tauscht sie praktisch in Geld für passende Klamotten um. Oder so ähnlich.

So ungefähr wird das m.W. gesehen, jedenfalls gibt es da auch irgend so eine Empfehlung in dem Sinne, und teilweise wird es so gehandhabt, das weiß ich genau.

Normalerweise, wenn man was gewerblich verkauft, wägt man doch die Unkosten mit den Einnahmen ab, und die Unkosten dürften bei Second-Hand-Verkäufen ja immer wesentlich höher liegen als die Einnahmen.

Viele Grüße
Simsy

Liebe Wissende,

mindern Einnahmen aus privaten nicht gewerblichen Verkäufen
den ALG2 Anspruch? Beispiel: eine ALG2 beziehende Person
verkauft über ebay nicht mehr benötigte Kleidung.

Hallo Inka,

grundsätzlich muss der ALG2-Empfänger a l l e Einnhamen bekannt geben. Auch wenn er vorhandenes Vermögen versilbert, stellt dies einen Geldzufluss dar.
Jedoch bleiben 100,- EUR im Monat anrechnungsfrei, erst dann beginnt ein prozentualer Abzug. Angeben muss er es aber dennoch, er missachtet sonst seine Anzeige-/Offenlegungspflicht.

Hallo - wie so oft unwissender - Jocki,

Deine Aussage stimmt so nicht.

Bei dem in dem UP geschilderten Fall handelt es sich um eine so genannte ‚Vermögensumschichtung‘; Einnahmen aus solchen Verkäufen bleiben anrechnungsfrei.

Guckst Du:
http://www.bsozd.com/forum/showthread.php?t=2212

Gruß

=^…^=
Katze

danke…
…für den Tip.

Aber es geht nicht daraus hervor, das es rechtlich bestätigt ist.
Hast du ein Urteil?

Denn wie dort auch zu entnehmen ist, erkennen das ARGEN so nicht gerne an, was meine Aussage bestätigt.
Damit bleibt für den Fragesteller ein Restrisiko.

Die Vermögensumschichtung ist zwar zunächst richtig anzusehen. Dennoch wird durch den Verkauf eine Geldzufluss bestimmt, welcher unmittelbar auf die Situation des Leistungsempfänger wirkt, das dieser mehr Geldmittel zum Lebensunterhalt hat. Und das interessiert nunmal wieder die ARGE, welche es dann gern anrechnen möchte.

Bleibt das ganze unter den beschr. 100,- ist doch alles bestens. Ein Hilfebdürftiger dürfte das kaum überschreiten können, möchte aber niemanden zu nahe treten.
Geht es um „richtige“ Summen ist der Auffassung der ARGE schon zu folgen, da es sich dann um verwertbare Vermögen handelt.

Moment…

Ne, eigentlich doch nicht.

Flohmarktverkäufe gelten als Umwandlung des Vermögens. Man
besitzt Klamotten, die dem Kind nicht mehr passen, und tauscht
sie praktisch in Geld für passende Klamotten um. Oder so
ähnlich.

Ist richtig. Es geht aber um den Überhang. D.h. Geld einzunehmen, ggf. über den Freibetrag von 100,- monatl.

Normalerweise, wenn man was gewerblich verkauft, wägt man doch
die Unkosten mit den Einnahmen ab, und die Unkosten dürften
bei Second-Hand-Verkäufen ja immer wesentlich höher liegen als
die Einnahmen.

??? Sicher. keiner wird auf dauer drauflegen wollen. Und ein ALG2-Empfänger kann sich das kaum leisten.

Hallo Jocki,

Hast du ein Urteil?

Wie wäre es mit einem Gutachten, das im Auftrag von ‚Tacheles‘ erstellt wurde: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/DV…

Damit bleibt für den Fragesteller ein Restrisiko.

Das gibt es im Umgang mit den Argen, wie ich mir habe sagen lassen, wohl immer - deswegen werden auch gegen so viele Bescheide Widersprüche eingelegt… ;o)

Beste Grüße

=^…^=
Katze