Bafög und Hartz IV

Eine 19 jährige hat sich im Oktober/November von ihrem Lebensgefährten getrennt und ist nun allein erziehend, ihr Kind wird
Ende März 2 Jahre. Sie hat 1 Jahr mit ihm zusammen gelebt. Sie hatte
letzte Woche einen Termin bei der ARGE, um einen Antrag für Hartz IV
zu stellen. Eine Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung hatte sie
bereits im Dezember von dort erhalten (der Mietvertrag läuft ab
1.2.2008). Was man ihr im Dezember allerdings nicht sagte ist, dass
sie - da sie sich in einer schulischen Ausbildung befindet - gar kein
Hartz IV beantragen kann sondern einen Antrag für Bafög stellen muss.
Zeitlich ist - durch unsere Unwissenheit und die Fehlinformation der
ARGE - nun schon über 1 Monat vergangen, ohne dass ein Antrag
gestellt werden konnte.

Auf die Frage, wovon sie denn nun die Miete und den Lebensunterhalt
für sich und das Kind bestreiten solle, bis über den Bafög-Antrag
entschieden ist, konnte die Sachbearbeiterin keine Antwort geben,
nur soviel, dass keine finanzielle Hilfe seitens der ARGE geleistet
werden kann.

Von dem Geld, was ihr zur Verfügung steht kann sie unmöglich Miete, Strom, etc. bezahlen.

Gibt es eine Möglichkeit über das SGB XII?

Wie ich in Foren gelesen habe, kann sie Sozialgeld für das Kind und
Mehrbedarf für Alleinstehende schon jetzt bei der ARGE beantragen.
Lt. letztem Telefonat mit der Mitarbeiterin der ARGE ist dies erst
möglich, wenn sie den Ablehnungsbescheid des Bafög hat. Auch ein
Antrag für die Erstausstattung der Wohnung (die Möbel der jetzigen
Wohnung gehören ihrem ehem. Lebensgefährten) kann erst dann
bearbeitet werden. Eine Bestätigung für die Kaution hat sie erhalten.

Nun wieder die Frage, wovon soll sie die nötigsten Gegenstände
für die Wohnung, die sie am 1.2.08 bezieht bezahlen? Sie benötigt ja
mindestens einen Herd und einen Kühlschrank. Aber auch hier die
Antwort: Darüber kann erst entschieden werden, nach Bafög-Bescheid.

Nachfrage, ob sie vorher die Sachen auf Darlehensbasis
einkaufen kann wurde verneint.

Der Bafög-Antrag wird voraussichtlich abgelehnt, da das Einkommen des Vaters zu hoch ist.

Gibt es irgendwelche gesetzlichen Grundlagen, die man der
Mitarbeiterin nennen können? Oder was kann man tun?

Viele Grüße
Mona

Hallo erstmal…

hmm, also Hartz4 ist nicht ganz mein Bereich, aber Bafög.

Die 19-jährige befindet sich in einer schulischen Ausbildung. Ich vermute, es ist die erste Ausbildung. Die Eltern sind verpflichtet, diese zu finanzieren. Sie können theoretisch wählen zwischen Naturalien (Zimmer, Essen) oder Geldleistungen. Die Höhe ist nach der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Da der Vater anscheinend Geld hat, müsste er auch zahlen. Wenn die Ausbildunsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist, sind die Eltern verpflichtet, Geld zu zahlen.

Nur, wenn die Eltern aufgrund eines geringen Einkommens dazu nicht in der Lage sind, kann Anspruch auf Schüler-Bafög bestehen. Dies ist auch abhängig von der Art der Ausbildung und von der Entfernung zum Elternhaus.

Bis zur Bewilligung des Bafögs können Wochen und Monate vergehen. Es kann ein Antrag auch Vorleistungen gestellt werden, aber man beachte die Regelungen. Übergangsweise kann auch Sozialhilfe beantragt werden. Hierzu mögen sich bitte andere Experten äußern.

Da die Schülerin grundsätzlich Anspruch auf Bafög hat, kann sie aus meiner Sicht kein Wohngeld mehr beantragen. Vielleicht ist aufgrund des Kindes ergänzende Sozialhilfe möglich.

Finanzielle Hilfen zum Umzug kann sie vom Bafög-Amt nicht erwarten.

Es verbleiben also vorerst der Kindesunterhalt des Kindesvaters, eigenes Kindergeld und Kindergeld für das Kleinkind. Mit Bafög ist - je nach Einkommen des Vaters - nicht zu rechnen.

Ich würde der Schülerin dringend raten, mit den Eltern ein Gespräch zu führen und mit ihnen die Situation zu besprechen.

Gruß
Tato

Hallo Tato,

sie bekommt Unterhalt der Eltern. Da eigenen Hausstand ist der Bedarf 641 €, abzügl. 154 € Kindergeld = 486 €. Sie bekommt noch Kindesunterhalt fürs Kind 199 € und Kindergeld 154 € + 300 € Erziehungsgeld bis einschl. März. Hat also bis einschl. März 940 €. 563 € Warmmiete und ? Strom. Verbleiben also 377 €, ich denke mal abzügl. 60 € Strom = 310 €, davon noch abzügl. 50 € für Tagesmutter = 260 €. Davon muss sie Lebensmittel kaufen und Benzingeld zur Schule.

> Es kann ein Antrag auch Vorleistungen gestellt
werden, aber man beachte die Regelungen. Übergangsweise kann
auch Sozialhilfe beantragt werden.

Wo Antrag auf Vorleistungen? ARGE weigert sich selbst bei Sozialhilfe fürs Kind.

Wohngeldantrag wurde gestellt für sie und fürs Kind. Da sie ein Kind hat, ist das wohl trotz Bafög möglich (wäre sie alleine, ist es nicht möglich). Aber hier steht noch ein Bescheid aus.

Gruß
Mona

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Hallo Mona,

sie bekommt Unterhalt der Eltern.

Wenn die Eltern zahlen können, dann werden sie nicht so wenig verdienen… Demnach wahrscheinlich kein Bafög.

Hat also bis einschl. März 940 €.

Das ist mehr, als sie Bafög bekommen würde…

Wo Antrag auf Vorleistungen? ARGE weigert sich selbst bei
Sozialhilfe fürs Kind.

Beim Bafög-Amt. Das geht aber nicht sofort mit dem Antag, sondern erst später. Wenn sich aber anschließend herausstellt, dass sie keinen Anspruch hat, muss sie es zurückzahlen.

Fazit: Bafög kann man zwar mal beantragen, aber ich vermute, dass es aufgrund des Einkommens der Eltern eine Absage gibt.

Gruß
Tato

Hallo,

die Mutter hat prinzipiell dem Grunde nach Anspruch auf BAföG, was sich auf ihren eigenen Anspruch z.B. auf das Wohngeld auswirkt - hier würde ein Anspruch verneint werden.

Da sie jedoch ein Kind hat, besteht ein sogenannter Mischhaushalt, womit ein Wohngeldanspruch durchaus vorhanden ist.

Ein ALG-II-Anspruch besteht jedoch trotz dieses Mischhaushaltes für die Mutter dennoch nicht, weil sie Studentin ist. Allerdings hat das Kind durchaus einen Anspruch auf das Sozialgeld. Bei der entsprechenden Berechnung wird der Bedarf des Kindes (208 Euro + anteilige angemessene Wohnungskosten) den Einnahmen gegenüber gestellt. Jetzt wird es kompliziert: zuerst ist der Bedarf der Mutter mit den Einnahmen zu verrechnen. Der Bedarf ist (bei einer alleinerziehenden Person) nach der Faustformel 347 Euro + anteilige Miete + anteilige Heizkosten (die „angemessen“ sein müssen) zu errechnen. Dem müssen die Einnahmen gegenüber gestellt werden. Bleibt bei dieser Rechnung etwas übrig, wird diese Summe dem Kind angerechnet.

Ein Beispiel: Antje ist Studentin, hat ein Kind und wohnt in einer Wohnung, die 70 qm groß ist und 444 Euro kostet (was von der ARGE als angemessen angesehen wird). Sie erhält 154 Euro Kindergeld und von den Eltern einen Unterhalt von 600 Euro. Durch das Jugendamt erhält Antje einen Unterhaltsvorschuß für das Kind von 127 €, weil der Vater nicht zajlen kann (oder will).

Als erstes wird der Bedarf von Antje festgestellt: 347 € Regelsatz + anteilige Miete (im Beispiel also 222 €) = 569 € eigener Bedarf. Dem gegenüber stehen jedoch Einnahmen von 154 € Kindergeld + 600 € Unterhalt der Eltern + 127 € Unterhaltsvorschuß = 881 € Einnahmen. Das bedeutet, Antje hat Einnahmen von 881 €, denen ein eigener Bedarf von 569 € entgegen steht. Die Differnez sind also 312 €.

Diese 312 € werden nun bei dem Sozialgeld bei dem Kind angerechnet. Auch hier wird erst einmal der Bedarf errechnet: 208 € Regelsatz für das Kind + 222 € anteilige Miete = 430 € Bedarf des Kindes. Von diesen 430 € wird die Differenz bei Antjes Rechnung abgezogen, also 430 € - 312 € = 118 €, auf die Antjes Kind Anpruch hat.

Alles klar? :smile:

Gruß!

Arne
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